Zulassungsverfahren zur
Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der zweiten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachlicher Schwerpunkt Steuer
Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der zweiten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
fachlicher Schwerpunkt Steuer
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 25. März 2011 Az.: 22 - P 3310 - 005 - 10 841/11
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt, in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils eine Beamtin bzw. einen Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen.
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 9. April 1998 (GVBl S. 232, BayRS 2030-2-13-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302).
Nach Art. 37 LlbG kommt zur Ausbildungsqualifizierung nur in Betracht, wer
- 1.
- sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifizierungsebene in einer Dienstzeit von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
- 2.
- in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung erhalten hat (Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG) und
- 3.
- nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
Das Zulassungsverfahren 2011 wird am 30. Mai 2011 vom Bayerischen Landesamt für Steuern durchgeführt. Prüfungsort ist voraussichtlich das Bayerische Landesamt für Steuern – Dienststelle Nürnberg. Das Zulassungsverfahren hat Gültigkeit für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung in den Jahren 2011 bis 2013. Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2014 durchgeführt werden.
Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 10. Mai 2011 auf dem Dienstweg beim Bayerischen Landesamt für Steuern anmelden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.
Die EStBAPO wurde noch nicht an das Neue Dienstrecht angepasst. Der Entwurf zur neuen EStBAPO sieht jedoch nicht mehr vor, dass die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung bereits beim Zulassungsverfahren vorliegen müssen. Ein Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG ist bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren demnach noch nicht erforderlich. Erst bei der Zulassungsentscheidung vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsqualifizierung müssen die Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beschäftigungsbehörde prüft jeweils, ob alle Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildungsqualifizierung vorliegen.
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahrens 2011 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat (§ 6 Abs. 3 EStBAPO).
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. Es stehen drei Themen zur Auswahl. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.
Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die §§ 6 und 33 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (StBAPO) entsprechend anzuwenden.
Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde (§ 10 Abs. 1 EStBAPO).
Auf Grund der Punktzahl erstellt das Bayerische Landesamt für Steuern eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit gleicher Punktzahl erhalten den gleichen Rang.
Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der leistungslaufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, entscheiden über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung folgende Kriterien in der hier angegebenen Reihenfolge:
Besoldungsgruppe, aktuelle periodische Beurteilung, periodische Vorbeurteilung(en) im aktuellen Amt, letzte periodische Beurteilung im Voramt, Schwerbehinderung, Rangdienstalter, allgemeiner Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG).
Das jeweilige nächstgenannte Kriterium ist nur von Bedeutung, wenn auf Grund der vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz nach dem Vorliegen der Ergebnisse des Zulassungsverfahrens unterrichtet. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes für die Ausbildungsqualifizierung 2011 in Frage kommen, werden gleichzeitig aufgefordert, das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 LlbG nachzuweisen. Die Ausbildungsqualifizierung der bzw. des im Jahr 2011 dafür zugelassenen Beamtin bzw. Beamten beginnt voraussichtlich am 1. September 2011.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren 2011, die auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes im Jahr 2011 nicht zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden, können entsprechend der weiterhin geltenden Rangliste des Zulassungsverfahrens 2011 in den Jahren 2012 und 2013 im Rahmen des dann bestehenden Bedarfs zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor