Veröffentlichung FMBl. 2009/13 S. 423 vom 16.10.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 2c5659ebcc889fc4b66ef3d9e464e27d581e99914d418bd945153c03f0f07603

 

Az.: 17 - H 3025 - 002 - 39 016/09
6323-F
6323-F
 
Jahresabschluss und Rechnungslegung
über die Einnahmen und Ausgaben
des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2009
(Jahresabschluss- und Rechnungsausschreiben 2009)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 16. Oktober 2009 Az.: 17 - H 3025 - 002 - 39 016/09
 
 
1.
Jahresabschluss
 
Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in Verbindung mit VV Nr. 25.1.1 zu Art. 71 BayHO wird bestimmt:
 
1.1
Abschlusstage
 
1.1.1
Die Kassenbücher des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2009 sind von den Kassen am
 
30. Dezember 2009
 
abzuschließen.
 
1.1.2
Das Staatsministerium der Finanzen kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.
 
1.1.3
Die Staatshauptkasse erhält für den Abschluss ihrer Bücher eine gesonderte schriftliche Mitteilung.
 
1.2
Vorlage der Abschlussnachweisungen
 
1.2.1
Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2009 sind von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse Bamberg spätestens bis 5. Januar 2010 vorzulegen.
 
1.2.2
Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenaufsichtsbeamten die im Muster 19 zu Art. 71 BayHO vorgesehene Bescheinigung in der Abschlussnachweisung für Dezember 2009 abzugeben.
 
1.2.3
Ich bitte, die Abschlussnachweisungen in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.
 
1.3
Sonstiges
 
1.3.1
Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kasse unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Buchungsstelle bzw. Kasse frühzeitig zuzuleiten, und zwar möglichst vor dem 14. Dezember, spätestens jedoch bis 16. Dezember 2009.
Bei später eingehenden Anordnungen kann nicht sichergestellt werden, dass sie noch zu Lasten der Mittel des Haushaltsjahres 2009 ausgeführt werden.
Zahlungsanordnungen, die mittels Disketten oder durch Datenfernübertragung ausgeführt werden, müssen einschließlich des Anordnungsprotokolls spätestens am 17. Dezember 2009 vorliegen. Gleicher Termin gilt grundsätzlich auch für die Bereitstellung der IHV-Anordnungsdaten.
 
1.3.2
Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.
 
1.3.3
Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2009 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2010 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. Im Januar 2010 sind diese Haushaltsausgaben in die Sachbücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.
 
1.4
Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)
 
1.4.1
Für den Abschluss der Sachbücher der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern – Buchungsstelle München – wird der 21. Januar 2010 festgelegt. In unabweisbaren Einzelfällen können die obersten Staatsbehörden daher abschließende, für den Haushaltsabschluss bedeutsame (grundsätzlich nur über 2.500 EUR im Einzelfall liegende) Ausgaben, für die die Staatsoberkasse Bayern – Buchungsstelle München – schon bisher den rechnungsmäßigen Nachweis führt, noch bis längstens 21. Januar 2010 aus Mitteln des Haushaltsjahres 2009 leisten. Die Zahlungsanordnungen müssen hierfür am 19. Januar 2010 bis spätestens Dienstschluss vorliegen.
Vorstehende Regelung gilt nicht für abschließende Zahlungen und Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium der Finanzen oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. Wegen des Abschlusses hierfür ergeht gesonderte schriftliche Mitteilung.
 
1.4.2
Im Vorgriff auf den Wegfall der VV Nr. 27 zu Art. 71 BayHO gilt für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Buchungsstelle München nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, Folgendes:
 
Beruht der Fehler auf
 
-
einer unrichtigen Kassenanordnung so hat die anordnende Dienststelle bis spätestens zum oben genannten Termin eine Berichtigung über die zuständige oberste Staatsbehörde zu veranlassen. Hält diese eine Änderung für notwendig, erstellt sie in eigener Zuständigkeit eine entsprechende Kassenanordnung.
 
-
einem Versehen der Staatsoberkasse Bayern in Landshut oder der Buchungsstelle München, so kann eine Berichtigung bei der Staatshauptkasse bis spätestens zum oben genannten Termin beantragt werden. Nach Zustimmung der Staatshauptkasse, die Rücksprache mit dem für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Ressorts hält, hat die Staatsoberkasse Bayern in Landshut bzw. die Buchungsstelle München einen Kasseninternen Auftrag zu fertigen.
 
In beiden Fällen ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haushaltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen.
Wegen der Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen.
 
1.5
Bundesmittel
 
Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten.
 
 
2.
Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaats Bayern
 
Ergänzend zu den Richtlinien zur Rechnungslegung über Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern (Rechnungslegungsrichtlinien - RlR) vom 3. März 2006 (FMBl S. 43, StAnz Nr. 10) in der geltenden Fassung, wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2009 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 12.1 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:
 
2.1
Termine
 
2.1.1
Einzelrechnung
 
Die Einzelrechnungen sind von der Staatsoberkasse Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse Bamberg bis 8. Januar 2010, von der Staatsoberkasse Bayern – Buchungsstelle München – bis 29. Januar 2010 auf Abruf durch den Obersten Rechnungshof oder die Rechnungsprüfungsämter bereitzuhalten.
 
2.1.2
Gesamtrechnung
 
Die Finanzkassen haben eine Titelübersicht in der Form der KAJ (Zusammenstellung der Zahlungen für die Monate Januar bis Dezember 2009) als Nachweis für die Gesamtrechnung zusammen mit der Abschlussnachweisung für den Monat Dezember bis spätestens 4. Januar 2010 der Staatsoberkasse Bayern in Landshut als Datei zu übersenden.
Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 8.3.4 zu Art. 80 BayHO) bis spätestens 11. Juni 2010 dem Obersten Rechnungshof zu übersenden.
 
2.1.3
Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen
 
Die Staatsoberkasse Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen bis spätestens 5. Februar 2010 der Staatshauptkasse.
 
2.1.4
Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau
 
Die nach den Nrn. 2.2 und 2.7 RlR zu übersendenden Pläne, die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO und die Anlagen V/3, VII/1 und VII/2 sind dem Staatsministerium der Finanzen bis spätestens 19. Februar 2010 zuzuleiten. Dabei ist darauf zu achten, dass die Nachweisungen nach Muster 4a und 4b zu Art. 34 BayHO einzelplanweise getrennt verfasst werden, d.h. Nachweise, die z. B. den Einzelplan 13 betreffen, sind gesondert darzustellen. Die Nachweise über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen sind sorgfältig und vollständig zu erstellen.
Bei der Aufstellung der Pläne über die Verwendung der zu übertragenden Ausgabereste ist ein äußerst strenger Maßstab anzulegen.
Ferner bitte ich zu beachten, dass die Bildung von Ausgaberesten insoweit unzulässig ist, als diese auf der gleichzeitigen Inanspruchnahme von (Personal-) Verstärkungsmitteln beruhen; die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze bleiben unberührt.
 
2.1.5
Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen
 
Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV 2.3.1 zu Art. 37 BayHO zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe führt. Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen Ausgabemittel verausgabt worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium der Finanzen bis spätestens 19. Februar 2010 vorgelegt werden, weil das Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHO dem Landtag zeitnah berichten muss.
 
2.2
Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung
 
Neben den in den Nrn. 4.2.1 mit 4.2.4 und 4.2.6 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind gemäß Nr. 4.2.5 RlR zur Haushaltsrechnung 2009 folgende Anlagen zu erstellen:
 
2.2.1
Anlage V/1
 
Nachweisung aller Ausgaben zu Lasten von veranschlagten Verstärkungsmitteln, soweit nicht unter nachfolgenden Nrn. 2.2.2 bis 2.2.8 erfasst.
Soweit budgetierte Ansätze verstärkt worden sind, muss der Nachweis der Verstärkung zumindest budgetweise nachzuvollziehen sein. Das heißt es reicht aus, wenn statt des Titels der verstärkt wurde, nur „Budget“ in die Kopfzeile eingetragen wird.
 
2.2.2
Anlage V/2
 
Nachweisung von Ausgaben zu Lasten der Verstärkungsmittel für sächliche Verwaltungsausgaben (Titel 548 01) in den Sammelkapiteln der Einzelpläne.
 
2.2.3
Anlage V/3
 
Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der bei einem Ressort für andere Einzelpläne veranschlagten Verstärkungsmittel (auch Kap. 13 03 Titel 529 03).
Die Nachweisung ist sowohl von dem Ressort, bei dem die Mittel veranschlagt sind, als auch von dem Ressort, das den rechnungsmäßigen Nachweis führt, zu erstellen. Die nachzuweisenden Verstärkungen sind einzelplanweise zu summieren.
Durch gegenseitige Übersendung der Nachweisung an das jeweils betroffene Ressort vor Erstellung der Restelisten soll sichergestellt werden, dass bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung keine diesbezüglichen Differenzen auftreten können.
 
2.2.4
Anlage VI
 
Nachweisung der Einsparungen zugunsten von Minderausgaben insbesondere in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne.
 
2.2.5
Anlage VII/1
 
Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommene Verstärkung gemäß Nr. 1.4 DBestHG 2009/2010 sowie der Einsparungen zugunsten der Minderausgaben bei Kap. 13 03 Tit. 749 74.
 
2.2.6
Anlage VII/2
 
Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der bei Kap. 13 03/519 74, 701 74 und 710 74 vorgesehenen Verstärkungsmöglichkeit für bauliche Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung bei staatlichen Gebäuden in sämtlichen Einzelplänen.
 
2.2.7
Anlage VIII
 
Als Anlage VIII sind die jeweiligen Budgetabschlüsse vorzulegen. Diese Anlage ist maschinell aus dem Integrierten Haushaltsverfahren (Modul Reste/Berichte) abrufbar.
 
2.2.8
Anlage IX
 
In der Anlage IX sind die Mehrausgaben eines Budgets nach Nr. 12.8 DBestHG nachzuweisen, die aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, wenn sie einen Betrag von 500.000 EURO übersteigen. Bei der Berechnung der Mehrausgaben sind Ausgabereste nicht zu berücksichtigen. Mehrausgaben aufgrund eines expliziten Deckungs- oder Koppelungsvermerks bleiben außer Betracht.
 
2.2.9
Verstärkungen von Hochbautiteln
 
Die nach Nr. 1.4 DBestHG 2009/2010 zulässigen Verstärkungen von einzelnen Hochbautiteln und die Verstärkungen zu Lasten der bei Kap. 13 03/519 74, 701 74 und 710 74 vorgesehenen Verstärkungsmöglichkeit werden in der Weise in den Zentralrechnungen dargestellt, dass bei dem verstärkten Ansatz Mehrausgaben, die jedoch nicht als überplanmäßige Ausgaben behandelt werden, nachgewiesen werden. Bei den Ansätzen, bei denen die entsprechenden Einsparungen zu erbringen sind, werden Minderausgaben in entsprechender Höhe ausgewiesen.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor