Veröffentlichung FMBl. 2009/04 S. 89 vom 25.03.2009

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Az.: 22c-K9342-2009/1-2 und 62 - FV 6800 - 010 - 11 265/09
2126.8.2-UG
2126.8.2-UG
 
35. Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 des Freistaates Bayern
 
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Umwelt und Gesundheit und der Finanzen
 
vom 25.03.2009 Az.: 22c-K9342-2009/1-2
und 62 - FV 6800 - 010 - 11 265/09
 
 
1.
Die Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und der Finanzen haben gemeinsam das Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 aufgestellt (§ 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes – KHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 [BGBl I S. 886], zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 [BGBl I S. 378] sowie Art. 10 und Art. 22 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes – BayKrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 [GVBl S. 288], geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 [GVBl S. 139]). Die Beteiligten im Sinn des § 7 KHG, Art. 7 Abs. 1 BayKrG haben mitgewirkt.
 
Das Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 steht allgemein unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Haushaltgesetz 2009/2010. Entsprechend der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom (Az.: 11 - H 1200 - 010 - 46 568/08) sind bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 bis zu 75 v. H. der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2008 Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung. Um eine Finanzierung der bereits bewilligten Leistungen nach dem KHG/BayKrG zu gewährleisten, dürfen daher zunächst nur bis zu 50 v. H. des für die Vorhaben im Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 vorgesehenen Gesamtansatzes bewilligt werden. Es ist – unter Berücksichtigung förderrechtlicher Prioritäten – in das Ermessen der Regierungen gestellt, wie sie die ihr im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung zugewiesenen Haushaltsmittel auf die einzelnen Vorhaben verteilen.
 
 
2.
Das Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 (Anlage 1) enthält Angaben über:
 
2.1
Die einzeln ausgewiesenen Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG mit förderfähigen Kosten über 2 Mio. €.
 
Die Mittelanforderungen der Krankenhausträger können nur im Rahmen des finanziell Möglichen berücksichtigt werden. Zur Vermeidung nicht förderfähiger Zwischenfinanzierungskosten wird den Krankenhausträgern dringend empfohlen, den Baufortschritt den vorgesehenen Förderleistungen anzupassen. Die ausgewiesenen Jahresraten stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung durch die Fortschreibung des Jahreskrankenhausbauprogramms.
 
Durch die Aufnahme eines Vorhabens in ein Jahreskrankenhausbauprogramm allein erhält der Krankenhausträger noch keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Dieser entsteht bis zu der im Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 genannten Höhe, wenn das fachliche Prüfungsverfahren durch die fachliche Billigung abgeschlossen, die Aufnahme in das Jahreskrankenhausbauprogramm 2009 festgestellt sowie die Fördermittel bewilligt sind.
 
2.2
Die vorgesehene Förderleistung für die Restförderung von Errichtungsmaßnahmen nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung sowie für Abschlagszahlungen auf die Planungskosten bei vorweg festgelegten Maßnahmen gemäß dem gemeinsamen Schreiben der Staatsministerien der Finanzen und für Arbeit und Sozialordnung vom 13. Mai 1986 Az.: 2 - FV 6070 - 68/3270 - 24206 und VIII 1/9400/14 I/85 (Pauschalansatz).
 
2.3
Die Leistungen aus dem Regierungskontingent (Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 DVBayKrG mit förderfähigen Kosten bis zu 2 Mio. €) sowie aus dem Sonder-Regierungskontingent im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms (kleine Investitionsvorhaben nach Art. 11 Abs. 1 BayKrG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 Satz 2 DVBayKrG). Aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen im Staatshaushalt 2009 bewilligte Fördermittel werden 2010 ausgezahlt.
 
Nachrichtlich aufgeführt sind:
 
2.4
Die pauschale Förderung nach Art. 12 BayKrG (Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie „kleiner Baubedarf").
 
2.5
Die weiteren gesetzlichen Leistungen nach dem KHG/BayKrG (Art. 13 bis 17 BayKrG).
 
 
3.
In den Anlagen 2 bis 4 sind die Vorhaben aufgeführt, die für eine Aufnahme in ein Jahreskrankenhausbauprogramm der Jahre 2010 bis 2012 eingeplant sind (Vorwegfestlegungen).
 
 
4.
Der Bayerische Ministerrat hat am 10. November 1987, 24. November 1992 und am 22. April 1997 folgende Regelungen über die Behandlung von Kostensteigerungen bei einzeln im Jahreskrankenhausbauprogramm ausgewiesenen Maßnahmen beschlossen:
 
4.1
Die Verantwortung für die aktuellen Kostenangaben (einschließlich Mehrwertsteuer und Kostenstand), die der Einplanung zugrunde gelegt werden, obliegt dem Krankenhausträger. Die Angemessenheit des Vorhabens und die Plausibilität der Kostenermittlung sind vor Aufnahme mit den Fachbehörden zu erörtern.
 
4.2
Eine fachliche Billigung für die in das Jahreskrankenhausbauprogramm aufgenommenen Vorhaben kann nur erteilt werden, wenn nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens die im Bauprogramm ausgewiesenen förderfähigen Kosten um nicht mehr als 5 v. H., höchstens jedoch 2,50 Mio. € (ohne Indexsteigerungen) überschritten werden. Für Vorwegfestlegungen gilt dies entsprechend.
 
4.3
Über eine Vorwegfestlegung wird unter Überprüfung der Kostenentwicklung jährlich neu beraten und entschieden. Bei erheblichen Kostensteigerungen (s. Nr. 4.2) muss das bisher vorweg festgelegte Vorhaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erneut finanziell abgesichert werden.
 
4.4
Kostensteigerungen bei fachlich gebilligten Vorhaben im Jahreskrankenhausbauprogramm werden beim Einplanungsrahmen für Neuaufnahmen des folgenden Jahres berücksichtigt. Die Krankenhausträger sind deshalb aufgerufen, ihren Kostenrahmen einzuhalten.
 
 
5.
Nach der finanziellen Absicherung eintretende Kostenänderungen bei Projekten, die im Wege einer Teilförderung (Art. 9 Abs. 2 BayKrG) finanziert werden, sind wie folgt zu behandeln:
 
5.1
Grundlage für die Ermittlung einer Kostenerhöhung bzw. einer Kostenminderung sind die bei der Einplanung festgestellten förderfähigen Kosten für das Gesamtprojekt (Bezugskosten).
 
5.2
Liegt nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens eine Kostenerhöhung vor, wird der im Bauprogramm ausgewiesene Teilförderbetrag im Verhältnis der Mehrkosten zu den Bezugskosten angehoben. Diese Anpassung ist auf die vom vorgegebene Kostengrenze für die Erteilung einer fachlichen Billigung beschränkt (s. Nr. 4.2). Beantragt der Krankenhausträger eine darüber hinaus gehende staatliche Finanzierungsbeteiligung, muss über die Finanzierung des Vorhabens bzw. die Festlegung des Teilförderbetrags erneut beraten und entschieden werden.
 
5.3
Eine zum Zeitpunkt der fachlichen Billigung festgestellte Kostenminderung bleibt bei der Teilförderung unberücksichtigt, wenn der Krankenhausträger bei der finanziellen Absicherung die Übernahme eines Eigenbeitrages von mindestens 50 v. H. der Bezugskosten verbindlich zugesagt hat. Ist der Eigenbeitrag niedriger, bleiben geringfügige Kostenminderungen bis zu 10 v. H. der Bezugskosten ebenfalls unberücksichtigt. Andernfalls ist der Teilförderbetrag um den die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Prozentsatz zu mindern.
 
5.4
Die Berücksichtigung von Indexveränderungen wird durch diese Regelungen nicht berührt.
 
5.5
Bei Teilförderprojekten, die über das Regierungskontingent finanziert werden, ist entsprechend zu verfahren.
 
6.
Bei Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Art. 11 Abs. 3 Satz 5 BayKrG werden die vom Krankenhausträger vorfinanzierten förderfähigen Investitionskosten im Rahmen der für Vorhaben vergleichbarer Art üblichen Förderdauer ausgeglichen.
 
7.
Wegen des Kassenschlusses bei den Staatsoberkassen sind Auszahlungsanträge grundsätzlich bis spätestens 30. November 2009 bei den Regierungen einzureichen.
 
 
Gernbauer
Weigert
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektor
 
 

Anlagen