2190-F
Geschäftsordnung
für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation
und für die Vermessungsämter in Bayern
(LV-GO)
für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation
und für die Vermessungsämter in Bayern
(LV-GO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
der Finanzen
vom 26. Februar 2009 Az.: 71 - VM 2001 - 001 - 1 545/09
- 1.
- Geltungsbereich
1Gemäß Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) bildet diese Geschäftsordnung den Rahmen für Organisation, Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG) und der staatlichen Vermessungsämter. 2Sie ergänzt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) gemäß § 3 Abs. 1 AGO.
- 2.
- Verhalten gegenüber dem Bürger, Öffentlichkeitsarbeit
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren ihr Handeln an den Interessen der Nutzer sowie am Leitbild der Finanzverwaltung und am Leitbild des Vermessungsamts. 2Das LVG und die Vermessungsämter informieren die Öffentlichkeit laufend über die Dienstleistungen und Produkte der Bayerischen Vermessungsverwaltung.
- 3.
- Organisation und Leitung
- 3.1
- Arbeits- und Organisationsgrundsätze
- (1)
- 1Das LVG und die Vermessungsämter nehmen im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen und der mit den vorgesetzten Dienststellen vereinbarten Ziele ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. 2Die Wege zum Erreichen der Arbeitsziele werden gemeinsam erarbeitet. 3Arbeitsabläufe, Zeitvorgaben und einzusetzende Mittel orientieren sich an den Grundsätzen des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO in der jeweils geltenden Fassung.
- (2)
- 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Verantwortung für ihr Handeln; ihre Eigenverantwortlichkeit ist zu stärken. 2Sie dokumentieren ihr Handeln im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung.
- 3.2
- Information und Kommunikation
- (1)
- 1Eine bedarfsgerechte, über alle Organisationseinheiten offene Information und Kommunikation ist Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben. 2Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leben und fördern – entsprechend ihrem Verantwortungsbereich – eine offene Information und Kommunikation.
- (2)
- 1Mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist mindestens zweijährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen. 2Nach krankheitsbedingter Abwesenheit ist grundsätzlich ein Rückkehrgespräch zu führen; näheres regelt die Amtsleitung. 3Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist gesondert zu beachten.
- 4.
- Organisation und Leitung des LVG
- 4.1
- Aufbauorganisation
- (1)
- 1Das LVG gliedert sich in sieben Abteilungen:
Abteilung 1: Verwaltung, zentrale Dienste
Abteilung 2: Kartographie, Geotopographie
Abteilung 3: Geodaten und Geodatendienste
Abteilung 4: Informations- und Kommunikationstechnik
Abteilung 5: Regionalabteilung Süd
Abteilung 6: Regionalabteilung Nord
Abteilung 7: Regionalabteilung Ost
2Zusätzlich ist eine Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern eingerichtet.
- (2)
- 1Die Abteilungen gliedern sich in Referate und diese in Sachgebiete bzw. Arbeitsbereiche. Referate und Sachgebiete können auch direkt der Leitung des LVG unterstellt werden. 2Die Einrichtung von Referaten erfolgt mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
- (3)
- Für besondere Aufgaben können Projektgruppen gebildet und Referentinnen oder Referenten den Abteilungen zugeordnet werden.
- (4)
- In einem Organisationsplan sind die Organisationseinheiten des LVG darzustellen.
- (5)
- 1Die Leitung des LVG regelt im Geschäftsverteilungsplan die Geschäftsführung und Aufgabenverteilung. 2Wesentliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind dem Staatsministerium der Finanzen mitzuteilen.
- 4.2
- Bestellung von Leitungsfunktionen
- (1)
- 1Die Staatsregierung ernennt die Leitung des LVG. 2Die Leitung des LVG muss die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation besitzen und führt die Amtsbezeichnung „Präsident/Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation“.
- (2)
- Das Staatsministerium der Finanzen bestellt die ständige Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin des LVG und die Abteilungsleitungen im Benehmen mit der Leitung des LVG.
- (3)
- 1Die Leitung des LVG bestellt nach Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen die Vertretungen der Abteilungsleitungen im Benehmen mit der Abteilungsleitung und die Leitung der Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur. 2Der Vollzug ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
- (4)
- 1Die Leitung des LVG bestellt im Benehmen mit den Abteilungsleitungen die Referatsleitungen. 2Dies gilt unter Einbeziehung der Referatsleitungen auch für die Sachgebietsleitungen.
- 4.3
- Leitung des LVG
Die Leitung des LVG
- –
- trägt die Gesamtverantwortung für das LVG und für die Erfüllung der mit dem Staatsministerium der Finanzen vereinbarten Ziele,
- –
- ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVG und der Leitungen der Vermessungsämter,
- –
- vereinbart mit den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele,
- –
- stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab,
- –
- ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
- –
- ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
- –
- arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, den Gleichstellungsbeauftragten und ihren Vertretungen vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
- 4.4
- Abteilungsleitungen
1Die Abteilungsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
- –
- unterstützen die Leitung des LVG,
- –
- können mit der Leitung eines eigenen Referats beauftragt werden,
- –
- sind verantwortlich für das Qualitätsmanagement,
- –
- setzen die Abteilungsziele eigenverantwortlich um,
- –
- vereinbaren mit den Referaten und den nachgeordneten Vermessungsämtern ihres Zuständigkeitsbereichs deren Arbeitsziele,
- –
- sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran,
- –
- koordinieren die Arbeitsabläufe,
- –
- sind verantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der Sachmittel,
- –
- sind verantwortlich für die Personalentwicklung.
- 4.5
- Referatsleitungen
1Die Referatsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
- –
- setzen die Referatsziele unter Beachtung der Grundsätze des Qualitätsmanagements eigenverantwortlich um,
- –
- vereinbaren mit den Sachgebieten deren Arbeitsziele,
- –
- beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Organisation der Arbeitsabläufe ein und fördern deren eigenverantwortliches Handeln,
- –
- koordinieren den Einsatz des Personals und der Sachmittel,
- –
- sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran,
- –
- wirken mit bei der Personalentwicklung.
- 4.6
- Sachgebietsleitungen
1Die Sachgebietsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
- –
- tragen die Verantwortung für die Erfüllung der Arbeitsziele und
- –
- weisen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die konkreten Aufgaben zu.
- 5.
- Organisation und Leitung des Vermessungsamts
- 5.1
- Aufbauorganisation
- (1)
- 1Das Vermessungsamt gliedert sich in Fachbereiche; es kann eine Außenstelle haben. 2Für besondere Aufgaben werden Projektgruppen gebildet. 3Die Gliederung ist in einem Organisationsplan zu dokumentieren und ist vom LVG zu genehmigen.
- (2)
- 1In jedem Regierungsbezirk ist ein Schwerpunktamt mit dem Fachbereich „Informations- und Kommunikationstechnik“ eingerichtet. 2Dieser ist für Hard- und Softwaresupport sowie für IuK-Schulung und -Fortbildung an den Vermessungsämtern im Regierungsbezirk zuständig. 3Die Schwerpunktämter werden vom Staatsministerium der Finanzen festgelegt.
- (3)
- Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen können Vermessungsämter mit Sonderaufgaben, insbesondere im Bereich der überregionalen Datenabgabe und Kundenbetreuung, beauftragt werden.
- 5.2
- Bestellung von Leitungsfunktionen
1Das Staatsministerium der Finanzen bestellt die Leitungen der Vermessungsämter. 2Zur Leitung eines Vermessungsamts kann vom Staatsministerium der Finanzen nur bestellt werden, wer die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation besitzt. 3Die Leitung des LVG bestellt im Benehmen mit der Abteilungsleitung die Vertretung der Leitung des Vermessungsamts, die Leitung der Außenstelle eines Vermessungsamts und die Leitung des Fachbereichs Informations- und Kommunikationstechnik bei einem Schwerpunktamt. 4Die Behördenleitung
- –
- trägt die Gesamtverantwortung für das Vermessungsamt und die mit dem LVG vereinbarten Ziele,
- –
- ist Dienstvorgesetzte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- –
- ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
- –
- koordiniert den Einsatz des Personals und der Sachmittel,
- –
- ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
- –
- arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und den Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert ihre Tätigkeit, gegebenenfalls durch Dienstvereinbarungen,
- –
- legt die räumliche und sachliche Zuständigkeit der Außenstelle fest.
- 5.3
- Aufsicht über die Vermessungsämter
- (1)
- Das LVG ist Aufsichtsbehörde der staatlichen Vermessungsämter.
- (2)
- 1Die Leitung des LVG kann im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Abteilungen und Referaten des LVG die Fachaufsicht über Fachbereiche an den Vermessungsämtern übertragen. 2Näheres regelt sie im Geschäftsverteilungsplan.
- 5.4
- Fachbereiche und Projektgruppen
- (1)
- 1Die Leitungen der Fachbereiche bzw. der Projektgruppen tragen die Verantwortung für die Aufgaben der jeweiligen Bereiche und ordnen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Aufgaben zu. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachbereiche und Projektgruppen arbeiten in der Regel in Teams.
- (2)
- Besonders schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben können in Spitzenämtern und herausgehobenen Dienstposten zusammengefasst werden.
- 5.5
- Geschäftsaushilfen
1Die Vermessungsämter unterstützen sich im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Aufgaben. 2Sie regeln die Geschäftsaushilfen grundsätzlich eigenverantwortlich; das LVG unterstützt sie dabei.
- 6.
- Schlussbestimmungen
1Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2009 treten die Geschäftsordnungen für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVG-GO) vom 8. August 2005 (FMBl S. 167) und für die Vermessungsämter in Bayern (VA-GO) vom 8. August 2005 (FMBl S. 169) außer Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor