2030.11-F
Änderung
der Allgemeinen Regelungen
des Landespersonalausschusses
im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
der Allgemeinen Regelungen
des Landespersonalausschusses
im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
Bekanntmachung
des Bayerischen Landespersonalausschusses
des Bayerischen Landespersonalausschusses
vom 3. Mai 2010 Az.: L 3 O 1002-I/4-64
I.
Abschnitt I der Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 20. Mai 2009 (FMBl S. 148, StAnz Nr. 22) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:
- ,,2.2
- Kürzung der Probezeit. Feststellung des ersten Fünftels der Zahl der Teilnehmer an einer Laufbahnprüfung
1Es wird zugestimmt, dass im Rahmen der Kürzung der Probezeit nach Maßgabe des § 40 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 49 Abs. 2 LbV das erste Fünftel der Zahl der Teilnehmer an einer Laufbahnprüfung im Wege der mathematischen Rundung festgestellt wird, wenn mindestens zehn Personen an einer Laufbahnprüfung teilgenommen haben. 2Bei fünf bis neun Prüfungsteilnehmern kann ohne Zustimmung des Landespersonalausschusses nur bei den jeweils besten Prüfungsteilnehmern mit der Platzziffer 1 die Probezeit gekürzt werden. 3Bei weniger als fünf Teilnehmern an einer Laufbahnprüfung bleibt die Kürzung der Probezeit an die Zustimmung des Landespersonalausschusses im Einzelfall gebunden.“
- 2.
- In Nr. 5.8.3 wird nach dem Wort „Ämter“ das Wort „ab“ eingefügt.
- 3.
- In Nr. 11.2 Satz 3 werden die Worte „Sätze 5 und 6“ durch die Worte „Satz 1“ ersetzt und werden die Worte
„Sätze 2 und 3“ gestrichen.
II.
Nr.1 dieser Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2010, Nrn. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
Dr. Sigrid S c h ü t z - H e c k l
Generalsekretärin
Generalsekretärin