Veröffentlichung FMBl. 2010/02 S. 39 vom 10.02.2010

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Az.: 22 - P 1154 - 001 - 2 951/10
2030.13-F
2030.13-F
 
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung
der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
 
vom 10. Februar 2010 Az.: 22 - P 1154 - 001 - 2 951/10
 
 
Auf Grund von Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500,
BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), § 61 Abs. 6 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) und Abschnitt 3 Nr. 11.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes seines Geschäftsbereichs.
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 5 der Laufbahnverordnung (LbV) und Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) – materielle Beurteilungsrichtlinien –.
1.3
Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter
Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter sind außerdem § 95 Abs. 2 SGB IX, § 13 Abs. 2 LbV und die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Fürsorgerichtlinien 2005) vom 3. Dezember 2005 (FMBl S. 193, StAnz Nr. 50) zu beachten. Auf die Vorschriften in Abschnitt IX der Fürsorgerichtlinien – insbesondere zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. auch Nr. 5 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
1.4
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Gleichstellungsbeauftragte sind bei dienstlichen Beurteilungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). Die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wirken dabei als Mittler zwischen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern und Gleichstellungsbeauftragten sowie im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2, Art. 17 Abs. 3 Satz 1 BayGlG mit.
1.5
Gleichbehandlung
Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden.
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken (vgl.
Nr. 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von Teilzeitkräften ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. Die reduzierte Arbeitszeit darf insbesondere bei den Einzelmerkmalen Arbeitsmenge, Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit nicht negativ berücksichtigt werden.
2.
Periodische Beurteilung (§ 59 LbV)
2.1
Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum
2.1.1
Die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. Beurteilungsjahre sind 2010, 2013 usw. Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.
2.1.2
Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des aktuellen Beurteilungsjahres zu Grunde zu legen.
2.1.3
Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
-
mit dem Ablauf der Probezeit,
-
bei Aufstiegsbeamtinnen und -beamten mit dem Tag der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes,
-
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich,
-
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – mit dem Ende des der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres.
2.2
Zu beurteilender Personenkreis, Zurückstellungen, Nachholungen
2.2.1
Der periodischen Beurteilung unterliegen die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 13 bis A 16, die am Beurteilungsstichtag die laufbahnrechtliche Probezeit abgeschlossen haben. Nach Maßgabe der Nr. 2.2.3 unterliegen ihr auch die Beamtinnen und Beamten, die nach dem Beurteilungsstichtag die Probezeit abschließen, in die Laufbahn des höheren Dienstes aufsteigen oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen werden. Für die Beurteilung beurlaubter oder freigestellter Beamtinnen und Beamten gilt Nr. 2.2.4.
2.2.2
Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des Beurteilungsjahres befördert worden sind oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums bis 31. Mai des dem Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres zurückgestellt. Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen. Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Mai des dem Beurteilungsstichtag vorangegangenen Kalenderjahres die Probezeit abgeschlossen haben, in die Laufbahn des höheren Dienstes aufgestiegen oder aus anderen Geschäftsbereichen übernommen worden sind, erfolgt nach Maßgabe der Nr. 2.2.3.
2.2.3
Die erste periodische Beurteilung in einem Amt des höheren Dienstes ist – unter Zugrundelegung dieses Zeitraums – jeweils ein Jahr nach dem Ablauf der Probezeit, ein Jahr nach der Aufstiegsbeförderung bzw. ein Jahr nach der Übernahme in den Geschäftsbereich nachzuholen. Die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst oder Zivildienst sowie gleichgestellte Zeiten oder durch die Inanspruchnahme von Elternzeit verzögert hat, ist jedoch ggf. vor Ablauf der Jahresfrist nachzuholen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines bereits gewährten Laufbahnausgleichs oder zum Ausgleich der Laufbahnverzögerung erforderlich ist.
2.2.4
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie am Beurteilungsstichtag noch nicht länger als ein Jahr beurlaubt sind und im Beurteilungszeitraum mindestens zwölf Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 LbV als Dienstzeit gelten. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Mai des dem Beurteilungsjahr vorhergehenden Jahres aus einer mehr als zwölfmonatigen Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, gilt im Übrigen Nr. 2.2.3 entsprechend; der Beurteilungszeitraum beginnt in diesen Fällen mit der Wiederaufnahme des Dienstes. Wird die Beamtin oder der Beamte im Zeitraum, der der nach Satz 2 nachzuholenden Beurteilung zu Grunde liegt, befördert, ist die Beurteilung erst ein Jahr nach der Beförderung nachzuholen. Die Nachholung unterbleibt, wenn innerhalb der Jahresfrist der nächste Beurteilungszeitraum endet.
2.2.5
Die periodische Beurteilung der mit dem Ziel der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit an ein Finanzgericht abgeordneten oder versetzten Beamtinnen und Beamten wird zurückgestellt. Sie ist (nur) nachzuholen, wenn die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit endgültig nicht zustande kommt. Der Beurteilungszeitraum verlängert sich dabei nicht.
2.2.6
Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen im Leitungsamt der periodischen Beurteilung.
2.2.7
Wird die periodische Beurteilung gemäß § 59 Abs. 2 LbV aus anderen als den in Nr. 2.2.2 bis 2.2.5 genannten Gründen zurückgestellt, ist bei ihrer Nachholung grundsätzlich der reguläre Beurteilungszeitraum (Nr. 2.1) zu Grunde zu legen. Der Beurteilungszeitraum verlängert sich ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn die Beurteilung wegen eines zu kurzen Beobachtungszeitraums (z. B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden war.
2.2.8
Es sind grundsätzlich auch Beamtinnen und Beamte zu beurteilen, die das 55. Lebensjahr am Beurteilungsstichtag bereits vollendet haben (§ 59 Abs. 3 Satz 2 LbV). Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Wirksamwerden der periodischen Beurteilung (vgl. Nr. 2.4.11) in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden. Ebenso werden Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit (Blockmodell) nicht in die periodische Beurteilung einbezogen, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Wirksamwerden der Beurteilung beginnt. Anträge auf Einbeziehung in die Beurteilung (§ 59 Abs. 3 Satz 3 LbV, Nr. 9 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) bleiben unbenommen.
2.3
Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.3.1
Die periodischen Beurteilungen sind nach den Mustern der Anlage 1 und 2 (ausführliche Beurteilung) oder dem Muster der Anlage 3 (vereinfachte Beurteilung im Sinn von Nr. 6.5.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) zu erstellen. Das Muster der Anlage 2 (Formblattmuster für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege als Fachhochschullehrer) kann in den für die Lehrtätigkeit wichtigen Beurteilungsmerkmalen ggf. abgeändert werden.
2.3.2
Die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten sollen zur Beurteilung eine Erklärung über ihre Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der Anlage 5 abgeben.
2.3.3
Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Nr. 3.2.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien zu bewerten. Das sonstige fachliche Können und die Verwendungseignung sind verbal zu beschreiben. Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind, ebenfalls in verbaler Form, die in Nr. 6.2.6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien beispielhaft genannten Besonderheiten oder die Bewertung eines Einzelmerkmals, die sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte Vorkommnisse gründet (Nr. 6.2.5 Abs. 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) zu erläutern und die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LbV, Nr. 7.1.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) darzulegen. Hier ist ggf. auch eine Aussage über die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale zur Plausibilisierung des Gesamturteils zu treffen.
2.3.4
Bei der Beurteilung der Verwendungseignung – Führungseignung – ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Beamtin oder der Beamte für die nächste Führungsebene in Betracht kommt (vgl. Nr. 8.2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Hier ist darzulegen, ob die Beamtin oder der Beamte über die für die unmittelbare Führung eines größeren Personalkörpers erforderliche Autorität und Sozialkompetenz verfügt oder nach ihren bzw. seinen Anlagen und Fähigkeiten eher für verantwortliche Fachaufgaben eingesetzt werden kann. Dabei sind die bisher erbrachten Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise zu würdigen. Aussagen über die mutmaßliche Entwicklung der Beamtin oder des Beamten auf diesem Gebiet sind im Übrigen schon frühzeitig, d. h. bereits in ihren bzw. seinen ersten periodischen Beurteilungen veranlasst. Die Eignung für die nächste Führungsebene kann ggf. auch unter Vorbehalt prognostiziert werden, z. B. wenn zwingend erforderliche Fortbildungsnachweise noch fehlen. Als Führungsebenen in diesem Sinn kommen in der Regel die in Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesenen Gliederungsebenen der jeweiligen Behörden in Betracht.
2.3.5
Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für besondere Aufgaben – ist anzugeben, für welche besonderen Aufgaben außerhalb der vorstehend genannten Führungsebenen die Beamtin oder der Beamte geeignet erscheint. Insbesondere ist hier in den ersten beiden periodischen Beurteilungen nach Ablauf der Probezeit ggf. zu vermerken, dass die Beamtin oder der Beamte für eine Sonderausbildung für die Prüfungsdienste der Steuerverwaltung in Betracht kommt.
2.3.6
Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für folgende Dienstposten/Dienststellen – ist zu vermerken, für welche konkreten Dienstposten bei welchen Behörden die Beamtin oder der Beamte, ggf. unter Vorbehalt, in Betracht kommt. Dabei sind grundsätzlich nur die Funktions- und Aufgabenbereichsbezeichnungen zu verwenden, die in Geschäftsordnungen, Personalentwicklungskonzepten oder auf andere Weise (z. B. durch herkömmlichen Gebrauch) festgelegt sind. Die Eignungsfeststellung ist auf den jeweiligen Verwaltungszweig (Steuerverwaltung, Staatsfinanzverwaltung usw.) zu beschränken; sie gilt im Regelfall für alle Dienststellen des betreffenden Verwaltungszweigs.
Für eine Verwendung als Leiter von Betriebsprüfungs- und Steuerfahndungsstellen kommen grundsätzlich nur Beamtinnen und Beamte mit entsprechender Sonderausbildung in Betracht.
Für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege gilt – neben der Funktion „hauptamtliche Lehrperson an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern“ – der Funktionskatalog der jeweiligen Stammverwaltung.
2.3.7
Unter dem Beurteilungsmerkmal Verwendungseignung – Eignung für ein Amt der BesGr. ... – ist anzugeben, für welches statusrechtliche Amt die Beamtin oder der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt. Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten auch die Verwendungseignung für einen entsprechend bewerteten Dienstposten zugesprochen wird. Die Eignung für ein Amt der BesGr. A 15 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege setzt ein Gesamturteil von mindestens neun Punkten voraus. Die Feststellung der Eignung für ein Amt der BesGr. A 16 setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat.
2.4
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium der Finanzen nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren abzuwickeln:
2.4.1
Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis 20. Juni des Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten nach dem Muster der Anlage 6 über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen. Die Vorübersichten werden auf der Ebene der Mittelbehörden oder Hauptverwaltungen durch statistische Auswertungen, die auch die Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte ausweisen, ergänzt. Anhand dieser Unterlagen wirken das Staatsministerium der Finanzen und die Mittelbehörden auf einen möglichst einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich); Vertreter der beurteilenden Dienststellen können zugezogen werden. Die Vorübersichten über die nach Nr. 2.2.2 Satz 1 zurückgestellten Beurteilungen, für die entsprechendes gilt, sind bis zum 20. Juni des dem Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahrs vorzulegen.
2.4.2
Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung
Der Beurteilungsabgleich wird federführend vom Landesamt für Steuern durchgeführt.
Hinsichtlich der Beurteilungen, die von den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter zu erstellen sind, gilt dabei Folgendes:
Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 13 werden vom Landesamt für Steuern gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter, an denen zu beurteilende Beamte beschäftigt sind, erstellt und abgeglichen. Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 14 werden in den Finanzamtsgruppen erstellt und anschließend vom Landesamt für Steuern, je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder Finanzamtsgruppe unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen abgeglichen. Für die Beamtinnen und Beamten der BesGr. A 15 werden die Vorübersichten vom Landesamt für Steuern, den Amtsleiterinnen und Amtsleitern (soweit sie der BesGr. A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen gemeinsam erstellt und abgeglichen.
Die Vorübersichten der von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landesamts für Steuern zu erstellenden Beurteilungen werden vom Landesamt für Steuern vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium der Finanzen abgeglichen. In diesen Abgleich sind auch die Beurteilungsvorübersichten der Leiterin oder des Leiters der Landesfinanzschule einzubeziehen.
2.4.3
Beurteilungsabgleich beim Landesamt für Finanzen
Die Beurteilungen werden gemäß Nr. 2.4.1 in einer beim Staatsministerium der Finanzen eingerichteten Beurteilungskommission (vgl. Nr. 10.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) abgeglichen. Dieser Kommission gehören an:
-
die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende/Vorsitzender,
-
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten des Landesamts für Finanzen zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
-
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Finanzen.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
2.4.4
Beurteilungsabgleich bei der Immobilien Freistaat Bayern
Die Beurteilungen werden gemäß Nr. 2.4.1 in einer beim Staatsministerium der Finanzen eingerichteten Beurteilungskommission (vgl. Nr. 10.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) abgeglichen. Dieser Kommission gehören an:
-
die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende/Vorsitzender,
-
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Immobilien Freistaat Bayern zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
-
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Immobilien Freistaat Bayern.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
2.4.5
Beurteilungsabgleich in der Vermessungsverwaltung
Die Beurteilungen werden gemäß Nr. 2.4.1 in einer beim Staatsministerium der Finanzen eingerichteten Beurteilungskommission (vgl. Nr. 10.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) abgeglichen. Dieser Kommission gehören an:
-
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung VII (Vermessungsverwaltung, Informations- und Kommunikationstechnik) im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende/Vorsitzender,
-
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Vermessungsverwaltung zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen,
-
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation,
-
die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
2.4.6
Beurteilungsabgleich bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Die Beurteilungen werden gemäß Nr. 2.4.1 in einer beim Staatsministerium der Finanzen eingerichteten Beurteilungskommission (vgl. Nr. 10.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien) abgeglichen. Dieser Kommission gehören an:
-
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Personalreferats im Staatsministerium der Finanzen als Vorsitzende/Vorsitzender,
-
die Personalsachbearbeiterin oder der Personalsachbearbeiter im Staatsministerium der Finanzen,
-
die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,
-
die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege.
Die Vertretung bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
2.4.7
Beurteilungsabgleich bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, dem Bayerischen Hauptmünzamt und der Bayerischen Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Die Vorübersichten sind von der jeweiligen Dienststelle vorzubereiten und dem Staatsministerium der Finanzen zum Abgleich vorzulegen.
2.4.8
Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. In sinngemäßer Anwendung von Nr. 10.4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien können sie ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters versehen werden, wenn die Dienststellenleiterin bzw. der Dienststellenleiter weder beurteilende/beurteilender Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter noch unmittelbare/unmittelbarer Vorgesetzte/Vorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist. Eine Stellungnahme entfällt, wenn die oder der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare/unmittelbarer Vorgesetzte/Vorgesetzter ist.
2.4.9
Die Beurteilungen sind – nach Eröffnung an die Beamtinnen und Beamten – den vorgesetzten Dienstbehörden zur Überprüfung vorzulegen. Einwendungen, denen von der oder dem beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abgeholfen werden kann, sind möglichst zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten vorzulegen. Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von wenigstens zwei Wochen abzuwarten. Spätere Einwendungen sind mit Stellungnahme unverzüglich nachzureichen.
2.4.10
Dem Staatsministerium der Finanzen sind Abdrucke aller Beurteilungen vorzulegen. Förmlich überprüft es jedoch nur Beurteilungen, die von unmittelbar nachgeordneten Behörden erstellt wurden und gegen die Einwendungen erhoben worden sind (§ 63 Abs. 2 Satz 3 LbV). Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBG und das allgemeine Weisungsrecht des Staatsministeriums der Finanzen bleiben unberührt.
2.4.11
Vorbehaltlich der Überprüfung durch die zuständige Stelle werden reguläre periodische Beurteilungen mit Ablauf des Beurteilungsjahres, nach Nr. Satz 1 zurückgestellte Beurteilungen am 1. Oktober des Folgejahres wirksam. Die nach Nr. 2.2.3 nachzuholenden Beurteilungen werden mit ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung wirksam.
3.
Probezeitbeurteilung (§ 58 LbV)
3.1
Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
3.1.1
Die Probezeitbeurteilungen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
3.1.2
Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der während der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung der Beamtin oder des Beamten sowie ihrer bzw. seiner Gesamtpersönlichkeit und – ggf. – die Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Nr. 6.5.2 der materiellen Beurteilungsrichtlinien). In der Steuerverwaltung ist ggf. zusätzlich zu vermerken, dass die oder der Beurteilte für eine Sonderausbildung für den Betriebsprüfungsdienst in Betracht kommt.
3.1.3
Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Bewertung gemäß Nr. 7.2.1 bis 7.2.3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien abzuschließen. Eine Äußerung zur Verwendungs- oder Beförderungseignung entfällt.
3.2
Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
3.2.1
Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regulären oder ggf. verkürzten Probezeit. Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die den Verlängerungszeitraum umfasst.
3.2.2
Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Beamtin oder der Beamte mit dem Ablauf der dreijährigen Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, wenn sie bzw. er hierfür geeignet ist.
3.2.3
Kommt eine Abkürzung der Probezeit in Betracht, ist zunächst ein Entwurf der Probezeitbeurteilung zu erstellen und so rechtzeitig zur Überprüfung vorzulegen, dass die Beamtin oder der Beamte ggf. zeitgerecht mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden oder später nachzuholen. Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf, ist eine weitere Überprüfung nicht erforderlich.
3.2.4
Stellt sich während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen.
3.2.5
Es ist nicht zulässig, die Beamtin oder den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung der oder des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie bzw. er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. Die oder der Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und, ggf. durch mehrmalige Abmahnung, auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Nr. 2.4 Satz 4 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
3.2.6
Dem Staatsministerium der Finanzen sind Abdrucke aller Probezeitbeurteilungen vorzulegen. Für die Überprüfung gilt Nr. 2.4.10 entsprechend.
4.
Zwischenbeurteilung (§ 60 LbV)
4.1
Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilung
4.1.1
Für eine Zwischenbeurteilung sind die Muster der Anlage 1 und 2 zu verwenden, wenn sie nach einer Probezeitbeurteilung oder einer vereinfachten periodischen Beurteilung zu erstellen ist. Diese Formblattmuster können auch im Anschluss an eine ausführliche periodische Beurteilung verwendet werden, wenn dies auf Grund gravierender Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen oder der Einschätzung der Beamtin oder des Beamten erforderlich erscheint. Im Übrigen gilt das Muster der Anlage 3. Eine mehrmalige, unmittelbar aufeinanderfolgende Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 3 ist zulässig.
4.1.2
Die ausführliche Zwischenbeurteilung nach den Mustern der Anlage 1 und 2 ist mit einem Gesamturteil nach Nr. 7.1 der materiellen Beurteilungsrichtlinien abzuschließen. Eine Äußerung zur Beförderungseignung entfällt; dies gilt auch für die vereinfachte Zwischenbeurteilung nach dem Muster der Anlage 3 (vgl. Nr. 6.6 der materiellen Beurteilungsrichtlinien).
4.2
Verfahren bei der Zwischenbeurteilung
4.2.1
Eine Zwischenbeurteilung ist nur dann veranlasst, wenn die Beamtin oder der Beamte voraussichtlich der nächsten periodischen Beurteilung noch von Amts wegen unterliegt, im Fall des Behördenwechsels außerdem nur dann, wenn sich dadurch auch die Beurteilungszuständigkeit (§ 63 Abs. 1 LbV) ändert.
4.2.2
Der Zwischenbeurteilung ist der Zeitraum vom Ende des letzten von der periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Zwischenbeurteilung erfassten Beurteilungszeitraums bis zur Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst zugrunde zu legen. Ist der Versetzung eine Abordnung vorausgegangen, endet der Beurteilungszeitraum mit dem Beginn der Abordnung (Nr. 6.6 letzter Absatz der materiellen Beurteilungsrichtlinien). Dies gilt auch, wenn sich an die (erste) Abordnung eine weitere Abordnung an eine andere Behörde anschließt.
4.2.3
Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach der Versetzung, Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen.
4.2.4
Dem Staatsministerium der Finanzen sind Abdrucke aller Zwischenbeurteilungen vorzulegen. Für die Überprüfung gilt Nr. 2.4.10 entsprechend.
5.
Sonstiges
5.1
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
5.2
Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien vom 22. März 2007 (FMBl S. 183) außer Kraft.
 
Weigert
Ministerialdirektor

Anlagen