Durchführung
der Qualifikationsprüfung für den Einstieg
in der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz (bisher: Regierungsinspektorprüfung) 2011
der Qualifikationsprüfung für den Einstieg
in der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Staatsfinanz (bisher: Regierungsinspektorprüfung) 2011
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 26. November 2010 Az.: PE - P 3534 - 002 - 46 110/10
In der Zeit vom 1. bis 8. Juli 2011 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Staatsfinanz 2011 für die Regierungsinspektoranwärter 2008 und für Beamte in der Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2008 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Abschnitts der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/StF) vom 9. April 2006 (GVBI S. 209, BayRS 2038-3-5-6-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302), sowie der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBI S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBI S. 99).
Zur Durchführung der §§ 25 ff. ZAPO/StF wird Folgendes bestimmt:
Schriftliche Arbeiten sind in den Fächern bzw. Teilgebieten
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- Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,
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- Versorgungsrecht und Kindergeldrecht,
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- Zivilrecht,
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- Arbeitsrecht und
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- Wirtschaftswissenschaften
zu fertigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 ZAPO/StF).
Anträge auf Nachteilsausgleich sind bis zum 29. April 2011 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Einzelfällen berücksichtigt werden.
W e i g e r t
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor