Veröffentlichung FMBl. 2011/11 S. 356 vom 11.11.2011

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Az.: PE - P 3533 - 002 - 40 396/11
Durchführung der Qualifikationsprüfung
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
Schwerpunkt Steuer 2012
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 11. November 2011 Az.: PE - P 3533 - 002 - 40 396/11
 
In der Zeit vom 16. bis 24. April 2012 findet der schriftliche Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2012 für die Steuersekretäranwärter und Steuersekretäranwärterinnen 2010 und für Beamte und Beamtinnen in der Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene statt, die im Herbst 2010 mit der Ausbildung dazu begonnen haben.
Sofern die Durchführung einer Wiederholungsprüfung erforderlich werden sollte, wird sie voraussichtlich in der Zeit vom 15. bis 23. Oktober 2012 abgehalten.
Für die Prüfungen gelten die Bestimmungen des Vierten Teils (§§ 33 bis 49) der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl I S. 1581), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl I S. 2917).
Zur Durchführung der §§ 33 ff. StBAPO wird für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen Schwerpunkt Steuer 2012 Folgendes bestimmt:
Als fünftes Prüfungsgebiet (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StBAPO) ist eine Aufgabe aus dem Bereich Staats- und Verwaltungskunde in Verbindung mit Fragen der Datenverarbeitung zu bearbeiten.
Das Fach Körperschaftsteuer wird im Rahmen der Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag sowie Eigenheimzulage“ gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StBAPO mitgeprüft.
Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO sind bis zum 20. Januar 2012 auf dem Dienstweg beim Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Nach diesem Termin eingehende Anträge können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
 
Weigert
Ministerialdirektor