2030.13-F
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
der Finanzen
vom 6. Mai 2009 Az.: 22 - P 1153 - 001 - 47 116/08
Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500,
BayRS 2030–1–1–F), § 61 Abs. 6 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030–2–1–2–F) und Nr. 10.1 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Art. 118 BayBG (VV–BayBG) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18) in der am 31. März 2009 geltenden Fassung erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes seines Geschäftsbereichs.
BayRS 2030–1–1–F), § 61 Abs. 6 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030–2–1–2–F) und Nr. 10.1 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Art. 118 BayBG (VV–BayBG) vom 21. Februar 2002 (StAnz Nr. 18) in der am 31. März 2009 geltenden Fassung erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes seines Geschäftsbereichs.
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
- 1.2
- Allgemeine Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Rechtsgrundlagen:
- -
- Teil 5 der Laufbahnverordnung,
- -
- Verwaltungsvorschriften zu Art. 118 BayBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung – materielle Beurteilungsrichtlinien –.
- 1.3
- Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX, § 13 Abs. 2 LbV und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Fürsorgerichtlinien) 2005 vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf die Vorschriften in Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen.
- 1.4
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BayGlG). Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wirken dabei vermittelnd zwischen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern und Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG mit.
- 1.5
- Gleichbehandlung
Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden.
Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. So ist die reduzierte Arbeitszeit insbesondere bei den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit nicht negativ zu berücksichtigen.
Zur internen Kontrolle sind vor Vorlage der Vorübersichten (vgl. Nr. 2.5.1) Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer und auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ergibt. Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen. Diese Beurteilungsübersichten zur Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer und auf Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte sind den vorzulegenden Vorübersichten jeweils beizufügen.
- 2.
- Periodische Beurteilung
- 2.1
- Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
- 2.1.1
- Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. Beurteilungsjahre sind 2009, 2012, 2015 usw. Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.
- 2.1.2
- Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des aktuellen Beurteilungsjahres zugrunde zu legen. Für die periodische Beurteilung 2009 beginnt der Beurteilungszeitraum am 1. Juli 2006.
- 2.1.3
- Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
- -
- mit dem Ablauf der Probezeit,
- -
- bei Aufstiegsbeamtinnen und -beamten mit dem Tag der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes,
- -
- bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes,
- -
- bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
- -
- im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – mit dem Ende des der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres.
- 2.2
- Zu beurteilender Personenkreis, Zurückstellungen, Nachholungen
- 2.2.1
- Der periodischen Beurteilung unterliegen die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die am Beurteilungsstichtag die laufbahnrechtliche Probezeit abgeschlossen haben. Soweit nicht die in Nr. 2.2.6 Satz 1 genannten Ausnahmetatbestände vorliegen, sind gemäß § 59 Abs. 3 Satz 2 LbV auch über 55jährige Beamtinnen und Beamte zu beurteilen. Nach Maßgabe der Nr. 2.2.3 unterliegen der periodischen Beurteilung auch die Beamtinnen und Beamten, die nach dem Beurteilungsstichtag die Probezeit abschließen, in die Laufbahn des gehobenen Dienstes aufsteigen oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen werden. Für die Beurteilung beurlaubter oder freigestellter Beamtinnen und Beamter gilt Nr. 2.2.4.
- 2.2.2
- Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des Beurteilungsjahres befördert worden sind oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraumes bis 31. Mai des dem Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres zurückgestellt. Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen. Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Mai des dem Beurteilungsstichtag vorangegangenen Kalenderjahres die Probezeit gemäß § 44 LbV oder die Bewährungszeit gemäß § 8 Abs. 3 LbV abgeschlossen haben oder gemäß § 46 LbV in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen worden sind, erfolgt nach Maßgabe der Nr. 2.2.3.
- 2.2.3
- Die erste periodische Beurteilung in einem Amt des gehobenen Dienstes ist – unter Zugrundelegung dieses Zeitraums – jeweils ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit, ein Jahr nach der Aufstiegsbeförderung oder ein Jahr nach der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich nachzuholen. Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet. Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst, Zivildienst oder Erziehungszeiten verzögert hat, ist jedoch ggf. vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines bereits gewährten Laufbahnausgleichs oder zum Ausgleich der Laufbahnverzögerung erforderlich ist.
- 2.2.4
- Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie am Beurteilungsstichtag noch nicht länger als ein Jahr beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum mindestens zwölf Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder 3 LbV als Dienstzeit gelten. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Mai des dem Beurteilungsjahr vorhergehenden Jahres aus einer mehr als zwölfmonatigen Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, gilt im Übrigen Nr. 2.2.3 entsprechend; der Beurteilungszeitraum beginnt in diesen Fällen mit der Wiederaufnahme des Dienstes. Wird die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum, der der nach Satz 2 nachzuholenden Beurteilung zugrunde liegt, befördert, ist die Beurteilung erst ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen. Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet.
- 2.2.5
- Wird die periodische Beurteilung gemäß § 59 Abs. 2 LbV aus anderen als den in Nrn. 2.2.2 bis 2.2.4 genannten Gründen zurückgestellt, ist bei ihrer Nachholung grundsätzlich der reguläre Beurteilungszeitraum (Nr. 2.1) zugrunde zu legen. Der Beurteilungszeitraum verlängert sich ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn die Beurteilung wegen eines zu kurzen Beobachtungszeitraums (z. B. bei Erkrankung) zurückgestellt worden war.
- 2.2.6
- Abweichend von Nr. 2.2.1 Satz 1 unterliegen die Beamtinnen und Beamten nicht der periodischen Beurteilung, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der periodischen Beurteilung (vgl. Nr. 2.5.6 Satz 1) in den gesetzlichen Ruhestand getreten sind oder deren Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam verfügt ist oder die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden. Auf schriftlichen Antrag sind diese Beamtinnen und Beamten in die periodische Beurteilung einzubeziehen. Der Antrag soll bis zum Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden.
- 2.3
- Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
- 2.3.1
- Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (ausführliche Beurteilung) oder dem Muster der Anlage 2 (vereinfachte Beurteilung im Sinn von Nr. 5.5.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) zu erstellen. Der Beurteilungsvordruck der Anlage 1 ist für die Beurteilung der an der Landesfinanzschule oder an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzten Beamtinnen und Beamten in den für die Lehrtätigkeit wichtigen Beurteilungsmerkmalen abzuändern. Bei anderen Beamtinnen und Beamten, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen wiederholt eine entsprechende nebenamtliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben, ist ggf. auf die für die Lehrtätigkeit wichtigen Beurteilungsmerkmale bei den ergänzenden Bemerkungen einzugehen.
Die Beamtin bzw. der Beamte soll zur Beurteilung eine Erklärung über die Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der Anlage 4 abgeben, deren Wortlaut auf die Verhältnisse in der Steuerverwaltung abstellt und in anderen Verwaltungsbereichen ggf. an deren entsprechende Bedürfnisse angepasst werden kann.
- 2.3.2
- Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Nr. 5.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien verwiesen.
- 2.3.3
- Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Nr. 3.2.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien zu bewerten. Das sonstige fachliche Können ist verbal zu beschreiben.
- 2.3.4
- Die im Abschnitt Führungsverhalten angeführten Beurteilungsmerkmale sind nur bei Beamtinnen und Beamten zu bewerten, die im Beurteilungszeitraum über einen längeren Zeitraum (insgesamt mindestens sechs Monate lang) eine Führungsaufgabe tatsächlich wahrgenommen haben.
- 2.3.5
- Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind, ebenfalls in verbaler Form, die in Nr. 5.2.6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien beispielhaft genannten Besonderheiten oder die Bewertung eines Einzelmerkmals, die sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte Vorkommnisse gründet (vgl. hierzu Nr. 5.2.5 Abs. 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien), zu erläutern. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe und die vorgenommenen Gewichtungen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV, Nr. 6.1.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) müssen dargelegt werden. Hier ist auch eine Aussage über die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale zur Plausibilisierung des Gesamturteils zu treffen.
- 2.4
- Beurteilung der Verwendungseignung
- 2.4.1
- Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für folgende Dienstposten – sind im Interesse der beruflichen Weiterentwicklung stets alle weiteren Dienstposten anzuführen, für die die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt und von Amts wegen bei einer etwaigen Bewerberauswahl einbezogen werden soll. Dabei sind nur die Funktionsbezeichnungen zu verwenden, die in Geschäftsordnungen, Personalentwicklungskonzepten oder auf andere Weise (z. B. durch herkömmlichen Gebrauch) festgelegt sind. Weitere Funktionsbezeichnungen dürfen aus Gründen des einheitlichen Vollzugs der Beurteilung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich nur mit Einwilligung der vorgesetzten Dienstbehörde angeführt werden. Die Zuerkennung der Eignung für einen Dienstposten gilt im Regelfall für alle Dienststellen des Verwaltungsbereichs (z. B. Steuerverwaltung), in dem die Beamtin bzw. der Beamte gegenwärtig eingesetzt ist. Der bisher übertragene Dienstposten ist nur dann mit dem Zusatz „ausschließlich“ anzuführen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte für eine Verwendung auf einem anderen Dienstposten nicht (mehr) in Betracht kommt. Für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern gilt auch der Funktionskatalog der jeweiligen Stammverwaltung.
- 2.4.2
- Abweichend davon kann bei Beamtinnen und Beamten der BesGr A 9 bis A 11 auf eine konkrete Angabe einzelner anderer Bearbeiter- oder Sachbearbeiterdienstposten verzichtet werden, wenn die Eignung für die nach BesGr A 9 bis A 11 bewerteten Dienstposten „im bisherigen Aufgabenbereich“ zugesprochen wird. Wird Beamtinnen und Beamten der BesGr A 9 bis A 11 die Eignung für entsprechend bewertete einzelne Dienstposten zugesprochen, ist im Interesse eines Dienstpostenwechsels grundsätzlich auf den Vorbehalt „nach Bewährung“ zu verzichten, zumal die vorgesehene Umsetzung einer Beamtin bzw. eines Beamten bei einer nicht ausreichenden Bewährung ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann. Sofern eine Beamtin bzw. ein Beamter auf einem Dienstposten eingesetzt werden soll, für den ihr/ihm die Verwendungseignung zunächst nicht zuerkannt worden war (z. B. weil sie/er in der Erklärung zur Verwendungsbereitschaft gemäß Nr. 2.3.1 letzter Satz selbst kein Interesse bekundet hat), kann die fehlende Verwendungseignung ggf. nachträglich formlos zuerkannt werden.
- 2.4.3
- Wird Beamtinnen und Beamten der BesGr A 11 und A 12 die Eignung für nach BesGr A 12 oder A 13 bewertete Dienstposten zugesprochen, auf denen sie sich noch nicht bewährt haben, ist dagegen der Vorbehalt „nach Bewährung“ hinzuzufügen. Bei diesen Beamtinnen und Beamten kann jedoch eine nachträgliche Erweiterung der zuerkannten Verwendungseignung – auch unter dem Vorbehalt der Bewährung – nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.
- 2.4.4
- Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für besondere Aufgaben – ist anzugeben, für welche anderen Aufgaben- oder Verwaltungsbereiche die Beamtin bzw. der Beamte geeignet ist, die entweder eine Zusatz- oder Sonderausbildung oder einen Wechsel an eine Dienststelle mit anderen Verwaltungsaufgaben erfordern. Die Zuerkennung einer Eignung für besondere Aufgaben (z. B. in der Steuerverwaltung für einen Wechsel in die Betriebsprüfung) ist zur Gewinnung geeigneter Nachwuchskräfte für diese Aufgabebereiche insbesondere innerhalb der ersten zehn Dienstjahre der Beamtinnen und Beamten nach der Laufbahnprüfung und der Probezeit zu prüfen.
- 2.4.5
- Bei der Beurteilung Verwendungseignung – Eignung zur Übernahme einer Führungsfunktion – ist eine prognostische Aussage darüber zu treffen, ob die Beamtin bzw. der Beamte für die Übernahme einer Funktion mit Führungsaufgaben in Betracht kommt (vgl. Nr. 7.2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Führungsfunktionen in diesem Sinne sind Sachgebietsleitungen oder entsprechende andere Leitungsfunktionen, die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes übertragen werden (z. B. Leiterin/Leiter einer Betriebsprüfungsstelle).
In der Steuerverwaltung und auch in anderen Verwaltungsbereichen sind – soweit vorhanden – die in den Personalentwicklungskonzepten oder in anderen Richtlinien genannten Voraussetzungen und Anforderungen für die Übernahme einer Funktion mit Führungsaufgaben in den jeweils geltenden Fassungen besonders zu beachten.
Für den Bereich der Steuerverwaltung wird in den Nrn. 14 ff. des Personalentwicklungskonzepts für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ab der dienstlichen Beurteilung 2009 die Anforderung eingefügt, dass Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, denen in der maßgebenden dienstlichen Beurteilung die Eignung für die Übernahme einer Führungsfunktion zuerkannt wurde, zur zusätzlichen Bewertung ihrer grundsätzlichen Eignung für die entsprechenden Aufgaben spätestens vor der Übertragung der Führungsfunktion erfolgreich an einem wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LbV teilnehmen müssen. Auf die Übergangsregelung in Nr. 5 dieser Richtlinien wird verwiesen.
- 2.4.6
- Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für ein Amt der BesGr – ist anzugeben, für welches statusrechtliche Amt die Beamtin oder der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt „nach Bewährung“, in Betracht kommt. Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte bereits auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten eingesetzt ist oder ihr/ihm die Verwendungseignung für einen entsprechend bewerteten Dienstposten uneingeschränkt zugesprochen wird. In der Steuerverwaltung kann im Dienstzweig „Allgemeine Verwaltung“ die Beförderungseignung für ein Amt der BesGr A 13 nur vergeben werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum dauerhaft mit der Sachgebietsleitung betraut war.
- 2.4.7
- Im Interesse eines gleichmäßigen und gerechten Vollzugs der Beurteilung ist es notwendig, die Zuerkennung der Eignung für ein Beförderungsamt und die Zuerkennung der Eignung zur Übertragung einer Leitungsfunktion auch von folgenden Mindestanforderungen abhängig zu machen:
- -
- Die Zuerkennung der Eignung für ein Amt der BesGr A 10 setzt ein Gesamturteil von mindestens fünf Punkten, für ein Amt der BesGr A 11 ein Gesamturteil von mindestens sieben Punkten, für ein Amt der BesGr A 12 ein Gesamturteil von mindestens neun Punkten und für ein Amt der BesGr A 13 ein Gesamturteil von mindestens 11 Punkten voraus.
- -
- Bei der Zuerkennung der Eignung für ein Amt der BesGr A 12 oder A 13 – ohne gleichzeitige Zuerkennung der Eignung zur Übernahme einer Führungsfunktion – sind in der Steuerverwaltung und ggf. auch in anderen Verwaltungsbereichen die in den Personalentwicklungskonzepten oder in anderen Richtlinien gesondert geregelten Anforderungen gleichfalls in den jeweils geltenden Fassungen besonders zu beachten.
- -
- In den Bewerberinnen- und Bewerberkreis für Sachgebietsleitungsdienst-posten oder entsprechende Leitungsfunktionen der BesGr A 12 und A 13 im Sinne der Nr. 2.4.5 sollen nur hierfür besonders geeignete, leistungsstarke Beamtinnen und Beamte einbezogen werden. Bei noch nicht entsprechend eingesetzten Beamtinnen und Beamten der BesGr A 11, A 12 und A 13 sollen Eignungen für entsprechende Führungsfunktionen deshalb grundsätzlich erst ab einem Gesamturteil von 11 und mehr Punkten zugesprochen werden.
- 2.4.8
- Die Eignung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes kann gemäß § 51 LbV Beamtinnen und Beamten zugesprochen werden, die sich während ihrer Dienstzeit besonders bewährt haben und auf Grund ihrer Befähigung und ihrer dienstlichen Leistungen erwarten lassen, dass sie für den Aufstieg geeignet sind (vgl. Nr. 7.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Es ist davon auszugehen, dass eine besondere Bewährung in der Regel nur bei einem Gesamturteil von 13 und mehr Punkten gegeben ist.
- 2.5
- Verfahren bei der periodischen Beurteilung
Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium der Finanzen nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren abzuwickeln:
- 2.5.1
- Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis 20. Juni des Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten nach dem Muster der Anlage 5 über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen sowie Übersichten zur daraus folgenden Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer und auf Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte; die beiden letztgenannten Verteilungsübersichten auch nach den Geschlechtern getrennt. Die Vorübersichten und die daraus ermittelten Punkteverteilungsübersichten werden auf der Ebene der Mittelbehörden oder Hauptverwaltungen statistisch ausgewertet. Diese Auswertungen sind auch dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Auf Grund dieser Unterlagen wirken das Staatsministerium der Finanzen und die Mittelbehörden auf einen möglichst einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich). Vertreterinnen bzw. Vertreter der beurteilenden Dienststellen können dazugezogen werden.
In der Steuerverwaltung wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das Bayerische Landesamt für Steuern auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage von statistischen Punkteverteilungsübersichten nach Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird.
- 2.5.2
- Bei Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung nach Nr. 2.2.2 dieser Richtlinien zurückgestellt oder nach Nr. 2.2.3 oder 2.2.4 nachgeholt wird, ist anstelle des vorgesehenen Gesamturteils und der vorgesehenen Verwendungseignung der Grund der Zurückstellung zu vermerken. Die Vorübersichten über die nach Nr. 2.2.2 Satz 1 zurückgestellten Beurteilungen sind den vorgesetzten Dienstbehörden bis 20. Juni des dem Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Die Vorübersichten der Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung nach Nr. 2.2.2 Sätze 2 und 3 zurückgestellt oder nach Nr. 2.2.3 oder 2.2.4 nachgeholt wird, sind jeweils unmittelbar nach Ablauf des Beurteilungszeitraums formlos mit den vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen.
- 2.5.3
- Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums bzw. nach Abschluss der im Beurteilungsverfahren vorgesehenen weiteren Verfahrensschritte zu erstellen und – nach Eröffnung an die Beamtinnen und Beamten – den vorgesetzten Dienstbehörden zur Überprüfung vorzulegen (siehe Nr. 2.5.5). Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium der Finanzen, findet eine förmliche Überprüfung nur in Einwendungsfällen statt, denen nicht abgeholfen wird. Die Vorlagepflicht an das Staatsministerium der Finanzen beschränkt sich auf diese Fälle. Einwendungen, denen die beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abhelfen können, sind möglichst zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der bzw. des beurteilenden Dienstvorgesetzten der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von wenigstens zwei Wochen abzuwarten. Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen.
- 2.5.4
- Für die Beurteilungen ist die Leitung der Behörde zuständig, der die Beamtin bzw. der Beamte am Beurteilungsstichtag oder am Ende des Zurückstellungs- bzw. Nachholungszeitraums angehört oder angehört hat (Nr. 9.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Bei Beamtinnen und Beamten, die im Beurteilungszeitraum, ohne dass dienstrechtlich eine Abordnung verfügt worden ist, hinsichtlich der Fachaufsicht länger als sechs Monate ununterbrochen einer anderen Dienststelle unterstellt waren, ist Nr. 9.2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien entsprechend anzuwenden. Die Beurteilungen sind mit einer Stellungnahme der/des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Nr. 9.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Unmittelbare Vorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind die Sachgebietsleiterinnen und Sachgebietsleiter oder Referatsleiterinnen und Referatsleiter sowie die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes in vergleichbaren Funktionen. In sinngemäßer Anwendung von Nr. 9.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien können die Beurteilungen ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters versehen werden, wenn sie weder beurteilende Dienstvorgesetzte noch unmittelbare Vorgesetzte sind. Eine Stellungnahme nach Nr. 9.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien entfällt, wenn die/der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist.
- 2.5.5
- Beurteilungen, denen ein Zeitraum bis 31. Mai des Beurteilungsjahres zugrunde liegt, sind bis 1. Oktober des Beurteilungsjahres, nach Nr. 2.2.2 und Nr. 2.2.3 oder 2.2.4 zurückgestellte bzw. nachgeholte Beurteilungen unverzüglich nach der Eröffnung der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.
- 2.5.6
- Vorbehaltlich der Überprüfung durch die zuständige Stelle werden reguläre periodische Beurteilungen mit Ablauf des Beurteilungsjahres, nach Nr. 2.2.2 zurückgestellte oder nach Nr. 2.2.3 oder 2.2.4 nachgeholte Beurteilungen mit ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung – frühestens jedoch mit Ablauf des regulären Beurteilungsjahres – wirksam. Abweichend davon werden die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt grundsätzlich nicht erst mit dem Ablauf des Beurteilungsjahres, sondern nach dem Abschluss ihrer Überprüfung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe für die Berücksichtigung bei den Personalentscheidungen wirksam.
- 2.6
- Beurteilungskommissionen
Zur Wahrung eines möglichst einheitlichen Beurteilungsmaßstabs (vgl. Nr. 2.5.1) werden für die periodischen Beurteilungen 2009 ff. gemäß Nr. 9.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien folgende Beurteilungskommissionen gebildet:
- 2.6.1
- Eine Beurteilungskommission für die Beamtinnen und Beamten des Landesamts für Finanzen.
Dieser Kommission gehören an:
- -
- die Leiterin/der Leiter des zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die/der für das Personal zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die Präsidentin/der Präsident des Landesamts für Finanzen,
- -
- die Personalreferatsleiterin/der Personalreferatsleiter der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen,
- -
- die Organisationsreferatsleiterin/der Organisationsreferatsleiter der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen,
- -
- die/der für das Personal zuständige Referentin/Referent der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
- 2.6.2
- Eine Beurteilungskommission für die Beamtinnen und Beamten bei der Immobilien Freistaat Bayern.
Dieser Kommission gehören an:
- -
- die Leiterin/der Leiter des zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die/der für das Personal zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Immobilien Freistaat Bayern,
- -
- die Leiterin/der Leiter für den Geschäftsbereich „Zentrale Dienste“ der Immobilien Freistaat Bayern.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
- 2.6.3
- Eine Beurteilungskommission für die Beamtinnen und Beamten der Vermessungsverwaltung im Bereich der Vermessungsämter und dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
Dieser Kommission gehören an:
- -
- die Leiterin/der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten des vermessungstechnischen Dienstes zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
- -
- die/der für das Personal zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die Präsidentin/der Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation,
- -
- die Leiterin/der Leiter der Abteilung 1 am Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
- 2.6.4
- Eine Beurteilungskommission für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern.
Dieser Kommission gehören an:
- -
- die Leiterin/der Leiter des zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die/der für das Personal zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen,
- -
- die Präsidentin/der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern,
- -
- die Leitungen der Fachbereiche der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
- 3.
- Probezeitbeurteilung gemäß § 58 LbV
- 3.1
- Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
- 3.1.1
- Die Probezeitbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.
- 3.1.2
- Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Nr. 5.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien verwiesen.
- 3.1.3
- Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der während der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung der Beamtin bzw. des Beamten sowie ihrer/seiner Gesamtpersönlichkeit und ggf. die Feststellung, dass erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht wurden und deshalb die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Nr. 5.5.2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
- 3.1.4
- Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Bewertung gemäß Nrn. 6.2.1 bis 6.2.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien abzuschließen. Eine Äußerung zur Verwendungs- oder Beförderungseignung entfällt.
- 3.2
- Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
- 3.2.1
- Der Probezeitbeurteilung ist der Zeitraum von der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zum Ablauf der regulären oder ggf. verkürzten Probezeit zugrunde zu legen. Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die den Verlängerungszeitraum umfasst.
- 3.2.2
- Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Beamtin bzw. der Beamte mit dem Ablauf der Probezeit ohne Zeitverlust ggf. in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, wenn sie bzw. er hierfür geeignet ist. Nr. 2.5.3 Satz 2 gilt entsprechend.
- 3.2.3
- Kommt die Beamtin bzw. der Beamte für eine Abkürzung seiner Probezeit in Betracht, ist zunächst ein Entwurf der Probezeitbeurteilung zu erstellen und so rechtzeitig zur Überprüfung vorzulegen, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zeitgerecht mit Ablauf der verkürzten Probezeit erfolgen kann. Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden oder später nachzuholen. Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf, ist eine weitere Überprüfung nicht erforderlich. Nr. 2.5.3 Satz 2 gilt entsprechend.
- 3.2.4
- Die Beamtin bzw. der Beamte hat grundsätzlich Anspruch darauf, die Regelprobezeit voll ausschöpfen zu können. Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht nachgewiesen werden kann, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Nr. 2.5.3 Satz 2 gilt entsprechend.
- 3.2.5
- Es ist nicht zulässig, die Beamtinnen und Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung der bzw. des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass die Probezeit (noch) nicht bestanden ist. Die bzw. der Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, den Beamtinnen und Beamten schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und, ggf. durch mehrmalige Abmahnung, auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Nr. 2.4 letzter Satz der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Die jeweiligen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.
- 4.
- Zwischenbeurteilung
- 4.1
- Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
- 4.1.1
- Für eine Zwischenbeurteilung ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden, wenn sie nach einer Probezeitbeurteilung oder einer vereinfachten periodischen Beurteilung zu erstellen ist. Dieses Formblattmuster kann auch im Anschluss an eine ausführliche periodische Beurteilung verwendet werden, wenn dies auf Grund gravierender Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen oder der Einschätzung der Beamtin bzw. des Beamten erforderlich erscheint. Im Übrigen gilt das Muster der Anlage 2. Eine mehrmalige, unmittelbar aufeinander folgende Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 2 ist zulässig.
- 4.1.2
- Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Nr. 5.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien verwiesen.
- 4.1.3
- Die ausführliche Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 1 ist mit einem Gesamturteil nach Nr. 6.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien abzuschließen. Eine Äußerung zur Beförderungseignung entfällt; dies gilt auch für die vereinfachte Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 2 (vgl. Nr. 5.6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
- 4.2
- Verfahren bei der Zwischenbeurteilung
- 4.2.1
- Eine Zwischenbeurteilung ist nur dann veranlasst, wenn die Beamtin bzw. der Beamte voraussichtlich der nächsten periodischen Beurteilung noch von Amts wegen unterliegt, im Fall des Behördenwechsels außerdem nur dann, wenn sich dadurch auch die Beurteilungszuständigkeit (§ 63 Abs. 1 LbV) ändert.
- 4.2.2
- Der Zwischenbeurteilung ist der Zeitraum vom Ende des letzten von der periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Zwischenbeurteilung erfassten Beurteilungszeitraums bis zur Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst zugrunde zu legen. Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Nr. 5.6 letzter Absatz der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Dies gilt auch, wenn sich an die (erste) Abordnung eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.
- 4.2.3
- Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach der Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. Nr. 2.5.3 Satz 2 gilt entsprechend.
- 5.
- Übergangsregelungen für die periodische Beurteilung 2009
- 5.1
- Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung, denen in der dienstlichen Beurteilung 2006 die Eignung für die Übernahme einer Führungsfunktion zuerkannt wurde und diese Eignung auch in der dienstlichen Beurteilung 2009 zuerkannt wird, können während der Geltungsdauer der periodischen Beurteilung 2009 eine entsprechende Leitungsfunktion auch ohne eine erfolgreiche Teilnahme an einem wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LbV zur Einarbeitung und Bewährung übertragen erhalten.
- 5.2
- Ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Finanzamts München sind für die periodische Beurteilung 2009 der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes dieser Dienststelle die jeweiligen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter zuständig (§ 63 Abs. 1 Satz 4 LbV).
- 6.
- Sonstiges
- 6.1
- Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG, die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX und die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG beteiligt worden.
- 6.2
- Diese Richtlinien treten am 30. Mai 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 29. Mai 2009 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Mai 2000 (FMBl S. 162), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. April 2006 (FMBl S. 93), außer Kraft.
- 6.3
- Diese Richtlinien gelten bis auf Weiteres. Falls eine Änderung oder Ergänzung der Richtlinien erforderlich wird, wird das Mitbestimmungsverfahren gemäß Art. 70 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG neu durchgeführt.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor