Veröffentlichung FMBl. 2010/11 S. 257 vom 18.11.2010

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Az.: PE - P 3533 - 002 - 46 108/10
Durchführung der Qualifikationsprüfung
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer (bisher: Steuersekretärprüfung) 2011
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 18. November 2010 Az.: PE - P 3533 - 002 - 46 108/10
 
 
In der Zeit vom 14. bis 26. April 2011 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer (bisher: Steuersekretärprüfung) 2011 für die Steueranwärter 2009 und für Beamte in der Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2009 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
 
Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 13. bis 21. Oktober 2011 abgehalten.
 
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl I S. 1581), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl I S. 2917).
 
Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO wird für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2011 Folgendes bestimmt:
 
Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Steuererhebung in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.
 
Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage“ gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO mitgeprüft.
 
Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO sind bis zum 25. Januar 2011 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
 
 
Weigert
Ministerialdirektor