2034.1.2-F
Bewertung der Personalunterkünfte
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
für Angestellte und Arbeiter
nach den Tarifverträgen vom 16. März 1974
Bekanntmachung
des Staatsministeriums der Finanzen
des Staatsministeriums der Finanzen
vom 19. Dezember 2011 Az.: 25 - P 2600/4 - 004 - 45 864/11
Nach § 4 der Tarifverträge über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter vom 16. März 1974, die aufgrund der Anlage 1 Teil C Nrn. 17 und 18 zum TVÜ-Länder fortgelten, sind die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 dieser Tarifverträge genannten Beträge jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Sachbezugsverordnung (jetzt: Sozialversicherungsentgeltverordnung) allgemein festgelegte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Aufgrund der Änderung des maßgebenden Bezugswerts durch die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2. Dezember 2011, BGBl I S. 2453) ergeben sich ab 1. Januar 2012 folgende Sätze:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Tarifverträge:
Wertklasse | Personalunterkünfte |
Euro je qm Nutzfläche monatlich |
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 7,12 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 7,89 |
3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 9,03 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder Dusche | 10,03 |
5 | mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche | 10,70 |
- 1.
- In § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 der Tarifverträge:
Der Betrag „4,15 Euro“ wird durch den Betrag „4,27 Euro“ ersetzt.
Weigert
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor