Veröffentlichung FMBl. 2012/01 S. 22 vom 02.01.2012

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Az.: 25 - P 2520 - 008 - 47 887/11
2034.3.2-F
2034.3.2-F
Tarifvertrag
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
(TV Prakt-L)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 2. Januar 2012  Az.: 25 - P 2520 - 008 - 47 887/11
 
I.
Nachstehend wird der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 zum Vollzug bekannt gegeben.
Dieser Tarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
 
II.
Dieser Tarifvertrag ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/TV-L/TV Prakt-L) bzw. steht im Internet als Download (www.stmf.bayern.de/download/entwtvuel2006/tarifvertrag.zip) zur Verfügung.
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
Tarifvertrag
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
(TV Prakt-L)
vom 9. Dezember 2011
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
. . .
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
 
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
a)
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,
b)
der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl I S. 2349),
c)
der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinderpfleger vorauszugehen hat,
d)
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1084),
e)
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl I S. 1384),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
(2)
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.
§ 2
Praktikantenvertrag, Nebenabreden
(1)
Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
(2)
1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 3
Probezeit
(1)
Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2)
Während der Probezeit kann das Praktikantenverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 4
Ärztliche Untersuchungen
(1)
1Die Praktikantinnen/Praktikanten können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.
(2)
Praktikantinnen/Praktikanten, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Haftung, Schutzkleidung
(1)
Praktikantinnen/Praktikanten haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.
(2)
1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Praktikantinnen/Praktikanten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit der Praktikantinnen/ Praktikanten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
(3)
1Die Praktikantinnen/Praktikanten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden ihnen derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
(4)
Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.
(5)
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Arbeitgebers.
§ 6
Personalakten
1Die Praktikantinnen/Praktikanten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4Die Praktikantinnen/Praktikanten müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
§ 7
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten.
§ 8
Entgelt
(1)
Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
ab 1. Januar 2012 1.527,02 Euro,

der pharmazeutisch-technischen Assistentin/
des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
ab 1. Januar 2012 1.308,19 Euro,

der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
ab 1. Januar 2012 1.252,88 Euro.

(2)
Für die Berechnung und Auszahlung des Entgelts gilt § 24 TV-L entsprechend.
§ 9
Sonstige Entgeltregelungen
(1)
1Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, am 24. Dezember und am 31. Dezember, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dabei gilt als Stundenanteil des Tabellenentgelts im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TV-L der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgelts (§ 8 Abs. 1). 3Zur Ermittlung dieses Anteils ist das jeweilige Entgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 7) zu teilen.
(2)
Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TV-L gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TV-L in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen/Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(3)
Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach der Anlage A zum TV-L zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(4)
Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 7 bzw. 8 TV-L eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen 75 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
(5)
1Falls im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8 Abs. 1) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. 3Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen. Kann die Praktikantin/der Praktikant während der Zeit, für die nach §§ 10, 11 und 12 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
§ 10
Urlaub
1Praktikantinnen/Praktikanten erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Arbeitgebers gelten. 2Während des Erholungsurlaubs wird das Entgelt (§ 8 Abs. 1) fortgezahlt.
§ 11
Entgelt im Krankheitsfall
(1)
1Werden Praktikantinnen/Praktikanten durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, die nach § 1 Abs. 1 erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt. 2 Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
(2)
1Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss. 2Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem sich nach Abs. 1 ergebenden Nettoentgelt gezahlt. 3Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
§ 12
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen
Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Abs. 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.
§ 13
Vermögenswirksame Leistungen
Praktikantinnen/Praktikanten haben unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich.
§ 14
Jahressonderzahlung
(1)
1Praktikantinnen/Praktikanten, die am 1. Dezember in einem Praktikantenverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet West 95 v. H. und für Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet Ost 71,5 v. H. des Entgelts (§ 8 Abs. 1), das den Praktikantinnen/Praktikanten für November zusteht. 3§ 38 Abs. 1 TV-L gilt entsprechend.
(2)
1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Entgelt erhalten haben. 3Sie unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3)
Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt.
(4)
1Praktikantinnen/Praktikanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis von ihrem Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis. 2Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
§ 15
Beendigung des Praktikantenverhältnisses
(1)
Das Praktikantenverhältnis endet mit dem im Praktikantenvertrag vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2)
Nach der Probezeit (§ 3) kann das Praktikantenverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a)
aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)
von der Praktikantin/dem Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
§ 16
Zeugnis
1Der Arbeitgeber hat den Praktikantinnen/Praktikanten bei Beendigung des Praktikantenverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. 3Auf Verlangen der Praktikantinnen/Praktikanten sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 17
Ausschlussfrist
1Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin/dem Praktikanten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
§ 18
Inkrafttreten, Laufzeit
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2)
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 2012, schriftlich gekündigt werden.
(3)
Abweichend von Abs. 2 kann § 8 Abs. 1 mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012, schriftlich gekündigt werden; eine Kündigung nach Abs. 2 erfasst nicht den § 8 Abs. 1.
(4)
Abweichend von Abs. 2 kann § 14 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2012, schriftlich gekündigt werden.
(5)
Dieser Tarifvertrag ersetzt für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder mit Wirkung vom 1. Januar 2012 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.
 
Berlin, den 9. Dezember 2011
 
 
Anlage (zu § 18 Abs. 5)
1.
Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten
vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 10. März 2011.
2.
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (TV Prakt)
vom 22. März 1991.
3.
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O)
vom 5. März 1991.
4.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973.
5.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O)
vom 5. März 1991.
6.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende vom 17. Dezember 1970.
7.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Auszubildende (TV VL Azubi-O) vom 8. Mai 1991.