2032.6-F
Änderung der Bekanntmachung über die
höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern (Beschäftigten) des Freistaates Bayern
höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern (Beschäftigten) des Freistaates Bayern
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 28. September 2009 Az.: 25/24 - VV 2800 - 2 - 37 371/09
I.
Die Bekanntmachung über die höchste Dienstwohnungsvergütung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Beschäftigten) des Freistaates Bayern vom 19. September 2006 (FMBl S. 182, StAnz Nr. 39) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Es gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung:
Für am 31. Oktober 2006 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse von BAT-Angestellten/MTArb-Arbeitern ergibt sich dies aus § 27 TVÜ-Länder, für am 31. Dezember 2007 bestehende Dienstwohnungsverhältnisse von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben aus § 17 TVÜ-Forst; insoweit gelten § 65 BAT, § 69 MTArb und § 36 MTW weiter.
Für Dienstwohnungsverhältnisse, die nach dem 31. Oktober 2006 mit
TV-L-Beschäftigten bzw. nach dem 31. Dezember 2007 mit Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben vereinbart werden, wird in den Arbeitsvertrag ein Passus aufgenommen, wonach hinsichtlich der Dienstwohnungsverhältnisse die Bestimmungen des Arbeitgebers in der jeweiligen Fassung gelten.“
- 2.
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchst. d erhält folgende Fassung:
- „d)
- bei Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, deren Dienstwohnungsverhältnis über den 31. Dezember 2007 hinaus fortbesteht bzw. deren Dienstwohnungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2007 begründet wird,
das Vergleichsentgelt/Tabellenentgelt (ohne Leistungsentgelt nach § 20 TVÜ-Forst), Besitzstandszulagen (einschließlich der Besitzstandszulage für Kinder) sowie die tariflichen und außertariflichen ständigen Zulagen,“
- b)
- Es wird folgender Buchst. e angefügt:
- „e)
- bei Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, deren Arbeits- und Dienstwohnungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2007 begründet wird,
das Tabellenentgelt (ohne Leistungsentgelt nach § 20 TVÜ-Forst) und die ständigen tariflichen und außertariflichen Zulagen.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor