Veröffentlichung FMBl. 2010/12 S. 312 vom 07.12.2010

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Az.: 24 - P 1728 - 025 - 47 287/10
2030.8.7-F
2030.8.7-F
 
Änderung
der Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 7. Dezember 2010 Az.: 24 - P 1728 - 025 - 47 287/10
 
 
Die Bekanntmachung über den Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2001 (FMBl 2002 S. 69, StAnz Nr. 27), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2009 (FMBl S. 430, StAnz Nr. 44), wird wie folgt geändert:
 
1.
Nr. 1.1 erhält folgende Fassung:
„Den Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, die bei Dienststellen in München beschäftigt sind und die den arbeitstäglichen Weg zwischen Wohnung und Dienststätte mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel oder einem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegen, kann widerruflich ein Zuschuss zu den Fahrtkosten gewährt werden.“
 
 
2.
Nr. 1.2 erhält folgende Fassung:
„Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsbesoldungsgruppe entsprechend ihrer Qualifikationsebene maßgebend.“
 
 
3.
In Nr. 3.2 wird die Zahl „66,00“ durch die Zahl „68,00“ ersetzt.
 
 
4.
Nr. 10.1 Spiegelstrich 3 erhält folgende Fassung:
„–  Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet wurde und die nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung Anspruch auf Fahrkostenzuschuss hatten, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses; nicht dagegen für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, und die nach dem 31. Dezember 2006 nach Entgeltgruppe 9 TV-L höhergruppiert worden sind bzw. werden.“
 
 
5.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Zahlung eines nach Nr. 10.1 Spiegelstrich 3 zu Unrecht gewährten Fahrkostenzuschusses endet mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
 
 
W e i g e r t
Ministerialdirektor