2034.1.1-F, 2034.1.2-F, 2034.3.1-F
Tarifvertrag
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 16. Juli 2010 Az.: 25 - P 2528 - 27 575/10
Nachstehend wird der Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 4. März 2010 zum Vollzug bekanntgegeben.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anschlusstarifvertrag
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen,
Einrichtungen und Betrieben der Länder
vom 4. März 2010
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 18. Juni 2009 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind; deren Texte sind als Anlagen beigefügt:
- 1.
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst),
- 2.
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW/MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst),
- 3.
- Vereinbarung zur Änderung der Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung,
- 4.
- Tarifvertrag über Einmalzahlungen-Forst,
- 5.
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst),
- 6.
- Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Fortsetzung und Weiterentwicklung der Erprobung einer Motorsägenentschädigung nach dem Sonderkraftstoffverbrauch – Verbrauchsmodell – für Waldarbeiter des Landes Rheinland-Pfalz (MSE-Erprobungs-TV-RP II).
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in § 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
Berlin, den 4. März 2010