66-F
Änderung
der Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
zur Förderung des Wohnungswesens
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG)
der Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
zur Förderung des Wohnungswesens
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG)
Gemeinsame Bekanntmachung
der Bayerischen Staatsministerien
der Finanzen und des Innern
der Bayerischen Staatsministerien
der Finanzen und des Innern
vom 3. Februar 2010 Az.: 55 - L 6850 - 016 - 1 150/10
I.
Die Nr. 1.1 der Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens (Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 BÜG) in der Fassung der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern vom 5. März 2003 (FMBl S. 112) erhält folgende Fassung:
- „1.1
- Förderfähige Maßnahmen
- 1.1.1
- Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen
- a)
- zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb);
- b)
- zur Modernisierung von Wohnraum;
- c)
- für den Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung;
- d)
- zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen auch bei gleichzeitigem Gläubigerwechsel.
- 1.1.2
- Handelt es sich um anderen als selbst genutzten Wohnraum, setzt eine Übernahme voraus, dass diese nach der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl L 312 S. 67 vom 29. November 2005), von der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt ist.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor |
Poxleitner
Ministerialdirektor |