Veröffentlichung FMBl. 2009/04 S. 70 vom 01.04.2009

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 802260b8330a97d757576e779bf65bcee5dadaea1e17c2f2d6d3dce3fea9a4ae

 

Az.: 25 - P 2623 - 002 - 12 270/09
2034.6-F
2034.6-F
 
Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung
von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
 
vom 1. April 2009 Az.: 25 - P 2623 - 002 - 12 270/09
 
 
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom 7. Dezember 2006 (FMBl S. 220, StAnz Nr. 50) wird wie folgt geändert:
 
 
I.
 
 
1.
Abschnitt II wird wie folgt geändert:
 
1.1
In Nr. 1.1 werden die Worte „Art. 80b, 80c“ durch die Worte „Art. 89, 90“ ersetzt.
 
1.2
Nr. 3.6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Der tarifliche Anspruch auf Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs vermindert sich für jeden Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L). Dabei ist im Wege der Vergleichsberechnung sicherzustellen, dass durch die tarifliche Zwölftelung der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Ziffer 26.1.4 der Hinweise zur Durchführung des TV-L Bezug genommen.“
 
 
2.
Abschnitt III wird wie folgt geändert:
 
2.1
In Nr. 1.2.1 wird das Wort „Vollbeschäftigte“ gestrichen.
 
2.2
In Nr. 2.2 werden die Worte „, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 zurückgelegt worden sind“ gestrichen.
 
 
II.
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor