630-F, 6322-F
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
hier: Art. 17, 19, 20, 34, 44, 45, 48, 49, 70, 115 BayHO
der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
hier: Art. 17, 19, 20, 34, 44, 45, 48, 49, 70, 115 BayHO
und
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern
der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern
und
Änderung
der EDV-Bestimmungen-Kasse
der EDV-Bestimmungen-Kasse
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 19. November 2009 Az.: 11/17 - H 1007 - 002 - 40 064/09
Auf Grund von Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) in der Fassung vom 1. Januar 1983 (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof, die nachstehende Bekanntmachung:
I.
Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 257), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. Juli 2008 (FMBl S. 175, StAnz Nr. 30), werden wie folgt geändert:
- 1.
- VV zu Art. 17 BayHO (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen)
- 1.1
- In Nr. 2.4 Abs. 2 wird im ersten Klammerzusatz vor dem Wort „Nrn.“ die Abkürzung „VV“ eingefügt.
- 1.2
- Nr. 4.1 erhält folgende Fassung:
„Planstellen sind Stellen für planmäßige Beamte (Art. 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2). Beamte auf Widerruf fallen nicht unter den Begriff des planmäßigen Beamten. Planstellen sind gemäß Art. 17 Abs. 5 Satz 3 nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan (Stellenplan) auszubringen. Stellen für Richter sind entsprechend zu behandeln (vgl. Art. 115). Mit einer Amtszulage ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht. Der Stellenplan für planmäßige Beamte ist verbindlich, soweit nicht durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan ausnahmsweise etwas Anderes zugelassen ist.“
- 1.3
- Nr. 5 erhält folgende Fassung:
- "5.
- Andere Stellen
- 5.1
- Andere Stellen im Sinn von Art. 17 Abs. 6 sind
- 5.1.1
- die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger,
- 5.1.2
- die Stellen für abgeordnete Beamte,
- 5.1.3
- die Stellen für Arbeitnehmer.
Die im Haushaltsplan (Stellenplan) ausgewiesenen anderen Stellen sind verbindlich, soweit dies durch das Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan bestimmt ist. Das zuständige Staatsministerium kann die Stellenbindung auch in anderen Fällen anordnen.
- 5.2
- Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger (Nr. 5.1.1) sind nach Laufbahnen getrennt im Stellenplan auszubringen.
- 5.3
- Soweit Stellen für abgeordnete Beamte (Nr. 5.1.2) erforderlich sind (vgl. Nr. 7.1.2 und VV Nr. 4.2 zu Art. 49 sowie VV Nr. 2 zu Art. 50), sind sie zumindest nach Laufbahngruppen im Stellenplan auszubringen.
- 5.4
- Die Stellen für Arbeitnehmer (Nr. 5.1.3) sind nach Entgeltgruppen im Stellenplan auszubringen; eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltungspersonal, Lehrer u. dgl.) kann zweckmäßig sein. Auf eine Ausbringung nach Entgeltgruppen kann verzichtet werden, soweit keine Stellenplanbindung im Sinn des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes besteht.“
- 1.4
- In Nr. 6a Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 80d BayBG)“ durch den Klammerzusatz „(Art. 91 BayBG)“ ersetzt.
- 1.5
- In Nr. 7.1.2 wird im Klammerzusatz vor den Worten „Nrn.“ und „Nr.“ jeweils die Abkürzung „VV“ eingefügt.
- 2.
- VV zu Art. 19 BayHO (Übertragbarkeit)
In Nr. 4 Halbsatz 1 wird im Klammerzusatz vor dem Wort „Nr.“ die Abkürzung „VV“ eingefügt.
- 3.
- VV zu Art. 20 BayHO (Deckungsfähigkeit)
In Nr. 2 Satz 1 und Nr. 3 werden jeweils die Worte „Satz 1“ gestrichen.
- 4.
- VV zu Art. 34 BayHO (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben)
In Nr. 2.1 Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(vgl. Art. 67 BayBG)“ durch den Klammerzusatz „(vgl. Art. 79 BayBG)“ ersetzt.
- 5.
- VV zu Art. 44 BayHO (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen)
- 5.1
- Abschnitt E der Hinweise zu Art. 44 BayHO wird wie folgt geändert:
- 5.1.1
- Die Überschrift der Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„Zu VV Nr. 2.5“
- 5.1.2
- Die bisherige Nr. 17 wird aufgehoben.
- 5.1.3
- Die bisherigen Nrn. 17a bis 17c werden Nrn. 15 bis 17.
- 5.1.4
- Die neue Nr. 17 (bisher Nr. 17c) wird wie folgt geändert:
- 5.1.4.1
- Nach Abs. 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„Eine angemessene Bearbeitungszeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn durch ihre Dauer eine Rückforderung unmöglich wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit 1. Januar 2003 auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche des Freistaates Bayern ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchs bereits in zehn Jahren von ihrer Entstehung an erlöschen (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB n.F.). Auch die dreijährige Erlöschensfrist gilt nicht nur, wenn der Berechtigte den Anspruch kannte, sondern auch wenn er ihn grob fahrlässig nicht kannte. Die Erlöschensfrist knüpft dabei an den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an. Dieser ist sehr unterschiedlich (bei Rücknahme oder Widerruf der im Aufhebungsbescheid angegebene Zeitpunkt, bei auflösender Bedingung der Eintritt der Bedingung, bei Zinsen nach Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG täglich). Die Bewilligungsbehörden sollten daher bei Projektförderungen auf eine zügige Ausführung der Vorhaben und eine schnelle Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise achten. Eine überlange Dauer von einzelnen Förderverfahren könnte zu einem Verlust von Ansprüchen des Freistaates Bayern in nennenswertem Umfang führen und ist daher zu vermeiden.“
- 5.1.4.2
- Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.
- 5.1.5
- Die Überschrift der Nr. 26 erhält folgende Fassung:
„Zu Nr. 6.1.1 ANBest-P“
- 5.2
- Die VV zu Art. 44 BayHO werden wie folgt geändert:
- 5.2.1
- Nr. 5.2.6 wird wie folgt geändert:
- 5.2.1.1
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrags der Zuwendung (Einbehalt) von der Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung abhängig machen.“
- 5.2.1.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.2.1.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
- 5.2.1.4
- Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Nr. 7.3 soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € vorrangig angewandt werden.“
- 5.2.2
- Fußnote 14 zu Nr. 8.2.5 wird gestrichen.
- 5.2.3
- Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
- "8.4
- Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind14.“
- 5.2.4
- Fußnote 14 zu Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
„14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – BVerwGE Band 112 S. 360; NJW 2001 S. 1440.“
- 5.2.5
- Zu Nr. 11.1 wird vor dem Text eine neue Fußnote 15 mit folgender Fassung eingefügt:
„15 Vgl. auch Hinweise Abschnitt E Nr. 17.“
- 5.3
- Anlage 1 zu Art. 44 BayHO (ANBest-I) wird wie folgt geändert:
Fußnote 6 zu Nr. 3.6 erhält folgende Fassung:
„6Derzeit gelten die Richtlinien vom 28. April 2009 (AllMBl S. 163, StAnz Nr. 19).“
- 5.4
- Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P) wird wie folgt geändert:
Fußnote 7 zu Nr. 3.6 erhält folgende Fassung:
„7Derzeit gelten die Richtlinien vom 28. April 2009 (AllMBl S. 163, StAnz Nr. 19).“
- 5.5
- Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) wird wie folgt geändert:
- 5.5.1
- Nr. 5.2.2 wird wie folgt geändert:
- 5.5.1.1
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrags der Zuwendung (Einbehalt) von der Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung abhängig machen.“
- 5.5.1.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.5.1.3
- Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.
- 5.5.1.4
- Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Nr. 7.3 soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € vorrangig angewandt werden.“
- 5.5.2
- Fußnote 11 zu Nr. 8.2.3 wird gestrichen.
- 5.5.3
- Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
- "8.4
- Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind11.“
- 5.5.4
- Fußnote 11 zu Nr. 8.4 erhält folgende Fassung:
„11 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – BVerwGE Band 70 S. 356; DÖV 1985 S. 442; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – BVerwGE Band 112 S. 360; NJW 2001 S. 1440.“
- 5.5.5
- Zu Nr. 11.1 wird vor dem Text eine neue Fußnote 12 mit folgender Fassung eingefügt:
„12 Vgl. auch Hinweise Abschnitt E Nr. 17.“
- 5.6
- Nr. 3.1 der Anlage 4b zu Art. 44 BayHO (NBest-Bau) wird wie folgt geändert:
- 5.6.1
- In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „Nr. 6.4 ANBest-P“ durch die Worte „Nr. 6.1.3 ANBest-P“ ersetzt.
- 5.6.2
- In Satz 4 werden die Worte „Nr. 6.5 ANBest-P“ durch die Worte „Nr. 6.1.4 ANBest-P“ ersetzt.
- 6.
- VV zu Art. 45 BayHO (Sachliche und zeitliche Bindung)
In Nr. 4.3 werden das Wort „ausnahmsweise“ und der Klammerzusatz „(vgl. dazu Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Nr. 4 zu Art. 19)“ gestrichen.
- 7.
- VV zu Art. 48 BayHO (Einstellung und Versetzung von Beamten)
- 7.1
- Die Bemerkung zum Gesetzestext erhält folgende Fassung:
„(Wegen der Einstellung von Beamten vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG bzw. Art. 10 BayHSchPG.)“
- 7.2
- In Nrn. 1.2 und 3 werden jeweils die Worte „Art. 120 BayBG“ durch die Worte „Art. 145 BayBG“ ersetzt.
- 8.
- VV zu Art. 49 BayHO (Einweisung in eine Planstelle)
- 8.1
- Nr. 1.3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Art. 25 BayBG bleibt unberührt.“
- 8.2
- In Nr. 1.4 Abs. 1 erhält der Klammerzusatz am Ende von Satz 3 folgende Fassung:
„(z. B. bei den Arbeitszeitmodellen gemäß Art. 87 Abs. 3 und 4 oder Art. 88 Abs. 4 BayBG sowie bei Altersteilzeit)“
- 8.3
- In Nr. 1.10 Satz 1 werden die Worte „gemäß Art. 59 BayBG“ gestrichen.
- 8.4
- In Nr. 2.1 werden die Worte „Art. 80“ durch die Worte „Art. 87“ und werden die Worte „Art. 80a“ jeweils durch die Worte „Art. 88“ ersetzt.
- 8.5
- In Nr. 2.2 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 80 Abs. 3 und 4 BayBG)“ durch den Klammerzusatz „(Art. 87 Abs. 3 und 4 BayBG)“ ersetzt.
- 8.6
- In Nr. 3.1 wird der Klammerzusatz „(Art. 8 Abs. 3 BayBG)“ gestrichen.
- 8.7
- In Nr. 4.1.2 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte „Titel 425 0.“ durch die Worte „Titel 428 0.“ ersetzt.
- 9.
- VV zu Art. 70 BayHO (Zahlungen)
- 9.1
- Die VV zu Art. 70 BayHO werden wie folgt geändert:
In Nr. 11.2 wird der Klammerzusatz „(vgl. Art. 67 BayBG) durch den Klammerzusatz „(vgl. Art. 79 BayBG)“ ersetzt.
- 9.2
- In Nr. 7.2 der Anlage 1 zu den VV zu Art. 70 BayHO werden die Worte „oder zur Gutschrift auf ihr Konto einzureichen“ gestrichen.
- 10.
- VV zu Art. 115 BayHO (Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- "2.
- Die Verwaltungsvorschriften zu den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend. Für Richter gelten sie entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für
a) |
planmäßige Beamte
|
für Richter auf Lebenszeit und für Richter auf Probe,
|
b)
|
abgeordnete Beamte
|
für abgeordnete Richter und Richter kraft Auftrags
|
anzuwenden sind.“
II.
Die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 16. Oktober 2001 (FMBl S. 342, StAnz Nr. 44), geändert durch Bekanntmachung vom 2. Mai 2005 (FMBl S. 84, StAnz Nr. 20), werden wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I (AV-BayHS) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 3.3 werden die Zeilen mit den Worten „425 Vergütungen der Angestellten“ und „426 Löhne der Arbeiter“ gestrichen und wird nach den Worten „nebenberuflich Tätige“ eine neue Zeile mit den Worten „428 Entgelte der Arbeitnehmer“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 3.4 wird der Klammerzusatz „(z. B. 425 01 Vergütungen der Angestellten)“ durch den Klammerzusatz „(z. B. 428 01 Entgelte der Arbeitnehmer)“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 4.1 wird der letzte Absatz („Die Untergliederung …“) aufgehoben.
- 1.4
- Nr. 5.2 erhält folgende Fassung:
- "5.2
- Die Ausgaben für Rechenzentren oder große DV-Projekte werden einheitlich bei der Titelgruppe 99 veranschlagt. Diese Titelgruppe ist für andere Ausgaben gesperrt. Die festgelegten Festtitel, Standarderläuterungen und Zuordnungshinweise sind zu beachten.“
- 2.
- Abschnitt II (Bayerischer Gruppierungsplan) wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Die Kurzdarstellung des Bayerischen Gruppierungsplans wird wie folgt geändert:
- 2.1.1
- Die Gruppe 013 erhält folgende Bezeichnung:
„Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge)“.
- 2.1.2
- Die Gruppe 018 erhält folgende Bezeichnung:
„Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“.
- 2.1.3
- Die Gruppe „054 Kraftfahrzeugsteuer“ wird aufgehoben.
- 2.1.4
- Die Gruppen „425 Vergütungen der Angestellten“ und „426 Löhne der Arbeiter“ werden aufgehoben und es wird nach der Gruppe 427 die neue Gruppe „428 Entgelte der Arbeitnehmer“ eingefügt.
- 2.1.5
- Die Gruppen „435 Versorgungsbezüge der Angestellten“ und „436 Versorgungsbezüge der Arbeiter“ werden aufgehoben und es wird die neue Gruppe „438 Versorgungsbezüge der Arbeitnehmer“ eingefügt.
- 2.1.6
- In der Bezeichnung der Obergruppe 44 werden das Komma und das Wort „Unterstützungen“ und in der Bezeichnung der Gruppe 443 werden die Worte „und Unterstützungen“ gestrichen.
- 2.1.7
- Die Gruppe „520 Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben bei PPP-Projekten“ wird neu eingefügt.
- 2.1.8
- In der Bezeichnung der Gruppe 687 werden im Klammerzusatz die Worte „an die EU“ durch die Worte „Gruppe 688“ ersetzt.
- 2.1.9
- Die Gruppe 823 erhält folgende Bezeichnung:
„Erwerbsanteile im Rahmen von PPP-Projekten sowie Erwerb privat vorfinanzierter unbeweglicher Sachen“.
- 2.2
- Der ausführliche Bayerische Gruppierungsplan mit Festtiteln, Standarderläuterungen und Zuordnungshinweisen wird wie folgt geändert:
- 2.2.1
- Die Gruppe 013 erhält folgende Bezeichnung:
„Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag (ohne Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge)“.
- 2.2.2
- Die Gruppe 018 erhält die Bezeichnung „Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge“ und es werden folgende Zuordnungshinweise angefügt:
„Einnahmen aus dem bis 31. Dezember 2008 geltenden Zinsabschlag.
Einnahmen aus der ab 1. Januar 2009 geltenden Kapitalertragsteuer im Sinn des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912).“
Einnahmen aus der ab 1. Januar 2009 geltenden Kapitalertragsteuer im Sinn des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl I S. 1912).“
- 2.2.3
- Die Gruppe „054 Kraftfahrzeugsteuer“ wird aufgehoben.
- 2.2.4
- In den Zuordnungshinweisen zu Hauptgruppe 4 werden die Worte „Vergütungen, Löhne“ durch das Wort „Entgelte“ und werden die Worte „Angestellte, Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt und es wird das Wort „Teilzeitbeschäftigte,“ gestrichen.
- 2.2.5
- Die Gruppe 422 wird wie folgt geändert:
- 2.2.5.1
- In den Zuordnungshinweisen wird das Wort „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzuschlag“ und wird das Wort „Sonderzuwendung“ durch das Wort „Sonderzahlung“ ersetzt.
- 2.2.5.2
- Der Festtitel 422 1. wird einschließlich Zuordnungshinweis und Standarderläuterung aufgehoben.
- 2.2.5.3
- Beim Festtitel 422 2. wird Satz 3 der Zuordnungshinweise aufgehoben.
- 2.2.5.4
- Vor dem Festtitel 422 49 wird folgender neuer Festtitel eingefügt:
„Festtitel
422 45
|
Leistungszulagen und Leistungsprämien für Beamte aufgrund § 42a BBesG“.
|
- 2.2.6
- Die Gruppen „425 Vergütungen der Angestellten“ und „426 Löhne der Arbeiter“ werden einschließlich aller Festtitel aufgehoben.
- 2.2.7
- Nach der Gruppe 427 wird folgende neue Gruppe 428 eingefügt:
„428
|
Entgelte der Arbeitnehmer
|
|
|
|
Tarifliche und übertarifliche Entgelte,
|
|
Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit,
|
|
Sozialversicherungsanteil (Arbeitgeberanteil),
|
|
Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Altersversorgung,
|
|
Abfindungen,
|
|
Aufwandsentschädigungen,
|
|
Überstundenentgelte,
|
|
Jahressonderzahlung,
|
|
Jubiläumsgelder,
|
|
Schulbeihilfen.
|
Festtitel
428 0.
|
Entgelte der Arbeitnehmer
|
||
|
|||
|
Im Haushaltsplan sind die Stellen nach Entgeltgruppen in einem Stellenplan auszubringen. Dabei sind Zugänge und Abgänge zu erläutern.
|
||
|
|||
|
Standarderläuterung:
|
||
|
|||
|
Entgelte einschließlich Zulagen und Jahressonderzahlung sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur Zusatzversorgung.
|
||
|
|
(Jahr)
|
(Jahr)
|
|
Tsd. €
|
Tsd. €
|
Davon
Aufwandsentschädigungen ………..
……………………………………......... ……………………………………......... |
|
|
Festtitel
|
|
428 07
|
Entgelte der Arbeitnehmer (Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte oder Richter mit Arbeitnehmern (Arbeitnehmerbudget))
|
|
|
|
Entgelte einschließlich Zulagen und Jahressonderzahlung sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur Zusatzversorgung.
|
|
|
Festtitel
|
|
428 1.
|
Entgelte für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer
|
|
|
|
Im Haushaltsplan ist der durchschnittliche Bedarf an Stellen in einem Stellenplan auszubringen. Dabei sind Zugänge und Abgänge zu erläutern.
|
|
|
|
Entgelte einschließlich Zulagen und Jahressonderzahlung sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur Zusatzversorgung.
|
|
|
Festtitel
|
|
428 12
|
Entgelte für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer (Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen)
|
|
|
|
Standarderläuterung wie Festtitel 428 1.
|
|
|
Festtitel
|
|
428 2.
|
Entgelte der Arbeitnehmer
|
|
|
|
Im Haushaltsplan ist der durchschnittliche Bedarf an Stellen in einem Stellenplan auszubringen. Dabei sind Zugänge und Abgänge zu erläutern.
|
|
|
|
Standarderläuterung wie Festtitel 428 0.
|
|
|
Festtitel
|
|
428 28
|
Entgelte der Arbeitnehmer (Waldarbeiter)
|
|
|
|
Standarderläuterung wie Festtitel 428 0.
|
|
|
Festtitel
|
|
428 3.
|
Entgelte der Arbeitnehmer (Arbeitnehmer-Budget)
|
|
|
|
Standarderläuterung wie Festtitel 428 0.
|
|
|
Festtitel
|
|
428 41
|
|
bis
|
|
428 43
|
Überstundenentgelte für Arbeitnehmer
|
|
|
|
Grundsätzlich nur bei den Sammelansätzen (Kap. .. 02).
|
|
|
Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)
|
|
428 99
|
Zeitlich befristet Beschäftigte und Aushilfskräfte“.
|
- 2.2.8
- Die Gruppen „435 Versorgungsbezüge der Angestellten“ und „436 Versorgungsbezüge der Arbeiter“ werden aufgehoben und es wird folgende neue Gruppe 438 eingefügt:
„438
|
Versorgungsbezüge der Arbeitnehmer“.
|
- 2.2.9
- In der Bezeichnung der Obergruppe 44 werden das Komma und das Wort „Unterstützungen“ gestrichen.
- 2.2.10
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 441 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Beihilfen an Beamte, Richter und Arbeitnehmer auf Grund des Bayerischen Beamtengesetzes und der Bayerischen Beihilfeverordnung sowie der Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928).“
- 2.2.11
- In der Bezeichnung der Gruppe 443 werden die Worte „und Unterstützungen“ gestrichen und in den Zuordnungshinweisen dazu werden die Worte „Einmalige und laufende Unterstützungen an Beamte, Angestellte, Arbeiter, Versorgungsempfänger, Hinterbliebene usw. nach den Unterstützungsgrundsätzen,“ durch die Worte „Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamte nach Art. 97 BayBG (Ballungsraumzulage),“ ersetzt.
- 2.2.12
- An die Stelle des bisherigen Festtitels „443 0. Unterstützungen auf Grund der Unterstützungsgrundsätze“ tritt der folgende Festtitel:
„Festtitel
443 15
|
Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamte nach Art. 97 BayBG (Ballungsraumzulage)“.
|
- 2.2.13
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 446 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Beihilfen an Versorgungsempfänger und Hinterbliebene auf Grund des Bayerischen Beamtengesetzes und der Bayerischen Beihilfeverordnung.“
- 2.2.14
- Den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 461 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Darstellung der betragsmäßigen Auswirkungen von Stellenänderungsanträgen im Rahmen der Haushaltsaufstellung bei den Titeln 461 91 bis 461 95 der Sammelkapitel vgl. Nr. 14.1.2 Abs. 2 HaR.“
- 2.2.15
- Der Festtitel „461 05 Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz in München nach Art. 86b BayBG“ wird aufgehoben.
- 2.2.16
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 511 wird nach dem Wort „Fahrgelder“ der Klammerzusatz „(soweit nicht Gruppe 527)“ eingefügt.
- 2.2.17
- Die Überschrift zu Festtitel 511 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.18
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 514 wird das Wort „Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
- 2.2.19
- Die Überschrift zu Festtitel 514 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.20
- In der Gruppe 517 werden folgende Festtitel neu eingefügt:
„Festtitel
517 31
|
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt)
|
Festtitel
517 35
|
Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt)“.
|
- 2.2.21
- In der Gruppe 518 wird folgender Festtitel neu eingefügt:
„Festtitel
518 31
|
Mieten und Pachten der Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt)“.
|
- 2.2.22
- Die Überschrift zu Festtitel 518 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.23
- In der Gruppe 519 wird der Festtitel 519 66 samt Zuordnungshinweis aufgehoben.
- 2.2.24
- Die Überschrift zu Festtitel 519 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.25
- Es wird folgende neue Gruppe eingefügt:
„520
|
Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben bei PPP-Projekten“.
|
- 2.2.26
- In der Gruppe 525 wird der Festtitel 525 66 aufgehoben.
- 2.2.27
- Die Überschrift zu Festtitel 525 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.28
- In der Gruppe 526 wird der Festtitel 526 66 aufgehoben.
- 2.2.29
- Die Überschrift zu Festtitel 526 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.30
- In der Gruppe 547 wird der Festtitel 547 66 aufgehoben.
- 2.2.31
- In der Bezeichnung der Gruppe 687 werden im Klammerzusatz die Worte „an die EU“ durch die Worte „Gruppe 688“ ersetzt.
- 2.2.32
- In der Gruppe 701 wird der Festtitel 701 66 samt Zuordnungshinweis aufgehoben.
- 2.2.33
- Den Gruppen „790 bis 799 Sonstige Baumaßnahmen“ wird folgender Zuordnungshinweis angefügt:
„Unter Anderem auch Baunebenkosten für Baumaßnahmen des Bundes.“
- 2.2.34
- Die Überschrift zu Festtitel 811 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)“
- 2.2.35
- In der Gruppe 812 werden die Festtitel 812 66 und 812 99 aufgehoben.
- 2.2.36
- Es wird folgende neue Gruppe eingefügt:
„815
|
Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen (soweit EDV)
|
Festtitel
815 0.
|
Erwerb von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Software
|
Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)
815 99
|
Erwerb von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Software“.
|
- 2.2.37
- Die Gruppe 823 erhält folgende Bezeichnung:
„Erwerbsanteile im Rahmen von PPP-Projekten sowie Erwerb privat vorfinanzierter unbeweglicher Sachen“.
- 2.2.38
- In der Gruppe 919 wird folgender Festtitel neu eingefügt:
„Festtitel
919 61
|
Zuführungen an den Versorgungsfonds“.
|
- 2.2.39
- In der Gruppe 981 werden folgende Festtitel neu eingefügt:
„Festtitel
981 11
|
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Rechenzentrums Süd
|
Festtitel
981 12
|
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Rechenzentrums Nord“.
|
- 2.2.40
- Bei der Gruppe 989 wird folgender Festtitel neu ausgebracht:
„Festtitel
989 01
|
Minderausgabe zur Finanzierung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX“.
|
- 3.
- Abschnitt III (Funktionenplan) wird wie folgt geändert:
- 3.1
- Die Kurzdarstellung des Funktionenplans wird wie folgt geändert:
- 3.1.1
- Die Funktion 041 erhält folgende Bezeichnung:
„Bundespolizei“
- 3.1.2
- Die Funktion 221 erhält folgende Bezeichnung:
„Rentenversicherung der Arbeitnehmer* (nur Bund)“
- 3.1.3
- Die Funktion 232 erhält folgende Bezeichnung:
„Elterngeld, Erziehungsgeld und Mutterschutz*“.
- 3.1.4
- Die Funktion 234 erhält folgende Bezeichnung:
„Leistungen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz“.
- 3.1.5
- Die Funktion 723 erhält folgende Bezeichnung:
„Landesstraßen“.
- 3.2
- Der ausführliche Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen wird wie folgt geändert:
- 3.2.1
- Die Funktion 041 erhält folgende Bezeichnung:
„Bundespolizei“
- 3.2.2
- In den Zuordnungshinweisen zu Funktion 129 werden nach dem Wort „Schullandheime“ ein Komma und die Worte „Vergütungen der Referendare, soweit eine Aufteilung auf die einzelnen Schularten nicht möglich ist“ eingefügt.
- 3.2.3
- In den Zuordnungshinweisen zu Funktion 154 werden im Klammerzusatz die Worte „vgl. Oberfunktion 12“ durch die Worte „vgl. Oberfunktion 11/12“ ersetzt.
- 3.2.4
- Die Funktion 221 erhält folgende Bezeichnung:
„Rentenversicherung der Arbeitnehmer* (nur Bund)“
- 3.2.5
- Die Funktion 232 erhält folgende Bezeichnung:
„Elterngeld, Erziehungsgeld und Mutterschutz*“.
- 3.2.6
- Die Funktion 234 erhält folgende Bezeichnung:
„Leistungen nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz“.
- 3.2.7
- In den Zuordnungshinweisen zu Funktion 234 wird das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ durch das Wort „Sozialgesetzbuch Teil XII“ und wird jeweils die Abkürzung „BSHG“ durch die Abkürzung „SGB XII“ ersetzt.
- 3.2.8
- Die Funktion 723 erhält folgende Bezeichnung:
„Landesstraßen“.
III.
Die Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchungsverfahren der Staatskassen (EDV-Bestimmungen-Kasse – EDVBK –) vom 19. Dezember 2000 (FMBl 2001 S. 3, StAnz 2001 Nr. 2), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (FMBl S. 95, StAnz Nr. 19), werden wie folgt geändert:
- 1.
- In Nr. 1.2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„In den Verfahren IHV (Integriertes Haushalts- und Kassenverfahren) und BayMBS (Bayerisches Mittelbewirtschaftungssystem) werden die Buchungskennzeichen durch das Verfahren vergeben.“
- 2.
- Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Nr. 2.1 Satz 3 werden die Worte „Blankopapier der entsprechenden Farbe“ durch die Worte „weißes Blankopapier (Recyclingpapier)“ ersetzt.
- 2.2
- Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert:
- 2.2.1
- Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:
„In IHV stehen mit Ausübung der Anordnungsbefugnis die erteilten Kassenanordnungen für die Kasse zur Abholung bereit.“
- 2.2.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 3.
- In Nr. 4.2 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(ohne Muster 03, 08, 31, 34, 38 und 41)“ durch den Klammerzusatz „(ohne Muster 03, 08, 34 und 38)“ ersetzt.
- 4.
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 4.1
- In Satz 1 werden die Worte „BayMBS oder einem anderen“ gestrichen.
- 4.2
- In der Überschrift der Aufstellung werden in Spalte 2 die Worte „BayMBS u. sonst.“ gestrichen.
- 4.3
- In der Aufstellung der zugelassenen Muster werden die Zeilen der Muster 31 und 41 gestrichen.
- 4.4
- Der der Aufstellung nachfolgende Absatz erhält folgende Fassung:
„Das Muster 34 mit Überweisungsträger ist nur noch übergangsweise in der Justizverwaltung zugelassen und wird von der Landesjustizkasse Bamberg in Sammelbestellung beschafft; auf Nr. 4.2 Sätze 2 bis 4 wird hingewiesen. Der Vordruck ist mit Schreibmaschine in Normalschrift auszufüllen.“
- 4.5
- Im letzten Absatz werden die Worte „BayMBS und sonstigen“ gestrichen.
- 5.
- Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- Nr. 7.1.1 wird wie folgt geändert:
- 5.1.1
- In Abs. 2 werden die Worte „Im Verfahren BayMBS wird“ durch die Worte „In den Verfahren IHV und BayMBS werden“ ersetzt.
- 5.1.2
- Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In den Verfahren IHV und BayMBS wird das Buchungskennzeichen vom Verfahren vergeben.“
- 5.1.3
- In Abs. 3 Satz 8 wird der Klammerzusatz „(nicht für Verfahren BayMBS)“ durch den Klammerzusatz „(nicht für Verfahren IHV und BayMBS)“ ersetzt.
- 5.1.4
- In Abs. 10 werden die Worte „das Verfahren BayMBS und andere“ gestrichen.
- 5.2
- Nr. 7.1.2 wird wie folgt geändert:
- 5.2.1
- Abs. 6 wird wie folgt geändert:
- 5.2.1.1
- Im Einleitungssatz werden die Worte „das Verfahren BayMBS“ durch die Worte „die Verfahren IHV und BayMBS“ und werden die Worte „den Absätzen 1 bis 6“ durch die Worte „den Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
- 5.2.1.2
- In Buchst. a wird das Wort „BayMBS“ durch die Worte „IHV und BayMBS“ ersetzt.
- 5.2.1.3
- In Buchst. c wird das Wort „BayMBS“ durch die Worte „IHV oder BayMBS“ ersetzt.
- 5.2.2
- Abs. 7 wird wie folgt geändert:
- 5.2.2.1
- Im Einleitungssatz werden die Worte „Abs. 1 bis 6“ durch die Worte „Abs. 1 bis 5“ ersetzt.
- 5.2.2.2
- In Buchst. b werden die Worte „in Abs. 7 Buchst. d“ durch die Worte „in Abs. 6 Buchst. d“ ersetzt.
- 5.3
- In Nr. 7.2.1 werden die Worte „von BayMBS und anderer“ gestrichen.
- 5.4
- In Nr. 7.2.2 werden die Worte „Muster 11, Muster 12 und Muster 13“ durch die Worte „Muster 11 und Muster 12“ ersetzt.
- 6.
- Nr. 8 wird wie folgt geändert:
- 6.1
- In Abs. 8 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ das Komma und die Worte „mit Ausnahme von Dienstwohnungsvergütungen (Abs. 13 letzter Satz),“ gestrichen.
- 6.2
- In Abs. 12 werden nach dem Wort „Verfahren“ das Wort „IHV“ und ein Komma eingefügt.
- 6.3
- Abs. 13 Satz 3 wird aufgehoben.
- 7.
- Nr. 9 wird wie folgt geändert:
- 7.1
- In Nr. 9.1.1 Abs. 3 werden die Worte „BayMBS und sonstige“ gestrichen.
- 7.2
- Nr. 9.1.2 wird aufgehoben und durch den Klammerzusatz „(frei)“ ersetzt.
- 7.3
- In Nr. 9.2.1 Satz 1 werden die Worte „BayMBS und anderen“ gestrichen.
- 8.
- Nr. 10.1.1 wird wie folgt geändert:
- 8.1
- Buchst. a wird wie folgt geändert:
- 8.1.1
- In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Im Verfahren BayMBS und anderen“ durch das Wort „In“ ersetzt.
- 8.1.2
- Abs. 2 Unterabs. 3 wird wie folgt geändert:
- 8.1.2.1
- Satz 2 aufgehoben.
- 8.1.2.2
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 8.2
- In Buchst. b wird der bisherige Wortlaut Abs. 1. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
- "(2)
- Soweit in den Verfahren IHV, BayMBS und sonstigen elektronischen Anordnungsverfahren angeordnete einmalige Auszahlungen auf Veranlassung (per Fax, Telefon) der Anordnungsstelle durch die Kasse nicht auszuführen sind, ist dieser Sachverhalt im Nachgang über eine förmliche Anordnung Muster 60 der Kasse mitzuteilen. Dabei ist in Teil A die linke Spalte bis auf Feld-Nr. 03 vollständig auszufüllen und in der rechten Spalte im Betragsfeld lediglich das Wort „Storno“ einzutragen. Zudem ist im Begründungsfeld auf die im ursprünglichen Anordnungssatz enthaltene Dateinummer zu verweisen, in IHV ist stattdessen die Geschäftsvorfallnummer (GVNr.) sowie die Anordnungszeit anzugeben.“
- 9.
- Nr. 11 wird wie folgt geändert:
- 9.1
- Nr. 11.2.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- 9.1.1
- In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(sechs Stellen + Prüfziffer)“ gestrichen.
- 9.1.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.1.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
- 9.2
- Nr. 11.3.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- 9.2.1
- In Satz 1 werden die Worte „vom Kompetenzzentrum Haushalt/Kasse“ durch die Worte „von der Leitstelle Kasse“ ersetzt.
- 9.2.2
- In Satz 2 und der nachfolgenden Tabelle wird jeweils das Wort „BayMBS“ durch die Worte „IHV und BayMBS“ ersetzt.
- 9.3
- Nr. 11.3.2 wird wie folgt geändert:
- 9.3.1
- In Abs. 1 Satz 7 werden die Worte „Im Anordnungsverfahren BayMBS“ durch die Worte „In IHV und BayMBS“ ersetzt.
- 9.3.2
- In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „das Kompetenzzentrum Haushalt/Kasse“ durch die Worte „die Leitstelle Kasse“ ersetzt.
- 9.4
- In Nr. 11.4 Satz 2 werden die Worte „BayMBS und anderen“ gestrichen.
- 9.5
- In Nr. 11.5.1 Satz 1 werden die Worte „BayMBS und anderen“ gestrichen.
- 9.6
- Nr. 11.5.2 wird wie folgt geändert:
- 9.6.1
- Dem Buchst. a werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Als Anordnungsbetrag ist der Netto-Auszahlungsbetrag anzugeben. Auf Grund des angegebenen Prozentsatzes in Feld-Nr. 24 (Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt) ermittelt die Kasse die Umsatzsteuer und nimmt die Haushaltsbelastung unter der angegebenen Buchungsstelle vor.“
- 9.6.2
- Dem Buchst. b werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Als Anordnungsbetrag ist der Netto-Auszahlungsbetrag anzugeben. Auf Grund des angegebenen Prozentsatzes in Feld-Nr. 24 (Umsatzsteuer EU-Binnenmarkt) ermittelt die Kasse die Umsatzsteuer und nimmt die Haushaltsbelastung unter der angegebenen Buchungsstelle vor.“
- 9.7
- In Nr. 11.10 Abs. 2, Nr. 11.12 Abs. 1 Satz 3 und Nr. 11.15 Abs. 4 werden jeweils die Worte „BayMBS und anderen“ gestrichen.
- 9.8
- In Nr. 11.22 Satz 2 und Nr. 11.23 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils vor dem Wort „BayMBS“ die Worte „IHV und“ eingefügt.
- 9.9
- Nr. 11.24 wird wie folgt geändert:
- 9.9.1
- In der Feld-Bezeichnung wird das Wort „EG-Binnenmarkt“ durch das Wort „EU-Binnenmarkt“ ersetzt.
- 9.9.2
- Im Klammerzusatz des Abs. 1 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „19“ ersetzt.
- 9.9.3
- In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „19,37“ durch die Zahl „23,128“ ersetzt.
- 9.10
- In Nr. 11.35 Satz 3 werden die Worte „beim Kompetenzzentrum Haushalt/Kasse“ durch die Worte „von der Leitstelle Kasse“ ersetzt.
- 9.11
- In Nr. 11.36 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Im Programm BayMBS“ durch die Worte „In IHV und BayMBS“ ersetzt.
- 9.12
- In Nr. 11.40 wird das Wort „achtstellig“ durch das Wort „zehnstellig“ ersetzt und erhält die Aufzählung folgende Fassung:
„
|
|
1. bis 4. Stelle:
|
das Jahr der Hinterlegung
|
|
|
5. und 6. Stelle:
|
die von der Kasse mitgeteilte laufende Kenn-Nummer
|
|
|
7. bis 10. Stelle:
|
die gegebenenfalls mit führenden Nullen aufgefüllte laufende Registernummer.“
|
- 9.13
- In Nr. 11.43 wird der Klammerzusatz zu Satz 1 „(z. B. „16“; „7,5“; „11,375“)“ durch den Klammerzusatz „(z. B. „19“; „7,5“; „11,375“)“ ersetzt.
- 10.
- In Nr. 16.2 Satz 3 wird der Klammerzusatz „(z. B. BayMBS)“ durch den Klammerzusatz „(z. B. IHV, BayMBS)“ ersetzt.
- 11.
- Die Anlagen werden wie folgt geändert:
- 11.1
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 11.1.1
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 11.1.1.1
- Dem Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 stehen in IHV die Datensätze mit Ausübung der Anordnungsbefugnis für die Kasse zur Abholung bereit.“
- 11.1.2
- Es wird folgende Nr. 1.3 eingefügt:
„Soweit Anordnungsstellen IHV anwenden, sind die Nrn. 2 bis 9 nicht anzuwenden.“
- 11.1.3
- In Nr. 2.1 Satz 3 werden die Worte „das Kompetenzzentrum Haushalt/Kasse“ durch die Worte „die Leitstelle Kasse“ ersetzt.
- 11.1.4
- In Nr. 3.1 Satz 2 werden die Worte „vom Kompetenzzentrum Haushalt/Kasse“ durch die Worte „von der Leitstelle Kasse“ ersetzt.
- 11.2
- Die Anlagen 2 und 3 erhalten die in den Anlagen zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Fassungen.
IV. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor