Veröffentlichung FMBl. 2011/01 S. 3 vom 07.01.2011

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Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 52 842/10
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen
für Pflegepersonen
 
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 7. Januar 2011  Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 52 842/10
 
 
Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vgl. § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
 
1.
Zum 1. Januar 2011 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) z. T. angehoben. Sie steigt in den neuen Ländern auf 2.240 €; in den alten Ländern beträgt sie unverändert 2.555 €. Ebenfalls unverändert ist der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen (19,9 %).
Ab 1. Januar 2011 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:
Stufe der
Pflegebedürftigkeit
des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem
Beitragssatz von 19,9 %
Prozent der Bezugsgröße monatlicher Betrag 2011
(€)
alte Länder neue Länder
alte Länder neue Länder
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) 28 Std.
21 Std.
14 Std.
80
60
40
2.044,00
1.533,00
1.022,00
1.792,00
1.344,00
896,00
406,76
305,07
203,38
356,61
267,46
178,30
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.
14 Std.
53,3333
35,5555
1.362,67
908,44
1.194,67
796,44
271,17
180,78
237,74
158,49
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)

14 Std.

26,6667

681,33

597,33

135,58

118,87
 
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2010 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,00 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,032257306 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Erhöhung der Bezugsgröße sowie des Rentenversicherungsbeitrages wider.
 
2.
Die Nr. 9 der Information des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen bzw. die Dienstherren (vgl. Anlage zum FMS vom 20. Januar 2005, 25 - P 1820 - 0912 - 55 672/04) enthält Vorgaben zur Beitragszahlung, insbesondere zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2011 wie folgt anteilig zu zahlen:
zu 44,314 % an den für den Sitz der festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
zu 55,686 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
 
Weigert
Ministerialdirektor