Veröffentlichung FMBl. 2009/02 S. 35 vom 19.02.2009

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Az.: 22 - P 3320 - 005 - 4 8691/08
Beamtenrecht
 
Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
der Steuerverwaltung
in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 2. Februar 2009 Az.: 22 - P 3320 - 005 - 4 8691/08
 
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt, auch in den Jahren 2009 bis 2011 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Steuerverwaltung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die in diesen Jahren jeweils zum Aufstieg zugelassen werden können, richtet sich nach dem Bedarf. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in den Jahren 2008 bis 2011 jährlich 25 Beamtinnen und Beamte zur dreijährigen Einführungszeit für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden.
Der Aufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 9. April 1998, geändert durch § 4 Abs. 1 der Verordnung vom 14.07.2005 (GVBl S. 308) und durch § 1 der Verordnung vom 15.05.2008 (GVBl 1008, 302), sowie der bayerischen Laufbahnverordnung (LbV).
Am Zulassungsverfahren können nur Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 LbV erfüllen. Die Eignung zum Aufstieg muss in der periodischen Beurteilung 2008 zuerkannt worden sein.
Für den Aufstieg kommen Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Betracht, die am Zulassungsverfahren 2009 teilgenommen haben und nach dessen Ergebnis erkennen lassen, dass sie nach ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet sind (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LbV).
Das Zulassungsverfahren 2009 wird am 04. Mai 2009 vom Bayerischen Landesamt für Steuern durchgeführt (§ 5 EStBAPO). Es hat Gültigkeit für die Zulassung zum Aufstieg in den Jahren 2009 bis 2011. Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2012 nach dem Wirksamwerden der nächsten periodischen Beurteilung durchgeführt werden.
Beamtinnen und Beamte, denen in der periodischen Beurteilung 2008 die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 20. März 2009 auf dem Dienstweg bei der Dienststelle Nürnberg des Landesamtes für Steuern melden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihrem Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Entsprechendes gilt auch für Beamtinnen und Beamte, bei denen die periodische Beurteilung bis zum 31. März 2009 zurückgestellt worden ist.
Der Meldung ist ein Nachweis über die Zuerkennung der Aufstiegseignung in der periodischen Beurteilung 2008 beizufügen. Bei Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung bis zum 31. März 2009 zurückgestellt worden ist, ist dieser Nachweis spätestens einen Tag vor dem Prüfungsverfahren vorzulegen. Die Beschäftigungsbehörde überprüft jeweils, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2009 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 6 Abs. 3 EStBAPO).
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je zwei Zeitstunden) zu bearbeiten:
1.
eine Erörterung eines Themas aus dem Bereich der politischen Bildung und dem Zeitgeschehen, in der sie auch ihre sprachlichen Fähigkeiten nachweisen sollen (§ 11 Nr. 1 EStBAPO),
2.
eine Aufgabe, in der sie nach ihrer Wahl Kenntnisse
a)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer oder
b)
aus den Bereichen Abgabenordnung, Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen
nachweisen sollen (§ 11 Nr. 2 EStBAPO). Die Aufgaben können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.
Für die Erörterung (Aufgabe Nummer 1) stehen drei Themen zur Wahl. Welche Aufgabe der Nummer 2 ausgewählt wird, ist bereits bei der Meldung zum Zulassungsverfahren anzugeben.
Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 6 und 33 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
(StBAPO) entsprechend anzuwenden.
Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Punktzahl der Aufgabe der Nummer 2 mindestens 5 Punkte und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt (§§ 11 Nr. 2 und 12 Abs. 1 EStBAPO).
Zur Bildung der Endpunktzahl wird die Aufgabe nach Nummer 1 einfach, die Aufgabe nach Nummer 2 zweifach gezählt. Die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Auf Grund der Endpunktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern (§ 12 Abs. 2 EStBAPO) eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach Nummer 2. Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach Nummer 2 erhalten den gleichen Rang, im Übrigen erhalten Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang.
Für die Zulassung zum Aufstieg sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, entscheiden über die Zulassung zum Aufstieg folgende Kriterien in der hier angegebenen Reihenfolge:
Besoldungsgruppe, aktuelle periodische Beurteilung, periodische Vorbeurteilungen im aktuellen Amt bzw. periodische Vorbeurteilungen im Voramt (maximal werden nur die letzten zwei Vorbeurteilungen berücksichtigt), Zeitpunkt der Übertragung des derzeitigen Amtes, Schwerbehinderteneigenschaft, Datum des erstmaligen Eintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern.
Das jeweils nächstgenannte Kriterium ist nur von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie eine Zulassung zum Aufstieg im Jahr 2009 nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens unterrichtet. Die Einführungszeit der im Jahr 2009 zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten beginnt voraussichtlich am 1. Oktober 2009.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren 2009, die auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes im Jahr 2009 nicht zum Aufstieg zugelassen werden, können entsprechend der weitergeltenden Rangliste des Zulassungsverfahrens 2009 in den Jahren 2010 und 2011 im Rahmen des dann bestehenden Bedarfs zum Aufstieg zugelassen werden.
 
Weigert
Ministerialdirektor