Veröffentlichung FMBl. 2009/10 S. 330 vom 08.07.2009

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Az.: 55 - L 6801 - 008 - 20 814/09
66-F
66-F
 
Änderung der Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 8. Juli 2009 Az.: 55 - L 6801 - 008 - 20 814/09
 
 
I.
 
Nr. 3.7 des Prüfrasters für staatliche Bürgschaften aus den Bürgschaftsrichtlinien des Bundes und der Länder (Anlage zu Abschnitt I Nr. 1 der Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft vom 7. November 2000 [FMBl S. 292]), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. März 2009 (FMBl S. 71), erhält folgende Fassung:
 
"3.7
Regelungen auf Basis des „Temporary framework“ (Mitteilung der Kommission 2009/C 16/01 über den vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise)
Zur befristeten Bundesregelung Kleinbeihilfen („Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise") vgl. Anlage 1.
Zur Befristeten Regelung Bürgschaften („Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Bürgschaften im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise“) vgl. Anlage 2.
In der Befristeten Regelung Bürgschaften beträgt die maximale Bürgschaftsquote 90 v. H. des verbürgten Kredits. Die EU-Kommission lässt zudem auch unter der Bundesregelung Kleinbeihilfen 90-prozentige Bürgschaften zu, und zwar dort ohne Deckelung durch die Lohn- und Gehaltssumme.“
 
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
 
 
 
Weigert
Ministerialdirektor