2038.3-F
Verzeichnis der Hilfsmittel für die Zwischenprüfung
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz
und die Qualifikationsprüfungen für den Einstieg
in der dritten Qualifikationsebene dieser Fachlaufbahn
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz
und die Qualifikationsprüfungen für den Einstieg
in der dritten Qualifikationsebene dieser Fachlaufbahn
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 2. Dezember 2011 Az.: PE - P 3510 - 001 - 43 350/11
Zur Durchführung der Zwischenprüfung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz und der Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dieser Fachlaufbahn im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen wird Folgendes bestimmt:
- 1.
- Als Hilfsmittel für den schriftlichen Teil der Zwischen- und der Qualifikationsprüfung werden zugelassen
- 1.1
- für den fachlichen Schwerpunkt Steuer:
- 1.1.1
- Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen);
- 1.1.2
- Abgabenordnung,
- amtliches Handbuch;
- 1.1.3
- Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnungen,
- NWB Textausgabe;
- 1.1.4
- Einkommensteuer,
- amtliches Handbuch und amtliche Textausgabe;
- 1.1.5
- Arbeitshilfe Gewerbesteuer Richtlinien 1998, Stand 1. Januar 2007;
- 1.1.6
- Lohnsteuer,
- amtliches Handbuch;
- 1.1.7
- Körperschaftsteuer,
- amtliches Handbuch;
- 1.1.8
- Umsatzsteuer,
- amtliche Handausgabe,
- BMF vom 27. August 2004, BStBl II S. 864; Eigendruck der FHVR-FB Finanzwesen,
- USt-Anwendungserlass, Stand 01. November 2010: Sonderdruck des BayLfSt – Loseblattfassung,
- Entsprechungstabelle UStR – UStAE: Eigendruck FHVR – FB Finanzen;
- 1.1.9
- Bewertung des Grundvermögens (Richtlinien mit BewG – Auszug –, Fortschreibungsrichtlinien),
- amtliche Handausgabe;
- 1.1.10
- Erbschaftsteuer,
- Sonderdrucke:
- Auszug aus den ErbStR 2003 (Drs. 943/02),
- Erlasse vom 15. März 2006, BStBl I S. 314 (Betriebsvorrichtungen),
- Erlasse vom 07. Dezember 2001, BStBl I S. 1041 (Kapitalforderungen),
- Anlage zu § 14 BewG für 2009 (BStBl 2009 I S. 271),
- Anlage zu § 14 BewG für 2010 (BStBl 2009 I S. 1169),
- Anlage zu § 14 BewG für 2011 (BStBl 2010 I S. 1288),
- Erlasse vom 30. März 2009, BStBl I S. 546 (Fest),
- Erlasse vom 05. Mai 2009, BStBl I S. 590 (GrdV),
- Erlasse vom 25. Juni 2009, BStBl I S. 698 (BV),
- Erlasse vom 25. Juni 2009, BStBl I S. 713 (ErbSt);
- 1.1.11
- Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen,
- Beck-Texte, dtv-Verlag;
- 1.1.12
- Handelsgesetzbuch mit Nebengesetzen,
- Beck-Texte, dtv-Verlag;
- 1.1.13
- Aktiengesetz und GmbH-Gesetz,
- Beck-Texte, dtv-Verlag.
- 1.2
- für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz:
- 1.2.1
- Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen);
- 1.2.2
- Vorschriftensammlung „Arbeitnehmer“,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.3
- Arbeitsgesetze,
- Beck-Texte, dtv-Verlag;
- 1.2.4
- Sozialgesetzbuch,
- Beck-Texte, dtv-Verlag;
- 1.2.5
- Vorschriftensammlung „BayBG“,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.6
- Vorschriftensammlung „Besoldung“,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.7
- Vorschriftensammlung „BayBeamtVG“,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.8
- Verwaltungsgerichtsordnung,
- Beck-Texte, dtv-Verlag;
- 1.2.9
- Schönfelder, Deutsche Gesetze,
- Textsammlung, Verlag C.H. Beck;
- 1.2.10
- Lohnsteuer,
- amtliches Handbuch;
- 1.2.11
- Vorschriftensammlung „Familienleistungsausgleich“,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.12
- Vorschriftensammlung „HKR“,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.13
- Vorschriftensammlung „Ausbildung“ für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene,
- Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;
- 1.2.14
- Baugesetzbuch,
- Beck-Texte, dtv-Verlag;
- 1.2.15
- Bayerische Bauordnung,
- Beck’sche Textausgabe.
- 1.3
- Tafelkalender für das laufende Jahr und für das Vorjahr;
- 1.4
- Netzunabhängiger, nicht programmierbarer, vom Fachbereich Finanzwesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassener Taschenrechner.
- 2.
- Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfungshilfsmittel zulassen.
- 3.
- Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Von den Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar erlaubt; bei den amtlichen Handausgaben bzw. Handbüchern zu den Steuergesetzen sind jeweils die beiden jüngsten Auflagen zugelassen. Im Vorgriff auf Neuauflagen dürfen auch ersatzweise entsprechende Sonderdrucke der Bundessteuerblätter verwendet werden.
- 4.
- Die Prüfungsteilnehmer sind für die Hilfsmittel selbst verantwortlich.
- 5.
- Die Kommentierung der zugelassenen Hilfsmittel ist grundsätzlich nicht gestattet. Als Kommentierung gelten nicht
- 5.1
- Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsanweisungen, Hinweise und gerichtliche Entscheidungen;
- 5.2
- Verweisungspfeile, Satznummerierungen, Einklammern, Anführungszeichen, Unterstreichen und Durchstreichen.
- 6.
- Das Einlegen oder Einkleben von Zwischenblättern und das Beschriften von unbedruckten Seiten sind nur auf Grund besonderer Anordnung zulässig.
- 7.
- Die Nrn. 1 bis 6 gelten für Aufsichtsarbeiten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Finanzwesen – befugt ist, weitere Hilfsmittel im Einzelfall zuzulassen.
- 8.
- Diese Bekanntmachung tritt am 2. Dezember 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 1. Dezember 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. November 2006 (FMBl S. 224), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2011 (FMBl S. 105), außer Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor