2030.2-F
Konzept zur modularen Qualifizierung
im fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
(VV-FachV-StF)
im fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
(VV-FachV-StF)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 8. Dezember 2011 Az.: PE - P 3031/1 - 006 - 44 236/11
Das Konzept zur modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz enthält die nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 49 ff. der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F); es findet in den Fällen des § 56 FachV-StF entsprechende Anwendung, soweit es um die nähere Ausgestaltung der §§ 49 bis 55 FachV-StF geht.
- 1.
- Zuständigkeit und Verfahren (§ 49 FachV-StF)
1Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ihrer Beamten und Beamtinnen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz zuständig. 2Sie tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die Zahl der Beamten und Beamtinnen, die erstmals an Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, ist von den zuständigen Behörden jährlich festzustellen. 2Ferner unterrichten die zuständigen Behörden diese schriftlich über die – für die jeweiligen Ämter gemäß Nr. 3 – zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, haben dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
- 2.
- Teilnahme
1Beamte und Beamtinnen können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben (Art. 20 Abs. 4 LlbG). 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Satz 1 FachV-StF erfüllt sind.
- 3.
- Inhalt und Dauer der Maßnahmen
Die folgenden Übersichten regeln unter Beachtung des § 52 FachV-StF Inhalt, Dauer und Abschluss der Maßnahmen.
Übersicht 1:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 7 (mQ7)
Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 7 (mQ7)
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) | Abschluss der Maßnahme |
A 5 oder A 6 | Konfliktmanagement und Kommunikation | 24 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 5 oder A 6 | Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht | 30 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 6 | Aufgabenspezifische Maßnahme ausgerichtet an den Dienstposten der jeweiligen Ernennungsbehörde | 24 bis 34 UE | Mündliche Prüfung |
Übersicht 2:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 10 (mQ10)
Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 10 (mQ10)
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) | Abschluss der Maßnahme |
A 8 oder A 9 | Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation | 24 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 8 oder A9 | Controlling und Organisation | 32 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 9 (allgemeiner Bereich) |
Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht | 32 UE | Mündliche Prüfung |
A 9 (IuK-Bereich) |
ITIL V 3 Foundation | 30 UE | Mündliche Prüfung |
Übersicht 3:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 14 (mQ14)
Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 14 (mQ14)
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) | Abschluss der Maßnahme |
A 11, A 12 oder A 13 | Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht | 32 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 11, A 12 oder A 13 | Verfahren IuK, Organisation, Controlling | 30 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 13 (A 14 bei Beamten und Beamtinnen, die im Staatsministerium der Finanzen eingesetzt sind) |
Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop | 32 UE | Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 13 | Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der Praxis in der jeweiligen Ernennungsbehörde | 30 bis 34 UE | Mündliche Prüfung |
- 4.
- Teilnahmenachweis
1Die Maßnahmen schließen mit mündlichen Prüfungen oder Teilnahmebescheinigungen ab. 2Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen sind zu begründen (vgl. §§ 54 Abs. 4 Satz 7, Abs. 5 Satz 4 FachV-StF).
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme und das Bestehen der mündlichen Prüfung sind den Teilnehmern und Teilnehmerinnen spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln.
1Die zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß § 54 Abs. 6 FachV-StF fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab Besoldungsgruppe A 7, A 10 bzw. A 14 (Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG). 3Beamte und Beamtinnen am Staatsministerium der Finanzen, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht“, „Verfahren IuK, Organisation, Controlling“ und „Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an den Dienstposten des StMF“ eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 4Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung nach A 14. 5Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme „Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop“. 6Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen zu übermitteln.
- 5.
- Übergangsregelungen für Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 im Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst gemäß § 51 LbV befinden
1Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 die vorgeschriebene Einführung nach § 51 Abs. 3 LbV erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach § 51 LbV (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FachV-StF). 2Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Einführung nach § 51 Abs. 3 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach § 51 LbV und der Durchführung im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 LlbG wählen. 3Die Option in das System der modularen Qualifizierung zu wechseln, ist der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu erklären (§ 57 Abs. 1 Satz 4 FachV-StF). 4Beamte und Beamtinnen, die in das System der modularen Qualifizierung wechseln, absolvieren dieses nach den Vorgaben in Art. 20 LlbG, §§ 49 ff. FachV-StF sowie in diesem Konzept. 5Bei Ausübung des Wahlrechts wird die nachgewiesene Teilnahme am Aufstiegsseminar I auf die Maßnahme „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht“ und die erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme „Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der steuerlichen Praxis bzw. den Dienstposten am StMF“ auf die Maßnahme „Rechtliche Methodenkompetenz“ gemäß § 57 Abs. 1 Satz 3 FachV-StF angerechnet.
- 6.
- Beteiligung und Genehmigung
- 6.1
- Beteiligung
- Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
- –
- der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
- –
- die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
- –
- die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
- 6.2
- Genehmigung
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
- 7.
- Geltung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor