7159-F
Änderung der Richtlinien
zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes
im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern
zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes
im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern
Gemeinsame Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
und
des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
und
des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 1. Juni 2010 Az.: 25 - P 2506 - 004 - 19 081/10
I.
Die Richtlinien zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaats Bayern (Gemeinsame Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 13. Oktober 2000 [FMBl S. 308, StAnz Nr. 45]) werden wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- Allgemeines
Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), ist als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchEGRLUmsG) am 21. August 1996, die in § 6 Abs. 1 ArbSchG festgelegte Dokumentationspflicht am 21. August 1997 in Kraft getreten.
Mit dem ArbSchG wurde die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl L 183 S. 1), die die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, in nationales Recht überführt.
Auf der Grundlage des § 18 ArbSchG wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen.“
- 2.
- Nrn. 1.2 bis 1.4 erhalten folgende Fassung:
- „1.2
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten für Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie für Dienstanfängerinnen/Dienstanfänger im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und sonstige, außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Auszubildende (einschließlich der Praktikantinnen/Praktikanten) des Freistaats Bayern (im Folgenden: Beschäftigte).
- 1.3
- Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen, ganz oder zum Teil von den Vorschriften des ArbSchG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen abgewichen werden. In diesen Fällen sind Sicherheit und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG zu gewährleisten, die die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter bei der Beurteilung der Situation vor Ort in ihre/seine Entscheidung einbezieht (vgl. § 20 Abs. 2 ArbSchG, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes [BayBG] vom 29. Juli 2008 [GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F], zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 [GVBl S. 605], Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts [Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG] vom 24. Juli 1998 [GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG], zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 [GVBl S. 442] sowie §§ 2 und 3 der Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen [Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV] vom 21. April 2009 [GVBl S. 116, BayRS 2030-2-28-F]).
- 1.4
- Für die Einhaltung der Vorschriften des ArSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist neben dem Arbeitgeber/Dienstherrn (d. h. dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige Ressort für seinen Geschäftsbereich) die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter verantwortlich.
Im Bereich der Hochschulen trägt neben dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Einzelverordnungen. Unbeschadet dieser Gesamtverantwortung ist die Kanzlerin/der Kanzler im Rahmen der Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten verantwortlich.
Im Bereich der Schulen obliegt die Verantwortung für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger, für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) der Schulleiterin/dem Schulleiter.
Diese neben dem Arbeitgeber verantwortlichen Personen können zuverlässige und fachkundige Beschäftigte (d. h. Beschäftigte, die über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen, um die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und die entsprechenden Maßnahmen für die Durchführung zu treffen) schriftlich damit beauftragen, die ihnen nach dem Arbeitsschutzgesetz und diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Diese Delegationsmöglichkeit schließt eine weitere, den Strukturen und Aufgaben einer Dienststelle gerecht werdende Delegation nicht aus. Somit kann insbesondere im Bereich der Hochschulen eine präzise Verantwortungsstruktur und -hierarchie festgelegt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die jeweils mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der/des jeweils Delegierenden bleibt dabei unberührt, d. h. an die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften in der Dienststelle zu treffen, tritt die Pflicht, für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben durch die dazu beauftragten Beschäftigten zu sorgen.“
- 3.
- In Nr. 2.1 werden die Worte „und Sicherheitsregeln“ gestrichen.
- 4.
- Nr. 2.2.1 wird wie folgt geändert:
- 4.1
- In Abs. 2 vierter Spiegelstrich wird im Klammerzusatz das Wort „Behinderte“ durch die Worte „behinderte Menschen“ ersetzt.
- 4.2
- Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In Betracht kommen insbesondere Gefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, heißen oder kalten Medien, elektrische und mechanische Gefährdungen, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Strahlung, Vibration, Lärm, physische oder psychische Belastungen, mangelnde Organisation oder unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, aber auch spezifische Gefährdungen wie zum Beispiel Absturzgefahr bei Tätigkeiten in großer Höhe oder Verletzungsgefahr beim Umgang mit Tieren, z. B. Hundeführerinnen/Hundeführer, Tierpflegerinnen/Tierpfleger.“
- 5.
- Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
- 5.1
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen ist die Gefährdungsbeurteilung anhand der vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erstellten Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste durchzuführen. Diese Checkliste, die vom LGL bei Bedarf aktualisiert wird, steht unter http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/bildschirmarbeitsplaetze.htm als Download zur Verfügung.“
- 5.2
- In Abs. 2 wird das Wort „LfAS“ durch das Wort „LGL“ ersetzt.
- 5.3
- Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Dokumentation ist jeweils anhand des vom LGL erstellten Formblatts zur Dokumentation durchzuführen. Dieses Formblatt steht unter dem in Nr. 2.3 Abs. 1 genannten Link als Download zur Verfügung. Soweit im Rahmen der Dokumentation personenbezogene Daten in Dateien gespeichert werden bzw. in Akten enthalten sind, sind sie gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Datenkenntnis ist zum Beispiel dann nicht mehr erforderlich, wenn das Ergebnis einer neuen Gefährdungsbeurteilung vorliegt, der überprüfte Arbeitsplatz weggefallen oder die/der Beschäftigte ausgeschieden ist.“
- 6.
- Nr. 2.5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat Arbeits- bzw. Dienstunfälle, bei denen eine Beschäftigte/ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass sie/er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, zu erfassen.“
- 7.
- In Nr. 3.1 wird das Wort „LfAS“ durch das Wort „LGL“ ersetzt.
- 8.
- In Nr. 3.2 Satz 2 werden die Worte „den Dienststellenleiter“ durch die Worte „die Dienststellenleiterin/den Dienststellenleiter“ und die Worte „Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit“ durch die Worte „Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen“ ersetzt.
- 9.
- Es wird folgende neue Nr. 3.3 eingefügt:
„Den unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.“
- 10.
- Die bisherige Nr. 3.3 wird Nr. 3.4.
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Seitz
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor