2034.1.2-F
Landesbezirkliche Tarifverträge;
Anschlusstarifvertrag über eine
ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern vom 20. Januar 2011
(TV-EL)
Anschlusstarifvertrag über eine
ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern vom 20. Januar 2011
(TV-EL)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 14. März 2011 Az.: 25 - P 2618 - 001 - 4 902/11
Nachstehend wird der Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern vom 20. Januar 2011 zum Vollzug bekannt gegeben.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anschlusstarifvertrag über eine
ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 20. Januar 2011
ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Auszubildende
des Freistaates Bayern
(TV-EL)
vom 20. Januar 2011
Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 14. Juli 2010 zwischen dem Freistaat Bayern und der dbb tarifunion (dbb) vereinbart worden ist; dessen Text ist als Anlage beigefügt:
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 14. Juli 2010 zum Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern.
§ 2
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 20. Januar 2011