2030.2-F
Konzept zur modularen Qualifizierung
in den fachlichen Schwerpunkten
technische und nichttechnische Dienste
im Geschäftsbereich des
Staatsministeriums der Finanzen
(VV-FachV-StMF)
in den fachlichen Schwerpunkten
technische und nichttechnische Dienste
im Geschäftsbereich des
Staatsministeriums der Finanzen
(VV-FachV-StMF)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 20. Juni 2011 Az.: 22 - P 3031/1 - 006 - 19 800/11
Das Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, sowie in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, enthält die nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 3 bis 6, 8 bis 10 der Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen (FachV-StMF) vom 27. April 2011 (GVBl S. 227, BayRS 2038-3-5-7-F); es findet in den Fällen des § 12 FachV-StMF entsprechende Anwendung, soweit es um die nähere Ausgestaltung der §§ 3 bis 6 FachV-StMF geht.
- 1.
- Zuständigkeit und Verfahren
1Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung. 2Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrveranstaltungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen oder im fachlichen Schwerpunkt technischer Dienst im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen auch auf sonstige geeignete Behörden oder externe Veranstalter übertragen, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 2 FachV-StMF. 3Soweit mehrere Ernennungsbehörden mit der modularen Qualifizierung innerhalb desselben fachlichen Schwerpunkts befasst sind, koordinieren sie die Organisation und Durchführung.
1Sie tragen dafür Sorge, dass die jeweils vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf durchgeführt werden. 2Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die Ernennungsbehörden stellen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. 2Sie unterrichten anschließend die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen, den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde.
- 2.
- Fachlicher Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
- 2.1
- Teilnahme, § 4 FachV-StMF
1Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben, Art. 20 Abs. 4 LlbG. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Sätze 1 und 2 FachV-StMF erfüllt sind und
- 1.
- die bei den Beamtinnen und Beamten, die für eine Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in Betracht kommen, im Rahmen einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem nach A 7 bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der höheren Ämter gewachsen sind,
- 2.
- die Beamtinnen und Beamten, die für eine Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 und der Besoldungsgruppe A 14 in Betracht kommen, an mindestens zwei nicht fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben.
- 2.2
- Inhalt und Dauer der Maßnahmen
1Die folgenden Übersichten enthalten die nähere Ausgestaltung der modularen Qualifizierung (§§ 5 und 6 FachV-StMF). 2Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen frühestens möglich ist.
Übersicht 1:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10
am Bayerischen Hauptmünzamt
am Bayerischen Hauptmünzamt
Zu absolvierende Maßnahmen in |
Inhalte der Maßnahmen |
Dauer der Maßnahmen (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) |
Abschluss der Maßnahmen |
A 9 |
|
42 UE |
Praktische Prüfung, Dauer 60 Minuten |
A 8 oder A 9 |
|
24 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 9 |
|
24 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Übersicht 2:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10
im Bereich Information und Kommunikation
im Bereich Information und Kommunikation
Zu absolvierende Maßnahmen in |
Inhalte der Maßnahmen |
Dauer der Maßnahmen (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) |
Abschluss der Maßnahmen |
A 9 |
|
30 UE |
Mündliche Prüfung, Dauer 30 Minuten |
A 8 oder A 9 |
|
32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 8 oder A 9 |
|
24 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 9 |
|
24 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Übersicht 3:
Modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14
im Bereich Information und Kommunikation
im Bereich Information und Kommunikation
Zu absolvierende Maßnahmen in |
Inhalte der Maßnahmen |
Dauer der Maßnahmen (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) |
Abschluss der Maßnahmen |
A 13 |
Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der steuerlichen Praxis |
30 UE | Mündliche Prüfung |
A 11, A 12 oder A 13 |
Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht |
32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 11, A 12 oder A 13 |
Verfahren IuK, Organisation, Controlling |
30 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
A 13. Beamtinnen und Beamte, die bereits Führungsaufgaben innehaben, müssen eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche Bewährung als Führungskraft nachweisen. |
Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop |
32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
- 3.
- Fachlicher Schwerpunkt nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
- 3.1
- Teilnahme, § 8 Abs. 2 FachV-StMF
1Beamtinnen und Beamte können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurück liegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben, Art. 20 Abs. 4 LlbG. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die Beamtinnen und Beamten mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 erreicht haben und die im Rahmen einer Einarbeitungszeit von mindestens sechs Monaten auf einem nach A 7 bewerteten Dienstposten gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass die Beamtinnen und Beamten den Anforderungen der höheren Ämter gewachsen sind.
- 3.2
- Inhalt und Dauer der Maßnahmen
1Die folgende Übersicht enthält die nähere Ausgestaltung der modularen Qualifizierung (§§ 8 bis 10 FachV-StMF). 2Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen frühestens möglich ist.
Zu absolvierende Maßnahmen in |
Inhalte der Maßnahmen |
Dauer der Maßnahmen (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten) |
Abschluss der Maßnahmen |
A 6 |
|
22 bis 26 UE |
Mündliche Prüfung, Dauer 30 Minuten |
A 5 oder A 6 |
|
24 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
- 4.
- Nachweis und Teilnahme
1Das Ergebnis der mündlichen und praktischen Prüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 FachV-StMF ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die jeweils zuständige Ernennungsbehörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 3 FachV-StMF ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
1Die jeweilige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 4 FachV-StMF. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 10, Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG. 3Die Feststellung ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu übermitteln.
- 5.
- Beteiligung und Genehmigung
- 5.1
- Beteiligung
Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
- −
- der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
- −
- die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
- −
- die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
- 5.2
- Genehmigung
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
- 6.
- Geltung
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor