2034.1.2-F
Landesbezirkliche Tarifverträge
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 29. Dezember 2009 Az.: 25 - P 2618 - 001 - 50 880/09
I.
Nachstehend wird folgender Tarifvertrag zum Vollzug bekannt gegeben:
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 16. November 2009 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern,
inhaltsgleich, jedoch getrennt vereinbart
mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) – Landesbezirk Bayern – , diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Bayern, und der dbb tarifunion.
II.
Die Hinweise zur Durchführung des o. a. Tarifvertrages wurden aktualisiert. Sie sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern/Durchführungshinweise) bzw. stehen im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung. Eine Veröffentlichung der Durchführungshinweise ist nicht vorgesehen.
Dr. Bauer
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 1
vom 16. November 2009
zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an
Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern
(TV-EL)
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
und
...
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des Tarifvertrages
Änderung des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Worte „(Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz)“ durch die Worte „(Art. 15 Abs. 2 Meldegesetz)“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Dieser Grenzbetrag beträgt für
- a)
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aa)
|
für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
|
2.935,50 Euro,
|
bb)
|
vom 1. März 2010 an
|
2.970,73 Euro
|
- b)
- Auszubildende
aa)
|
für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
|
1.017,58 Euro,
|
bb)
|
vom 1. März 2010 an
|
1.029,79 Euro
|
monatlich.“
- b)
- Abs. 3 Satz 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
|
vom 1. Januar 2010 bis 28. Februar 2010
|
4.094,25 Euro,
|
b)
|
vom 1. März 2010 an
|
4.143,38 Euro
|
monatlich.“
- b)
- Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„4§ 2 Abs. 3 Satz 3 gilt für den Kindergrenzbetrag entsprechend.“
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- ,,(1)
- 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. 3Er kann vorher mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 4Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.“
- b)
- In Abs. 3 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
München, den 16. November 2009