Veröffentlichung FMBl. 2010/10 S. 184 vom 02.11.2010

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Az.: 71 - P 3031 VM - 001 - 38 383/10
2038.3-F
2038.3-F
Zulassung, Ausbildung und Prüfung der
Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger für den
mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation
(VermZAPBek/DA)
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 2. November 2010   Az.: 71 - P 3031 VM - 001 - 38 383/10
 
 
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen erlässt zu § 2 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPO/mD) vom 2. August 2002 (GVBl  S. 396,
BayRS 2038-3-5-2-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2010 (GVBl S. 378), folgende Verwaltungsvorschrift:
 
 
Inhaltsübersicht
 
 
Abschnitt I
Zulassung
 
1.
Allgemeines
2.
Dienstbezeichnung
3.
Ausbildungsverhältnis
4.
Zulassungsvoraussetzungen
5.
Antrag auf Zulassung
6.
Bewerberauswahl
7.
Einberufung
 
 
Abschnitt II
Ausbildung
 
8.
Beginn des Ausbildungsverhältnisses
9.
Dienstantritt
10.
Dauer des Ausbildungsverhältnisses
11.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
12.
Entlassung
13.
Ausbildungsämter
14.
Ausbildungsziel
15.
Grundsätze für die Ausbildung
16.
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan, Leitfaden
17.
Zeitplan
18.
Nachweis der Ausbildung
19.
Zwischenprüfung und Abschlussprüfung
 
 
Abschnitt III
Sonstiges
 
20.
Gelöbnis
21.
Personalakten
22.
Berufsschule
23.
Beschäftigte
 
 
Abschnitt IV
Prüfungen
 
24.
Veranstaltung, Durchführung und Bezeichnung der Prüfungen
25.
Zulassung zu den Prüfungen
26.
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
27.
Mitteilungen an die Prüfungsteilnehmenden
28.
Prüfungsaufgaben
29.
Zwischenprüfung
30.
Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
31.
Abschlussprüfung
32.
Praktische Prüfung
33.
Schriftliche Prüfung
34.
Bewertung der Prüfungsarbeiten
35.
Ergebnis der praktischen und der schriftlichen Prüfung
36.
Mündliche Prüfung
37.
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
38.
Festsetzung der Platzziffer
39.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
40.
Wiederholung der Prüfung
41.
Berufsbezeichnung
 
 
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
 
42.
Inkrafttreten
43.
Außerkrafttreten
 
 
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan
Anlage 2: Leistungsbewertung
 
 
 
 
 
Abschnitt I
Zulassung
 
 
1.
Allgemeines
 
1.1
Diese Vorschrift regelt die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation.
 
1.2
Soweit diese Vorschrift keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Laufbahnverordnung (LbV) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
 
1.3
Bewerberinnen und Bewerber im Sinn dieser Bekanntmachung sind Nachwuchskräfte, die eine Katastertechnikerausbildung und ein späteres Beamtenverhältnis anstreben.
 
1.4
Ausbildungsämter sind die Ämter (Nr. 13), an welche die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger zur Ableistung ihrer Dienstanfängerzeit einberufen werden.
 
1.5
Einberufende Stelle ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
 
1.6
Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger unterstehen während der Ausbildungszeit der Dienstaufsicht der mit der Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts betrauten Person.
 
 
2.
Dienstbezeichnung
 
Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger führen die Dienstbezeichnung
„Dienstanfängerin für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation“
bzw.
„Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation“.
 
 
3.
Ausbildungsverhältnis
 
Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt (Art. 35 Bayerisches Beamtengesetz [BayBG], §§ 31 bis 34 Laufbahnverordnung [LbV]).
 
 
4.
Zulassungsvoraussetzungen
 
Als Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger können Personen zugelassen werden, die
a)
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen nach Anhörung des Landespersonalausschusses vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
b)
Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen,
c)
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
 
 
5.
Antrag auf Zulassung
 
5.1
1Bewerberinnen und Bewerber haben ihren Antrag auf Zulassung beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation oder bei dem Vermessungsamt einzureichen, bei dem sie nach Abschluss der Dienstanfängerzeit eine Verwendung als Beamte anstreben. 2Den Termin für die Vorlage der Anträge bestimmt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
 
5.2
1Dem Antrag sind beizufügen
a)
ein Lebenslauf,
b)
ein amtlicher Geburtsnachweis,
c)
Personalausweis, Reisepass oder ein entsprechender Staatsangehörigkeitsausweis,
d)
das Schulabgangszeugnis oder ggf. andere zumindest gleichwertige Schulzeugnisse,
e)
Zeugnisse über eine etwaige fachliche Schulbildung sowie berufliche Ausbildung oder Tätigkeit,
f)
die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, sofern die Bewerberinnen oder Bewerber noch nicht volljährig sind,
g)
zwei aktuelle Lichtbilder (Passbildformat),
h)
ggf. Nachweis über Schwerbehinderung, Heiratsurkunde, Geburtsnachweise von Kindern, Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten, Wehrdienst-, Zivildienst- oder Ersatzdienstbescheinigung.
2Die unter den Buchst. b, c, d, e und h genannten Bewerbungsunterlagen können in Ablichtung eingereicht werden. 3Liegt das Schulabgangszeugnis zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist noch nicht vor, so ist für die Vorauswahl das letzte Zeugnis oder Zwischenzeugnis einzureichen.
 
 
6.
Bewerberauswahl
 
6.1
Im Interesse des Wettbewerbsprinzips sind die zu besetzenden Stellen durch die Ausbildungsämter öffentlich auszuschreiben bzw. über die Berufsberatungsstelle der zuständigen Agentur für Arbeit, Schulen oder anderweitig bekannt zu geben.
 
6.2
Die Bewerberauswahl erfolgt durch das Ausbildungsamt unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer schriftlichen Eignungsprüfung und eines anschließenden Vorstellungsgesprächs.
 
6.3
1Zur Eignungsprüfung können nur Personen zugelassen werden, die im Zeugnis in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note befriedigend erzielt haben. 2Fehlt im Zeugnis die Note im Fach Mathematik, so ist die Note im Fach Rechnungswesen, Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen ausschlaggebend. 3Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist einen nach Nr. 4.1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 4Sofern Personen diesen Bildungsabschluss zum Zeitpunkt des Ablaufes der Bewerbungsfrist noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten Jahres- oder Zwischenzeugnis zu berücksichtigen. 5Wer neben dem Abschlusszeugnis weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten genommen werden sollen. 6Die Noten können jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. 7Fehlen in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertungen in den Fächern Deutsch und/oder Mathematik, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht. 8Erfüllen nicht genügend Personen die Anforderungen, so kann das Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Anforderungen herabsetzen. 9Bei hoher Bewerberanzahl kann das Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Anforderungen heraufsetzen.
 
6.4
In der Eignungsprüfung wird vor allem festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen mathematischen Fähigkeiten besitzen sowie über eine angemessene Allgemeinbildung verfügen.
 
6.5
1Die Einladungen zum Vorstellungsgespräch richten sich nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung unter Einbeziehung der schulischen Leistungen. 2Die Zahl der Einladungen kann begrenzt werden.
 
6.6
1Bereits bei der Bewerberauswahl ist auf die gesundheitliche Eignung zu achten. 2Die Auswahlentscheidung ist vom Ausbildungsamt nachvollziehbar durchzuführen und zu dokumentieren.
 
6.7
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind von der beabsichtigten Einberufung zu unterrichten und vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation aufzufordern,
a)
die unter Nr. 5.2 Satz 2 zunächst in Ablichtung eingereichten Unterlagen in beglaubigter Form nachzureichen,
b)
das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmte Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, zu beantragen,
c)
die Erklärung zur Verfassungstreue abzugeben,
d)
den Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation auszufüllen,
e)
sich unverzüglich amtsärztlich untersuchen zu lassen.
 
6.8
1Das amtsärztliche Zeugnis soll Auskunft geben
über die gesundheitliche Eignung für die vorgesehene Laufbahn,
über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen und
über die uneingeschränkte Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, insbesondere dass ein vorzeitiger Eintritt der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.
2 Die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung trägt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
 
6.9
1Einberufungszusagen dürfen nur vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation ausgesprochen werden. 2Eine Zusage ist vorbehaltlich der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, des Bestehens des erforderlichen Schulabschlusses sowie unter der Voraussetzung, dass kein eklatanter Leistungsabfall im Abschlusszeugnis zu verzeichnen sein wird, auszusprechen.
 
 
7.
Einberufung
 
7.1
Die Vermessungsämter teilen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation die einzuberufenden Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger mit.
 
7.2
Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger werden vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation einberufen.
 
7.3
Das Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Einberufung als Dienstanfängerin bzw. Dienstanfänger begründet.
 
7.4
Die Anzahl der Einzuberufenden richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf und der Zahl der besetzbaren Stellen.
 
7.5
Einberufungstermin ist in der Regel der 1. September.
 
 
 
Abschnitt II
Ausbildung
 
 
8.
Beginn des Ausbildungsverhältnisses
 
8.1
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.
 
8.2
Die Einberufung ist zurückzunehmen, wenn der Dienst ohne ausreichende Begründung nicht an dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt angetreten wird.
 
 
9.
Dienstantritt
 
Das Ausbildungsamt zeigt dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation den Dienstantritt an.
 
 
10.
Dauer des Ausbildungsverhältnisses
 
10.1
1Das Ausbildungsverhältnis (Dienstanfängerzeit) dauert in der Regel drei Jahre. 2Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. 3Über die Anrechnung dieser Zeiten auf die Dienstanfängerzeit entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.
 
10.2
1Das Ausbildungsverhältnis kann durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation verlängert werden, wenn die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger das Ausbildungsziel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben. 2Dies gilt insbesondere, wenn sie mehrere Monate ihrer Dienstanfängerzeit versäumt haben. 3Bei einer Unterbrechung wird das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert, wenn sie das Versäumte nachholen können oder hinreichend ausgebildet erscheinen. 4Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern sowie ggf. ihrer gesetzlichen Vertretung schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
 
10.3
Wurden von der Ausbildungszeit mehr als sechs Monate versäumt, so ist zu prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis aufrechterhalten werden soll.
 
 
11.
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1Das Ausbildungsverhältnis endet außer durch Tod
a)
mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
b)
durch Entlassung,
c)
mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt.
2Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium der Finanzen mitzuteilen.
 
 
12.
Entlassung
 
12.1
Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger können nach Maßgabe des Art. 35 Abs. 2 BayBG jederzeit entlassen werden.
 
12.2
1Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger können jederzeit ihre Entlassung beantragen. 2Art. 56 Abs. 5 BayBG ist entsprechend anzuwenden.
 
12.3
Die Entlassung spricht das Landesamt für Vermessung und Geoinformation aus.
 
 
13.
Ausbildungsämter
 
Ausbildungsamt ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation oder ein Vermessungsamt.
 
 
14.
Ausbildungsziel
 
14.1
Ausbildungsziel ist, den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten sowie angemessene methodische und soziale Kompetenzen zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikerinnen und Katastertechnikern sachgemäß und selbständig auszuführen.
 
14.2
1Die Leitung der Ausbildungsämter ist für die Ausbildung verantwortlich. 2Die Ausbildung ist geeigneten Personen, den Ausbildungsleitenden zu übertragen. 3Die für die Ausbildung zuständigen Personen sollen die Entwicklung der Persönlichkeit, die geistigen Anlagen und die praktischen Fähigkeiten der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger nachhaltig fördern.
 
 
15.
Grundsätze für die Ausbildung
 
15.1
1Die Ausbildung erfolgt im dualen System. 2Sie gliedert sich in lehrmäßigen Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. 3Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen in Abstimmung durch Ausbildende des Landesamts für Vermessung und Geoinformation, der Vermessungsämter sowie durch Lehrkräfte der Berufsschule im Rahmen der Blockbeschulung. 4Aufgaben der Berufsschule, die außerhalb der Blockbeschulung zu bearbeiten sind, haben die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger grundsätzlich am Ausbildungsamt während der Dienstzeit zu erledigen. 5Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind Ihnen durch die Ausbildungsleitenden bzw. zugewiesenen Betreuenden ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. 6Diese Arbeiten sind von den Ausbildungsleitenden oder Betreuenden zu überprüfen und mit den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern zu besprechen.
 
15.2
1Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger sind in erster Linie Lernende; sie dürfen daher für Aufgaben des laufenden Dienstes nur in einem der Ausbildung förderlichen Umfang eingesetzt werden. 2Insbesondere sollen sie zu sorgfältigem und gewissenhaftem Arbeiten angehalten werden.
 
15.3
Im Ausbildungsabschnitt 1 (Anlage 1) ist besonderes Gewicht auf die Vermittlung grundlegenden Wissens zu legen.
 
15.4
1Die Ausbildungsämter sind verpflichtet, regelmäßig Unterricht abzuhalten, für den bis zur Zwischenprüfung drei und während der weiteren Ausbildungszeit mindestens zwei zusammenhängende Stunden in der Woche vorzusehen sind. 2Ferner ist der Ausbildungsstand der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger laufend zu überwachen, um ggf. steuernd darauf einzuwirken.
 
15.5
Die Zuständigkeit für die Ausbildung richtet sich nach der Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO) bzw. dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamts für Vermessung und Geoinformation.
 
 
16.
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan, Leitfaden
 
16.1
1Für die Ausbildung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger ist der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) maßgebend. 2Die drei Ausbildungsjahre untergliedern sich in fünf Ausbildungsabschnitte.
 
16.2
Im Ausbildungsplan sind für jedes Ausbildungsfach die Lehr- und Ausbildungsinhalte detailliert aufgeführt.
 
16.3
1Der Leitfaden beinhaltet den Ausbildungsrahmenplan, den Ausbildungsplan, den Lehrplan der Berufsschule und wichtige Hinweise. 2Er soll den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern Hilfe für die gesamte Ausbildung und den Ausbildenden eine Richtlinie für die erforderlichen Ausbildungsinhalte sein.
 
16.4
Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsfächer sind die Ausbildungspläne des Leitfadens mit den Lehrplänen der Berufsschule abzustimmen.
 
 
17.
Zeitplan
 
17.1
1Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation stellt für die Ausbildung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger einen Zeitplan auf. 2Der Zeitplan wird den mit der Ausbildung befassten Dienststellen und den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern schriftlich bekannt gegeben.
 
17.2
1Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, deren Ausbildungsamt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist, werden zur Ableistung der Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 einem Vermessungsamt zugewiesen. 2Die Ausbildungsdauer der Zuweisung in den Ausbildungsabschnitten 1 und 4 beträgt fünf bzw. vier Monate.
 
 
18.
Nachweis der Ausbildung
 
18.1
Dem Nachweis der Ausbildung und der Leistungen dienen
die Begutachtungen des Ausbildungsstandes durch die Ausbildungsleitenden,
die abschließende Leistungsbewertung am Ende der Ausbildung (Anlage 2) und
die Zeugnisse der Berufsschule.
 
18.2
1Die Ausbildungsleitenden erstellen am Ende jedes Ausbildungsabschnitts eine schriftliche Begutachtung. 2Die Begutachtung hat Folgendes zu enthalten:
Fehlzeiten mit Angabe der Dauer (Urlaub, dienstfreie Tage nach § 3 AzV, Krankheit, sonstige Fehlzeiten),
die Begutachtung im Bezug auf Diensteifer und Leistungen,
Angabe über das Verhalten der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
Bestätigung von Ausbildungsleitenden und Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern, dass die Ausbildungsinhalte, die im Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsplan aufgeführt sind, vermittelt wurden.
3Darüber hinaus können besonders positive bzw. negative fachliche Kenntnisse und Leistungen, Befähigungen und Verhaltensweisen gewürdigt werden.
 
18.3
1Vor der Begutachtung sind die Ausbildenden entsprechend mit einzubeziehen. 2Die Begutachtung ist den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern in einem Gespräch zu erläutern. 3Dabei soll einerseits auf Stärken, gute Leistungsmerkmale und positives Verhalten hingewiesen werden. 4Andererseits gilt es, sie auf verbesserungsbedürftige Punkte aufmerksam zu machen und aufzuzeigen, wie etwa noch vorhandene Mängel behoben und Leistungen verbessert werden können. 5Die Begutachtung ist der Leitung des Ausbildungsamts vorzulegen. 6Diese kann ggf. die Begutachtung ergänzen. 7Die Ergänzung ist den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern in einem Gespräch zu erläutern.
 
18.4
1Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation übersendet den jeweiligen Vermessungsämtern die Begutachtungen über den Ausbildungsstand im Ausbildungsabschnitt 5 jener Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, deren Ausbildungsamt ein Vermessungsamt ist. 2Die Vermessungsämter übersenden dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Begutachtungen über den Ausbildungsstand in den Ausbildungsabschnitten 1, 2, 3 und 4 jener Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, deren Ausbildungsamt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist.
 
18.5
1Gegen Ende der Ausbildung haben die Ausbildungsleitenden Leistung und Führung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger während der Ausbildungszeit abschließend zu bewerten (Anlage 2). 2Die Leistungsbewertungen sind jeweils der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnis vorzulegen und den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern in einem Gespräch bekannt zu geben; ggf. sind die gesetzlichen Vertreter zu informieren. 3Die Leistungsbewertungen sind in die Personalakten aufzunehmen.
 
18.6
Wird das Ausbildungsverhältnis durch Entlassung beendet, haben die Ausbildungsämter den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern auf Antrag eine Bescheinigung über Dauer und Art des Ausbildungsverhältnisses auszustellen.
 
 
19.
Zwischenprüfung und Abschlussprüfung
 
19.1
1Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger haben spätestens nach 15 Monaten Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung abzulegen. 2Sie dient zur Kontrolle des Ausbildungsstandes, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. 3Bei Nichtbestehen der Prüfung ist das Ausbildungsverhältnis (Nr. 12.1) grundsätzlich zu beenden.
 
19.2
Am Ende der Ausbildungszeit haben die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger in einer Abschlussprüfung den Nachweis zu erbringen, dass sie das Ausbildungsziel erreicht haben.
 
 
 
Abschnitt III
Sonstiges
 
 
20.
Gelöbnis
 
1Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger haben zu geloben, ihre Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen. 2Über das Gelöbnis ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
 
 
21.
Personalakten
 
Für die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger sind bei den Ausbildungsämtern Personalakten nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu führen.
 
 
22.
Berufsschule
 
1Die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger sind nach den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), berufsschulpflichtig bzw. berufsschulberechtigt. 2Sie haben die Zeugnisse der Berufsschule der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnisnahme vorzulegen. 3Eine Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Berufsschule ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl I S. 965), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
 
 
23.
Beschäftigte
 
1Beschäftigte der Vermessungsverwaltung, die unter Anrechnung ausreichender Vordienstzeiten nach Nr. 10.1 nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung (Nr. 25.4) anstreben, haben rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsabschnitts 2 einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen über die anrechenbaren Vordienstzeiten auf dem Dienstweg an das Staatsministerium der Finanzen zu richten. 2Die Beschäftigungszeit dieser Beschäftigten soll mindestens das Zweifache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit betragen. 3Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 4Gibt das Staatsministerium der Finanzen dem Antrag statt, so informiert es darüber den Prüfungsausschuss und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation. 5Diesen Beschäftigten ist die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten 2 und 5 zu ermöglichen.
 
 
 
Abschnitt IV
Prüfungen
 
 
24.
Veranstaltung, Durchführung und Bezeichnung der Prüfungen
 
24.1
1Die nach Nr. 19 abzuhaltenden Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen veranstaltet, vom Prüfungsausschuss durchgeführt und am Landesamt für Vermessung und Geoinformation abgehalten. 2Die Abwicklung der Prüfungen wird dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation übertragen.
 
24.2
Die Prüfung nach Nr. 19.1 führt die Bezeichnung:
„Zwischenprüfung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation“.
 
24.3
1Die Prüfung nach Nr. 19.2 führt die Bezeichnung:
„Abschlussprüfung der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation“.
2Die Prüfung findet in der Regel in den Monaten Juni und Juli statt.
 
 
25.
Zulassung zu den Prüfungen
 
25.1
1Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation teilt den Ausbildungsämtern die Teilnahmeberechtigten an der Zwischenprüfung bzw. der Abschlussprüfung, die jeweiligen Termine und den Verfahrensablauf der Prüfung mit. 2Die Prüfungsteilnehmenden sind gegen Nachweis schriftlich zu verständigen.
 
25.2
1Die Teilnahmeberechtigten sind zur Zulassung an der Zwischenprüfung bzw. der Abschlussprüfung auf dem Dienstweg schriftlich anzumelden. 2Die Anmeldungen sind an den Prüfungsausschuss zu richten und obliegen den Leitungen der Ausbildungsämter. 3Die Anmeldungen haben jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung zu erfolgen.
 
25.3
Zur Zwischenprüfung sind zuzulassen:
Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, die voraussichtlich bis zum 30. November des Prüfungsjahres die Ausbildungszeit ordnungsgemäß ableisten werden.
 
25.4
Zur Abschlussprüfung sind zuzulassen:
Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, die voraussichtlich bis zum 31. August des Prüfungsjahres die Ausbildungszeit erfolgreich ableisten werden,
Beschäftigte, denen gemäß Nr. 10.1 in Verbindung mit Nr. 23 Vordienstzeiten in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden,
Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger sowie Beschäftigte, welche die Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben und
Prüfungsteilnehmende zur Notenverbesserung.
 
25.5
Der Prüfungsausschuss teilt auf dem Dienstweg den Teilnahmeberechtigten an der Zwischenprüfung bzw. der Abschlussprüfung die Zulassung zur Prüfung mit.
 
 
26.
Prüfungsausschuss, Prüfungskommission
 
26.1
Das Staatsministerium der Finanzen bestellt beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation für die Dauer von jeweils drei Jahren einen Prüfungsausschuss, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss der Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation“ führt.
 
26.2
1Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines mit Lehrtätigkeiten an der Berufsschule betraut ist. 2Das vorsitzende Mitglied muss der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes für Vermessung und Geoinformation angehören. 3Von den weiteren Mitgliedern sollen eines der Laufbahn des gehobenen und zwei der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation angehören. 4Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine weitere Person aus den entsprechenden Laufbahnen als Stellvertretung zu bestellen.
 
26.3
1Für die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus vier Mitgliedern zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. 3Von den weiteren Mitgliedern sollen eines der Laufbahn des gehobenen und zwei der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation angehören. 4Für jedes Mitglied der Kommission ist eine weitere Person aus den entsprechenden Laufbahnen als Stellvertretung zu bestellen.
 
26.4
1Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
 
 
27.
Mitteilungen an die Prüfungsteilnehmenden
 
Mitteilungen zur Prüfung, die unmittelbar an die Prüfungsteilnehmenden gerichtet werden, sind der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnis zu geben.
 
 
28.
Prüfungsaufgaben
 
28.1
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der Vermessungsverwaltung beauftragen, Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu erstellen.
 
28.2
Die mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben und mit der Vorbereitung der Prüfungen betrauten Personen sind für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsunterlagen verantwortlich.
 
 
29.
Zwischenprüfung
 
29.1
1In der Zwischenprüfung haben die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger anhand praxisbezogener Aufgaben das ihrem Ausbildungsstand entsprechende Grundwissen sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. 2Die Zwischenprüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
a)
Katastertechnisches Rechnen, DV-gestütztes Arbeiten,
b)
Katastertechnisches Zeichnen,
c)
Katastertechnik und Vermessungskunde,
d)
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
3Aus den Prüfungsfächern der Buchst. a, b, c und d ist je eine Aufgabe zu fertigen.
 
29.2
1Die Aufgaben der Prüfungsfächer in Buchst. a, b und c sind in je zwei Stunden, die Aufgabe der Prüfungsfächer in Buchst. d ist in einer Stunde zu bearbeiten. 2Die Prüfungszeit soll an einem Tag vier Stunden nicht überschreiten.
 
 
30.
Ermittlung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
 
30.1
Die Punktzahl nach Nr. 34.1 für jedes Prüfungsfach ergibt sich aus dem Mittel der Punktzahl der Zwischenprüfung und der ermittelten Punktzahl aus der Note des entsprechenden Prüfungsfachs im Jahreszeugnis der Berufsschule.
 
30.2
1Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der vier Prüfungsfächer geteilt durch vier. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 3Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. 4Für die Notenerteilung gilt Nr. 35.2.
 
30.3
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (5,00 Punkte).
 
30.4
1Das Prüfungszeugnis enthält die Prüfungsgesamtnote und deren Gesamtpunktzahl. 2In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Prüfungsgesamtnote und deren Gesamtpunktzahl, die Platzziffer sowie für jedes Prüfungsfach die errechnete Punktzahl aufgeführt. 3Für die Festsetzung der Platzziffer gilt Nr. 38 entsprechend.
 
30.5
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übermittelt das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation zur weiteren Veranlassung.
 
30.6
1Nach Abschluss der Zwischenprüfung leitet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Staatsministerium der Finanzen einen Bericht über den Ablauf der Prüfung und ein Teilnehmerverzeichnis (zweifach) zu. 2Das Teilnehmerverzeichnis enthält die listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmenden nach Prüfungsgesamtnoten und deren Gesamtpunktzahlen sowie die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsfächer.
 
 
31.
Abschlussprüfung
 
31.1
Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsabschnitt.
 
31.2
1Die Abschlussprüfung beginnt in der Regel mit der praktischen Prüfung; die schriftliche Prüfung folgt unmittelbar. 2Die mündliche Prüfung soll nicht später als fünf Wochen nach der praktischen und schriftlichen Prüfung stattfinden.
 
 
32.
Praktische Prüfung
 
32.1
In der praktischen Prüfung haben die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger das erworbene Wissen, die Kenntnisse und die Fertigkeiten praxisbezogen anzuwenden.
 
32.2
Die Arbeitszeit an einem Tag soll nicht mehr als vier Stunden betragen.
 
32.3
1In der praktischen Prüfung werden praxisbezogene Aufgaben bearbeitet. 2Die praktische Prüfung umfasst die Prüfungsfächer:
a)
Katastertechnisches Zeichnen,
b)
Katastertechnik (Fortführung des Liegenschaftskatasters).
3Die Bearbeitungszeit beträgt beim Prüfungsfach Buchst. a drei Stunden und beim Prüfungsfach  Buchst. b als Doppelaufgabe vier Stunden.
 
 
33.
Schriftliche Prüfung
 
33.1
In der schriftlichen Prüfung sollen die Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger in der Bearbeitung praxisbezogener Aufgaben darlegen, dass sie die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge innerhalb des Vermessungswesens verstehen.
 
33.2
Die schriftliche Prüfung umfasst die Prüfungsfächer:
a)
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
b)
Katastertechnisches Rechnen, DV-gestütztes Arbeiten,
c)
Vermessungskunde, Landesvermessung,
d)
Sozialkunde, Verwaltungskunde.
 
33.3
1Aus den schriftlichen Prüfungsfächern ist je eine Arbeit zu fertigen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt für jedes schriftliche Prüfungsfach zwei Stunden. 3Die Arbeitszeit an einem Tag soll nicht mehr als vier Stunden betragen.
 
 
34.
Bewertung der Prüfungsarbeiten
 
34.1
Die praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Personen (Erst- und Zweitprüfenden) selbständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und ganzen Punktzahlen bewertet:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 14 bis 15 Punkte,
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
= 11 bis 13 Punkte,
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 8 bis 10 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte,
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 2 bis 4 Punkte,
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 bis 1 Punkt.
 
34.2
1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfenden versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder bis auf zwei Punkte anzunähern. 3Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Person.
 
34.3
Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
 
 
35.
Ergebnis der praktischen und der schriftlichen Prüfung
 
35.1
1Für die praktische und schriftliche Prüfung wird eine auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl gebildet. 2In die Berechnung der Durchschnittspunktzahl geht die Bewertung der Doppelaufgabe in der praktischen Prüfung mit zweifachem Wert ein. 3Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der praktischen und schriftlichen Arbeiten geteilt durch sieben. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
 
35.2
Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50 bis 15 Punkte
=
sehr gut,
11,00 bis 13,49 Punkte
=
gut,
8,00 bis 10,99 Punkte
=
befriedigend,
5,00 bis 7,99 Punkte
=
ausreichend,
2,00 bis 4,99 Punkte
=
mangelhaft,
0 bis 1,99 Punkte
=
ungenügend.
 
35.3
1Wer in der praktischen und der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 Punkten erreicht hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Wer nicht nach Satz 1 zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden; dieses Ergebnis wird den betreffenden Prüfungsteilnehmenden schriftlich bekannt gegeben.
 
 
36.
Mündliche Prüfung
 
36.1
1Die mündliche Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen. 2Sie umfasst die Prüfungsfächer der praktischen und schriftlichen Prüfung. 3Die Prüfungsfächer gemäß Nr. 32.3 Buchst. b und Nr. 33.2 Buchst. a werden gemeinsam geprüft und als ein Prüfungsfach gewertet. 4Ebenso werden die Prüfungsfächer gemäß Nr. 33.2 Buchst. b und c gemeinsam geprüft und als ein Prüfungsfach gewertet. 5Die Prüfung dauert je Teilnehmenden 20 Minuten. 6In der Regel sollen drei Teilnehmende gemeinsam geprüft werden.
 
36.2
1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der vier Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen der Nr. 34.1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch vier.
 
 
37.
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
 
37.1
1Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung geteilt durch acht. 2Sie ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. 3Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 4Für die Notenerteilung gilt Nr. 35.2.
 
37.2
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt nach der mündlichen Prüfung die Punktzahlen der praktischen und schriftlichen Prüfung, die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung sowie die Prüfungsgesamtnote und deren Gesamtpunktzahl bekannt.
 
37.3
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (5,00 Punkte).
 
 
38.
Festsetzung der Platzziffer
 
1Für alle Prüfungsteilnehmenden, die die Prüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleichen Prüfungsgesamtpunktzahlen erhalten sie die gleichen Platzziffern. 3In diesem Fall erhalten die nächstfolgenden Prüfungsteilnehmenden die Platzziffern, die sich ergeben, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
 
 
39.
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
 
39.1
1Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt nach § 31 APO. 2Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und deren Gesamtpunktzahl sowie die erlangte Berufsbezeichnung ersichtlich sind. 3In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden die Prüfungsgesamtnote und deren Gesamtpunktzahl, die Platzziffer, die Einzelbewertungen der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
 
39.2
1Die Prüfungszeugnisse einschließlich der Beilagen dürfen den Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern, wenn ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf vorgesehen ist, frühestens zu dem Zeitpunkt ausgehändigt werden, zu dem die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wirksam wird. 2Die Prüfungszeugnisse derjenigen Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger, die nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden sollen, oder die Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung, sind ihnen am letzten Arbeitstag des Monats, in dem die Prüfung endet, gegen Nachweis auszuhändigen.
 
39.3
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übermittelt nach Abschluss der Prüfung die listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmenden nach Platzziffern, Prüfungsgesamtnoten und deren Gesamtpunktzahlen, Punktzahlen der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie Durchschnittspunktzahlen der mündlichen Prüfung
a)
dem Staatsministerium der Finanzen (zweifach) und
b)
der Berufsschule (einfach).
 
39.4
Das Bestehen der Abschlussprüfung begründet keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
 
 
40.
Wiederholung der Prüfung
 
Teilnehmende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt sowie Teilnehmende zur Notenverbesserung können die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen.
 
 
41.
Berufsbezeichnung
 
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Katastertechnikerin“ bzw.
„Katastertechniker“ zu führen.
 
 
 
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
 
 
42.
Inkrafttreten
 
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
 
 
43.
Außerkrafttreten
 
Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die Bekanntmachung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Dienstanfänger für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPBek/DA) vom 25. Mai 2006 (FMBl S. 106) außer Kraft.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor
 

Anlagen