2030.11-F
Geschäftsordnung
des Bayerischen Landespersonalausschusses
des Bayerischen Landespersonalausschusses
Bekanntmachung
des Bayerischen Landespersonalausschusses
des Bayerischen Landespersonalausschusses
vom 11. Mai 2010 Az.: L 1-1005/I-24
Auf Grund des Art. 116 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), gibt sich der Bayerische Landespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung:
§ 1
Geschäftsstelle
(Bezeichnung, Leitung, Aufgaben)
(1) Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durchführung seiner Beschlüsse einer Geschäftsstelle, die bei dem Staatsministerium der Finanzen eingerichtet wird (Art. 120 Abs. 1 Satz 1 BayBG); sie führt die Bezeichnung „Bayerischer Landespersonalausschuss – Geschäftsstelle –“.
(2) 1Der Generalsekretär als Leiter der Geschäftsstelle oder die Generalsekretärin als Leiterin der Geschäftsstelle wird im Verhinderungsfall durch einen ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin, bei dessen oder deren Verhinderung durch den ranghöchsten Beamten oder die ranghöchste Beamtin der Geschäftsstelle vertreten. 2Bei gleichem Rang entscheidet das Dienstalter.
(3) 1Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Landespersonalausschusses. 2Sie hat insbesondere die Sitzungsfälle durch alle der Aufklärung des Sachverhalts dienenden Maßnahmen vorzubereiten, die ergangenen Beschlüsse auszufertigen und über ihre Einhaltung zu wachen. 3Die Aufteilung der Arbeit auf Referate richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Staatsministeriums der Finanzen.
(4) 1Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin unterrichtet den Vorsitzenden oder die Vorsitzende laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Landespersonalausschusses betreffen, und verständigt ihn oder sie von dem Zeitpunkt wichtiger Besprechungen. 2Die Mitglieder sind in den Sitzungen über wichtige Vorgänge zu unterrichten.
§ 2
Allgemeine Befugnisse der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
- 1.
- Einsicht in die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder Mitwirkung vorgelegten Akten zu nehmen,
- 2.
- vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
- 3.
- bestimmte Beratungsgegenstände für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen,
- 4.
- an Prüfungen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung teilzunehmen.
§ 3
Vorbereitung der Sitzungen, Ladung der Mitglieder
(1) 1Der Ausschuss beschließt auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden in der Regel in der jeweils vorausgehenden Sitzung über den nächsten Sitzungstermin. 2In Fällen der Eilbedürftigkeit legt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin die Sitzungstermine fest.
(2) Für jede Sitzung wird von der Geschäftsstelle eine Tagesordnung aufgestellt, in der die einzelnen Beratungsgegenstände aufgeführt sind.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder des Landespersonalausschusses unter Beifügen der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Termin zu den Sitzungen und verständigt auch die stellvertretenden Mitglieder durch Übersendung einer Tagesordnung.
(4) 1Die stellvertretenden Mitglieder vertreten jeweils diejenigen ordentlichen Mitglieder, zu deren Stellvertretung sie berufen sind. 2Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so veranlasst es umgehend die Teilnahme des Stellvertreters oder der Stellvertreterin an der Sitzung unter gleichzeitiger Weiterleitung der für die Sitzung übermittelten Unterlagen und verständigt hiervon die Geschäftsstelle.
(5) 1Die Geschäftsstelle verständigt die beteiligten Verwaltungen und sonstige Antragsteller oder Antragstellerinnen. 2Sie veranlasst das Erscheinen der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen, der sonstigen Antragsteller oder Antragstellerinnen und anderer Personen, soweit ihre Anwesenheit für erforderlich erachtet wird. 3Zwischen der Absendung der Mitteilung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von einer Woche liegen.
§ 4
Verlauf der Sitzung
(1) 1Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 2Ist der oder die Vorsitzende verhindert, leitet an seiner oder ihrer Stelle der oder die stellvertretende Vorsitzende die Verhandlungen. 3Ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, tritt an seine oder ihre Stelle das dienstälteste Mitglied; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter (Art. 117 Abs. 2 BayBG).
(2) 1Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 BayBG). 2Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten (Art. 117 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
(3) Nach Aufruf der Sache trägt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin oder ein von ihm oder von ihr beauftragter Beamter oder eine von ihm oder von ihr beauftragte Beamtin der Geschäftsstelle den wesentlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes unter Darlegung der Rechtslage vor.
(4) Die in Art. 117 Abs. 1 Satz 3 BayBG genannten Beteiligten sind zu hören, wenn sie dies verlangen oder der Landespersonalausschuss dies für sachdienlich erachtet.
(5) Der oder die Vorsitzende veranlasst sodann die etwa noch erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe anderer Dienststellen (Art. 118 Abs. 2 BayBG).
(6) Für die Beweiserhebung gelten die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beweisaufnahme entsprechend (Art. 118 Abs. 1 BayBG).
(7) Der Landespersonalausschuss kann zur Entlastung der mündlichen Verhandlung eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Ermittlung von Sachverhalten beauftragen.
§ 5
Beschlussfassung
(1) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses in der allgemeinen Besetzung ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (Art. 117 Abs. 3 BayBG), in der Besetzung für die Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern (Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Richtergesetzes) erforderlich. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. 3Bei der Abstimmung darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten.
(2) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind verpflichtet, über die Beratung und Abstimmung sowie über die Beschlussempfehlung der Geschäftsstelle Stillschweigen zu bewahren.
(3) Die für die Richter und Richterinnen geltenden Vorschriften über die Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes und über die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin (§§ 41 ff. der Zivilprozessordnung) finden auf die Mitglieder des Landespersonalausschusses sinngemäß Anwendung.
§ 6
Begründung, Ausfertigung und Mitteilung der Beschlüsse
(1) Ablehnende Beschlüsse sowie Beschlüsse und Stellungnahmen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind schriftlich zu begründen.
(2) 1Die Beschlüsse sind durch die Geschäftsstelle nach schriftlicher Abfassung und in der Regel nach Unterzeichnung der Niederschrift auszufertigen und den antragstellenden Verwaltungen und den sonstigen Antragsberechtigten mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen.
(3) Der oder die Vorsitzende kann Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses den Beteiligten in der Sitzung bekanntgeben.
(4) Werden durch Beschlüsse Fristen in Lauf gesetzt, so sind sie gemäß den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.
§ 7
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung hat ein Beamter oder eine Beamtin der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem oder der Vorsitzenden, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, im Verhinderungsfall von ihren Vertretern, sowie von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(2) In der Niederschrift sind aufzunehmen:
- 1.
- Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
- 2.
- die Namen der Mitglieder und der Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sowie der Name des Protokollführers oder der Protokollführerin,
- 3.
- die Namen der Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderer Personen, denen die Anwesenheit in der Sitzung gemäß Art. 117 Abs. 1 Satz 2 BayBG gestattet wurde,
- 4.
- der wesentliche Inhalt der Verhandlungen über die einzelnen Beratungsgegenstände,
- 5.
- der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie der hierzu gegebenen Begründung, soweit eine solche gemäß § 6 Abs. 1 vorgesehen ist.
(3) Wird in Beschlüssen auf Schriftstücke Bezug genommen, so sind diese als Anlagen beizunehmen.
(4) Die Mitglieder erhalten einen Abdruck der Niederschrift.
§ 8
Veröffentlichung der Beschlüsse
(1) Beschlüsse, die gemäß Art. 119 Abs. 1 Satz 1 BayBG bekannt zu machen sind, werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
(2) Den beteiligten Staatsministerien kann die Bekanntmachung von Beschlüssen in ihren Amtsblättern anheim gestellt werden, soweit diese nur für einen oder mehrere Geschäftsbereiche von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§ 9
Umlaufverfahren
(1) 1Ist die rechtzeitige mündliche Behandlung einer Angelegenheit aus wichtigem Grund, insbesondere wegen ihrer Eilbedürftigkeit oder Termingebundenheit, in einer Sitzung nicht möglich, so kann der oder die Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Landespersonalausschusses auf schriftlichem Weg innerhalb einer angemessenen Frist einholen (Umlaufverfahren). 2Widerspricht innerhalb dieser Frist ein Mitglied oder im Fall der Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin dem schriftlichen Verfahren, so muss mündlich beraten werden.
(2) Auf die Beschlüsse im Umlaufverfahren finden die Bestimmungen über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse entsprechend Anwendung.
§ 10
Erneute Beschlussfassung
1Eine erneute Beschlussfassung über denselben Antrag findet nur dann statt, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bei der ersten Beschlussfassung nicht bekannt waren. 2Die Feststellung hierüber trifft zunächst der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. 3Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller oder die Antragstellerin auf beschlussmäßiger Entscheidung bestehen; hierauf ist in dem Bescheid hinzuweisen.
§ 11
Schlussbestimmung
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Juni 2010 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei – Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses – über die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses vom 19. April 1996 (StAnz Nr. 18) außer Kraft.
Dr. Sigrid S c h ü t z - H e c k l
Generalsekretärin
Generalsekretärin