2030.8.3-F
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 2. Januar 2012 Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 47 630/11
Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vgl. § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
- 1.
- Zum 1. Januar 2012 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) z. T. angehoben. Sie steigt in den alten Ländern auf 2.625 €; in den neuen Ländern beträgt sie unverändert 2.240 €. Gleichzeitig sinkt der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen und beträgt 19,6 %.
Ab 1. Januar 2012 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:
Stufe der
Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen |
tatsächlicher
zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich |
Bemessungsgrundlage
|
Beitrag (€)
bei einem Beitragssatz von 19,6 % |
|||
Prozent der
Bezugsgröße |
monatlicher Betrag
2012 (€) |
|
||||
alte
Länder |
neue
Länder |
alte
Länder |
neue
Länder |
|||
schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
|
28 Std.
21 Std.
14 Std.
|
80
60
40
|
2.100,00
1.575,00
1.050,00
|
1.792,00
1.344,00
896,00
|
411,60
308,70
205,80
|
351,23
263,42
175,62
|
schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
|
21 Std.
14 Std.
|
53,3333
35,5555
|
1.400,00
933,33
|
1.194,67
796,44
|
274,40
182,93
|
234,16
156,10
|
erheblich
pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
|
4 Std.
|
26,6667
|
700,00
|
597,33
|
137,20
|
117,08
|
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2011 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,011904920 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 0,984925653 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße sowie des Rentenversicherungsbeitrages wider.
- 2.
- Die Nr. 9 der Information des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) zur Durchführung der Rentenversicherung der Pflegepersonen durch die Beihilfefestsetzungsstellen bzw. die Dienstherren (vgl. Anlage zum FMS vom 20. Januar 2005, 25 - P 1820 - 0912 - 55 672/04) enthält Vorgaben zur Beitragszahlung, insbesondere zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2012 wie folgt anteilig zu zahlen:
- •
- zu 45,573 % an den für den Sitz der festsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
- •
- zu 54,427 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor