Veröffentlichung FMBl. 2009/08 S. 163 vom 19.05.2009

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Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 8 754/09
2030.8-F
2030.8-F
 
Sachschadenersatz
Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung
(DFFV)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 19. Mai 2009 Az.: 24/46 - H 4220/1 - 003 - 8 754/09
 
 
1.
Versicherungsschutz, Vertragsanpassung
 
Zwischen dem Freistaat Bayern und der Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts besteht ein Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV). Dieser Vertrag gewährt den Bediensteten unter den dort genannten Voraussetzungen Versicherungsschutz für Sachschäden an nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Fahrzeugen, welche von den Bediensteten aus triftigen Gründen zur Durchführung einer Dienstfahrt benutzt werden.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist geändert worden mit Auswirkungen auch auf bestehende Versicherungsverträge. Der DFFV ist deshalb mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geändert worden und wird anliegend (Anlage) in der neuen Fassung bekannt gemacht.
 
 
2.
Dokumente im Bayerischen Behördennetz, Schadenanzeige
 
Der aktuelle Vertragstext kann auch im Bayerischen Behördennetz (Adresse: http://www.bybn.de) unter „Personalwesen/Versicherungen im Kraftfahrzeugbereich“ abgerufen werden.
Jeder Schadenfall ist der Versicherungskammer Bayern vom Bediensteten unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt des Schadens anzuzeigen. Das Schadenmeldeformular ist im Bayerischen Behördennetz unter der oben genannten Adresse zum Ausdruck bereitgestellt.
 
 
3.
Rabattverlustversicherung (RVV)
 
Der Versicherungsschutz nach Nr. 1 umfasst nicht den infolge einer Höherstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung eintretenden Vermögensschaden. Der Freistaat Bayern gewährt für einen entsprechenden Vermögensnachteil des Bediensteten keinen finanziellen Ausgleich.
Der Bayerische Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft bietet ergänzend zur DFFV eine Rabattverlustversicherung (RVV) nach Maßgabe der Sonderbedingung Nr.1 zur Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung an. Diese ist nach eigener Entscheidung der Beschäftigten privat abschließbar. Versichert ist der Vermögensschaden, der entsteht, wenn wegen eines während einer Dienstfahrt verursachten Haftpflichtschadens der Beitragssatz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung angehoben wird (Rabattverlust).
Dokumente zur Rabattverlustversicherung können im Bayerischen Behördennetz (Adresse: http://www.bybn.de) unter „Personalwesen/Versicherungen im Kraftfahrzeugbereich“ abgerufen werden.
Mit dem Hinweis auf die Rabattverlustversicherung wird keine Empfehlung ausgesprochen, das Angebot des Bayerischen Versicherungsverbandes an Stelle möglicherweise bestehender vergleichbarer Angebote anderer Versicherungsunternehmen anzunehmen.
 
 
4.
Schlussbestimmungen
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Sachschadensersatz Dienstfahrzeugversicherung (DFFV) vom 2. Juni 2004 (FMBl S. 107) außer Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor

Anlage