2002-F
Änderung
der Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen
der Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 2. November 2010 Az.: 41 - O 1800 - 009 - 42 935/10
I.
- Die Geschäftsordnung für das Landesamt für Finanzen (LfFGO) vom 1. August 2005 (FMBl S. 150), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. Mai 2008 (FMBl S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Überschrift zu § 11 erhält folgende Fassung:
- "§ 11
- Abteilungsleiter, Referatsleiter, Justiziare, Referenten“.
- 1.2
- Die Überschrift zu § 33 erhält folgende Fassung:
- "§ 33
- aufgehoben“.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Der Wortlaut wird Abs. 1.
- 2.2
- Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
- „(2) Für besondere Aufgaben können Stabsstellen eingerichtet werden, die unmittelbar dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen unterstellt sind.“
- 3.
- § 7 Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
- 4.
- In § 8 wird das Wort „wird“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
- "§ 11
- Abteilungsleiter, Referatsleiter, Justiziare, Referenten“.
- 5.2
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „(2) Die Referatsleiter und Justiziare in den Dienststellen werden vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen in enger Abstimmung mit den Dienststellenleitern bestellt und führen die Geschäfte eigenverantwortlich. Der Vollzug ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Bestellung der Referatsleiter in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen durch den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen in enger Abstimmung mit dem Dienststellenleiter. Die Leiter des Betriebsärztlichen Dienstes werden nach Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen durch den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen bestellt.“
- 5.3
- Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
- „Soweit damit die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verbunden ist, erfolgt die Bestellung durch den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen, ansonsten durch die Dienststellenleiter mit Zustimmung des Präsidenten.“
- 6.
- § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
- „(2) Der Vertreter des Vizepräsidenten und die Vertreter der Dienststellenleiter werden vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bestellt.“
- 7.
- § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- „(1) Der Geschäftsverteilungsplan für die Zentralabteilung und die Stabsstellen wird vom Präsidenten des Landesamtes für Finanzen erstellt und fortgeschrieben und bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.“
- 8.
- In § 15 Abs. 3 werden die Worte „der Zentralabteilung und der Dienststellen“ gestrichen und die Worte „im Intranet“ durch das Wort „elektronisch“ ersetzt.
- 9.
- In § 17 Satz 3 wird das Wort „sodann“ durch die Worte „bei Bedarf“ ersetzt.
- 10.
- § 18 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
- „Dies sind die dem Sachbearbeiter übergeordneten Leitungsebenen, z. B. der Leiter eines Referats oder der Leiter einer Geschäftsstelle.“
- 11.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- 11.1
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „(2) Soweit Vorgänge nach Abs. 1 bei der Zentralabteilung eingehen, werden diese unverzüglich an die Dienststellen weitergeleitet.“
- 11.2
- Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Abs. 3 gilt für die Leiter von Projekten entsprechend.“
- 12.
- § 21 Abs. 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:
- "b)
- Vizepräsident und Dienststellenleiter: rot“.
- 13.
- § 23 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
- 14.
- § 27 Abs. 3 wird aufgehoben.
- 15.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- 15.1
- Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
- „(2) Urlaub (Erholungsurlaub, Sonderurlaub), Arbeitszeitausgleich und Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung sind rechtzeitig über das elektronische Buchungsverfahren zu beantragen. Die Abzeichnung durch den Vertreter und die Genehmigung erfolgen auf elektronischem Wege.
- (3) Über Anträge der Dienststellenleiter auf Urlaub, Arbeitszeitausgleich und Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung entscheidet der Präsident des Landesamtes für Finanzen. Gleiches gilt für Anträge der Beschäftigten der Zentralabteilung und der Stabsstellen. Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf die Referatsleiter in der Zentralabteilung übertragen. Im Übrigen erfolgt die Bewilligung durch die Leiter der Dienststellen. Diese können die Ausübung ihrer Befugnis auf Abteilungsleiter und Referatsleiter übertragen. Die Urlaubsbewilligung für die Anwärter regelt der Ausbildungsreferent.“
- 15.2
- Abs. 5 wird aufgehoben.
- 15.3
- Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
- 16.
- In § 31 Satz 3 werden nach dem Wort „Zentralabteilung“ die Worte „und die Stabsstellen“ eingefügt.
- 17.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- 17.1
- In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „in der vorgeschriebenen Form“ durch die Worte „über das elektronische Genehmigungsverfahren“ ersetzt.
- 17.2
- Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- „(2) Die Genehmigung für Dienst- und Fortbildungsreisen für Beschäftigte der Zentralabteilung und der Stabsstellen sowie für die Dienststellenleiter ist dem Präsidenten des Landesamtes für Finanzen vorbehalten. Er kann die Ausübung dieser Befugnis übertragen. Soweit erforderlich können durch den Präsidenten auch allgemeine Dienstreisegenehmigungen erteilt werden.“
- 17.3
- Dem Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Gleiches gilt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen am Dienstort.“
- 18.
- § 33 wird aufgehoben.
II.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor