Veröffentlichung FMBl. 2009/03 S. 55 vom 31.03.2009

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Az.: PE - P 3320 - 004 - 40 596/08
Aufstieg
von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes
der Staatsfinanzverwaltung
in die Laufbahn des gehobenen Dienstes
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 25. Februar 2009 Az.: PE - P 3320 - 004 - 40 596/08
 
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt, auch im Jahr 2010 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Staatsfinanzverwaltung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen. (In den Jahren 2009 und 2011 wird jeweils voraussichtlich kein Einstellungsjahrgang in der Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgebildet werden.) Die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die in 2010 zum Aufstieg zugelassen werden können, richtet sich nach dem Bedarf. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2010 zwei Beamtinnen bzw. Beamte zur dreijährigen Einführungszeit für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden.
Der Aufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/StF) vom 9. April 2006, geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302), und der bayerischen Laufbahnverordnung (LbV).
Am Zulassungsverfahren können nur Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 LbV erfüllen. Die Eignung zum Aufstieg muss in der periodischen Beurteilung 2008 zuerkannt worden sein.
Für den Aufstieg kommen Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Betracht, die am Zulassungsverfahren 2009 teilgenommen haben und nach dessen Ergebnis erkennen lassen, dass sie nach ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet sind (§ 37 Abs. 2 Satz 1 LbV).
Das Zulassungsverfahren 2009 wird am 15. Juli 2009 vom Landesamt für Finanzen durchgeführt (§ 46 ZAPO/StF). Es hat Gültigkeit für die Zulassung zum Aufstieg in den Jahren 2009 bis 2011. Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2012 nach dem Wirksamwerden der nächsten periodischen Beurteilung durchgeführt werden.
Beamtinnen und Beamte, denen in der periodischen Beurteilung 2008 die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 11. Juni 2009 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen melden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihrer bzw. ihrem Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Entsprechendes gilt auch für Beamtinnen und Beamte, bei denen die periodische Beurteilung bis zum 31. März 2009 zurückgestellt worden ist.
Der Meldung ist ein Nachweis über die Zuerkennung der Aufstiegseignung in der periodischen Beurteilung 2008 beizufügen. Bei Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung bis zum 31. März 2009 zurückgestellt worden ist, ist dieser Nachweis spätestens einen Tag vor dem Prüfungsverfahren vorzulegen. Die Beschäftigungsbehörde überprüft jeweils, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2009 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 47 Abs. 2 ZAPO/StF).
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je zwei Zeitstunden) zu bearbeiten:
1.
eine Erörterung eines Themas aus dem Bereich der politischen Bildung und dem Zeitgeschehen, in der sie auch ihre sprachlichen Fähigkeiten nachweisen sollen,
2.
eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.
Für die Erörterung (Aufgabe Nummer 1) stehen drei Themen zur Wahl. Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die Vorschriften des Abschnitts 4 von Teil 1 ZAPO/StF und die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend anzuwenden. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht wird.
Zur Bildung der Endpunktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmenden, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2. Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2 erhalten den gleichen Rang.
Für die Zulassung zum Aufstieg sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, entscheiden über die Zulassung zum Aufstieg folgende Kriterien in der hier angegebenen Reihenfolge:
Besoldungsgruppe, aktuelle periodische Beurteilung, periodische Vorbeurteilungen im aktuellen Amt bzw. periodische Vorbeurteilungen im Voramt (maximal werden nur die letzten zwei Vorbeurteilungen berücksichtigt), Zeitpunkt der Übertragung des derzeitigen Amtes, Schwerbehinderteneigenschaft, Datum des erstmaligen Eintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern.
Das jeweils nächstgenannte Kriterium ist nur von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie eine Zulassung zum Aufstieg im Jahr 2009 nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens unterrichtet werden. Die Einführungszeit der im Jahr 2009 zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten beginnt voraussichtlich am 1. Oktober 2010.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren 2009, die auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes im Jahr 2010 nicht zum Aufstieg zugelassen werden, können entsprechend der weitergeltenden Rangliste des Zulassungsverfahrens 2009 im Jahr 2011 zum Aufstieg zugelassen werden, wenn dann Bedarf bestehen sollte.
 
Weigert
Ministerialdirektor