6410-F
Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern
bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit
Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten
(VertFreigBek)
bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit
Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten
(VertFreigBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
der Finanzen
vom 26. Februar 2009 Az.: 43 - VV 2400 - 5 - 7 159/09
I.
- 1.
- Bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten wird der Freistaat Bayern wie folgt vertreten:
- a)
- Wenn die Rechte oder Grundstücke im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Bewirtschaftung übertragen sind:
durch die Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hierzu erlassenen Bestimmungen;
- b)
- wenn die Rechte oder Grundstücke von der Staatsbauverwaltung verwaltet werden:
durch die Regierungen, die Autobahndirektionen oder die Staatlichen Bauämter nach Maßgabe der von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern hierzu erlassenen Bestimmungen;
- c)
- wenn die Rechte oder Grundstücke von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden:
durch die Regierungen oder die Wasserwirtschaftsämter nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hierzu erlassenen Bestimmungen;
- d)
- wenn die Rechte oder Grundstücke von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden:
durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen;
- e)
- wenn die Rechte vom Landesamt für Finanzen, Staatsschuldenverwaltung, verwaltet werden:
durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen;
- f)
- bei allen übrigen Grundstücken:
durch den Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen.
- 2.
- Die Bestimmungen unter Nr. 1 gelten auch dann, wenn von Wiederkaufsrechten in einzelnen Wiederkaufsfällen kein Gebrauch gemacht werden soll, die Belastungen mit den Wiederkaufsrechten aber für künftige Wiederkaufsfälle bestehen bleiben sollen.
II.
1Die Immobilien Freistaat Bayern beteiligt bei der Behandlung von Anträgen auf Freigabe von Grundstücken Dritter die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen. 2Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen im Sinn dieser Bekanntmachung sind die Verwaltungsbehörden, für deren Zwecke die staatseigenen Grundstücke, zugunsten deren die Belastungen eingetragen sind, genutzt werden oder die die Rechte des Freistaats Bayern, die an Grundstücken Dritter dinglich gesichert sind, verwalten.
III.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und allen Bayerischen Staatsministerien.
IV.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die bisherige Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. März 2004 [FMBl S. 90]) außer Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor