Veröffentlichung FMBl. 2012/01 S. 3 vom 28.12.2011

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3e76747cfd2a8612af682f706f353545e22374a3f001a915e48db4387bbfb68e

 

Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 22 899/11
2032-F
2032-F
Änderung
der Bayerischen Verwaltungsvorschriften
zum Besoldungsrecht und Nebengebieten
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 28. Dezember 2011  Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 22 899/11
I.
Vorbemerkung
Mit dieser Bekanntmachung werden die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten aufgrund des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) und des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011 (BGBl S. 678) aktualisiert. Die Verwaltungsvorschriften werden außerdem an das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) angepasst.
Am 1. Januar 2011 ist das neue bayerische Besoldungsrecht mit zahlreichen neuen Vorschriften, insbesondere zum Stufeneinstieg und Stufenaufstieg, den Berufsgruppenzulagen sowie der Einordnung der Vorhandenen in die neuen Grundgehaltstabellen in Kraft getreten. Die Verwaltungsvorschriften hierzu werden aufgrund der inzwischen gewonnenen praktischen Erfahrungen ergänzt.
Außerdem werden weitere Hinweise und Ergänzungen (siehe die Nrn. 15, 21, 36, 51, 58 und 61) in die Verwaltungsvorschriften eingearbeitet, sowie redaktionelle Änderungen (Nrn. 94 und 97) vorgenommen.
II.
Die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl 2011 S. 9, StAnz 2011 Nr. 2) werden wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 45 eingefügt:
„Art. 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt“.
2.
In Nr. 15.2.8 Satz 1 werden im dritten Spiegelstrich nach dem Wort „erfuhren“ die Wörter „(die Personal verwaltenden Stellen haben den Empfänger oder die Empfängerin bei der Entscheidung über die bezügeverändernde Maßnahme in Kenntnis zu setzen und über die Rückzahlungsmodalitäten bei Überzahlungen zu informieren)“ eingefügt und im vierten Spiegelstrich die Wörter „§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG“ durch die Wörter „Art. 15 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
3.
In Nr. 15.2.11.2 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
„Die Entscheidung über ein Absehen von der Rückforderung von Bezügen aus Billigkeitsgründen obliegt der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle; soll in Höhe von mehr als 10 000 € von einer Rückforderung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 abgesehen werden, ist der Fall vor einer Entscheidung im Außenverhältnis dem Staatsministerium der Finanzen zur Information vorzulegen.“
4.
Nr. 15.2.12.2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
3Der Zahlungstermin ist anzugeben.“
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
5.
In Nr. 15.2.12.5 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
4Auf Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHO wird hingewiesen.“
6.
In Nr. 21.1.1 Satz 2 werden das Wort „nur“ gestrichen und nach den Worten „bei demselben Dienstherrn“ die Worte „z. B.“ eingefügt.
7.
In Nr. 21.3.6 wird folgender Satz 5 angefügt:
5Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die keine leitende Funktion ausüben, ergibt sich bereits aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, dass die Fortzahlung längstens bis zum Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses erfolgen kann.“
8.
Nr. 30.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Worte „mit einem Wert belegte Grundgehaltsstufe“ durch das Wort „Stufe“ ersetzt.
b)
In Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte „Der zweite Stufenwert“ durch die Worte „Die zweite Stufe“ ersetzt.
9.
In Nr. 30.1.2 erhält Satz 5 folgende Fassung:
5Die Stufenzuordnung richtet sich in den Fällen der Sätze 3 und 4 nach der Besoldungsordnung A.“
10.
Nr. 30.1.3 erhält folgende Fassung:
"30.1.3
1Art. 30 Abs. 1 Satz 2 findet auch bei einer Wiedereinstellung (d. h. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mit nachfolgender Neubegründung eines Beamtenverhältnisses mit oder ohne zeitliche Unterbrechung) Anwendung, wenn das frühere Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren bestand (andernfalls handelt es sich bei der Wiedereinstellung um eine ,vergleichbare statusrechtliche Änderung' im Sinn des Art. 30 Abs. 4 Satz 1). 2Bei der Wiedereinstellungskonstellation wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abgestellt, so dass sich die Stufenfestsetzung zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung nach der Besoldungsgruppe richtet, in die der Beamte oder die Beamtin bei der Ersteinstellung eingestuft wurde. 3Die Stufenlaufzeit beginnt in der ersten mit einem Wert belegten Stufe bzw. in den Fällen des Art. 30 Abs. 1 Sätze 3 und 4 in Stufe 2. 4Dabei ist die seit 1. Januar 2011 geltende Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung A (vgl. Anlage 3 zum BayBesG) zugrunde zu legen. 5Die ursprüngliche Besoldungsgruppe bleibt auch in Fällen maßgeblich, in denen bei der Wiedereinstellung ein Amt mit einer höheren Besoldungsgruppe verliehen wird; dazwischen liegende Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich die Stufenlaufzeit (vgl. dazu auch Nr. 31.0.1 Abs. 2).
Beispiel 1:
Anwärter: 1. September 1982 bis 29. November 1984
Beamter Stadt X (Diensteintritt in BesGr. A 5 Stufe 1): 30. November 1984 bis 30. Juni 2011
Der Beamte (BesGr. A 11) wird von der Stadt X mit Ablauf des 30. Juni 2011 entlassen und am 1. Juli 2011 vom Freistaat Bayern eingestellt.
Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ist für die Stufenzuordnung auf den Diensteintritt bei der Stadt X in Besoldungsgruppe A 5 am 30. November 1984 abzustellen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 5 ist für den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 1. November 1984 abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Werdegang mit dem möglichen Stufenaufstieg nachzuzeichnen. Der Beamte ist demnach am 1. Juli 2011 in Stufe 10 (Stufe 10 seit 1. November 2010) einzuordnen.
Beispiel 2:
Beamter Freistaat Bayern (Diensteintritt in BesGr. A 13 Stufe 6): 1. Januar 2010 bis 30. April 2011. Der Beamte wurde mit Ablauf des 30. April 2011 entlassen und am 1. September 2011 vom Freistaat Bayern wieder eingestellt.
Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 2 ist für die Stufenzuordnung auf den ersten Diensteintritt am 1. Januar 2010 abzustellen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Werdegang mit dem möglichen Stufenaufstieg nachzuzeichnen. Die Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt vom 1. Mai 2011 bis 31. August 2011 verzögert gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 den Stufenaufstieg. Der Beamte ist demnach am 1. September 2011 in Stufe 4 einzuordnen. In dieser Stufe hat er bereits 16 Monate verbracht.“
11.
In Nr. 30.4.2 Satz 3 werden die Worte „(d. h. es wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses abgestellt, so dass sich die Stufe zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung nach der im Rahmen der früheren Ersteinstellung vorgenommenen Stufenzuordnung der damaligen Besoldungsgruppe richtet; die ursprüngliche Stufenzuordnung bleibt auch in Fällen maßgeblich, in denen bei der Wiedereinstellung das Amt einer höheren Besoldungsgruppe verliehen wird; zwischenzeitliche Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 3 grundsätzlich die Stufenlaufzeit)“ durch die Worte „(vgl. Nr. 30.1.3)“ ersetzt.
12.
In Nr. 30.4.3 Satz 4 werden nach dem Wort „haben“ die Worte „(z. B. laufbahnrechtliche Qualifikationsanforderungen)“ angefügt.
13.
Nr. 31.0.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dem“ das Wort „(erstmaligen)“ eingefügt.
b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort „sind“ werden die Worte „in Art. 31 Abs. 3“ eingefügt und das Wort „abschließend“ gestrichen.
bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
2In Wiedereinstellungskonstellationen des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 30.1.3) bzw. Art. 30 Abs. 4 Satz 1, in denen zwischen den Beamtenverhältnissen berücksichtigungsfähige Zeiten des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 bzw. sonstige berücksichtigungsfähige förderliche Zeiten des Art. 31 Abs. 2 liegen, ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 entsprechend anwendbar. 3D. h. in diesen Fällen wird nicht der erstmalige Diensteintritt um die berücksichtigungsfähigen Zeiten fiktiv vorverlegt, sondern diese Zeiten verzögern den Stufenaufstieg nicht.“
14.
Nr. 31.0.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „nacheinander“ die Worte „(d. h. unterschiedliche Tatbestände des Art. 31 Abs. 1 oder 2 ohne zeitliche Unterbrechung)“ eingefügt.
b)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:
5Liegt zwischen den zu berücksichtigenden Zeiten eine zeitliche Unterbrechung, sind die jeweiligen Zeiten einzeln aufzurunden.“
15.
Nr. 31.1.1.5 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Eine freiberufliche Tätigkeit ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil es sich um kein zusätzlich vorgeschriebenes Arbeitsverhältnis handelt (vgl. Beispiel zu Nr. 31.1.1.9 Abs. 2).“
c)
In Satz 1 des Beispiels 2 wird das Wort „ZAPOmGesD“ durch das Wort „FachV-HygkontrD“ ersetzt.
16.
Nr. 31.1.1.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird das Wort „Anrechnung“ durch das Wort „Berücksichtigung“ ersetzt.
b)
Im Beispiel wird in Abs. 1 Satz 4 das Wort „ZAPO/ÜV“ durch das Wort „FachV-TechnÜV“ ersetzt.
17.
Nr. 31.1.1.9 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 wird das Wort „September“ durch das Wort „November“ ersetzt.
b)
Abs. 2 des Beispiels wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Worte „(Stundenumfang der Unterrichtstätigkeit geringer als der der beratenden Tätigkeit)“ angefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Eine“ durch die Worte „Auch die“ ersetzt.
18.
Nr. 31.1.2.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „Gemäß“ wird durch die Worte „Auf der Grundlage des“ ersetzt.
b)
Im ersten Spiegelstrich werden nach dem Klammerzusatz „(§§ 5, 6b Wehrpflichtgesetz – WPflG)“ die Worte „sowie freiwilliger Wehrdienst (§§ 54, 56 WPflG)“ angefügt.
c)
Im zweiten Spiegelstrich wird nach dem Klammerzusatz „(§§ 4 bis 6a und 6c, 6d WPflG)“ das Wort „oder“ gestrichen.
19.
Nr. 31.1.2.1.2 wird wie folgt geändert:
a)
Buchst. a wird wie folgt geändert:
aa)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Voraussetzung für die Berücksichtigung ist grundsätzlich, dass sich der oder die Betreffende bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Abschluss der Ausbildung um eine Einstellung beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung tatsächlich eingestellt worden ist. 2Dabei können wegen des Sachzusammenhangs mit den entsprechenden Vorschriften des LlbG die Regelungen zum Nachteilsausgleich in Abschnitt 5 der VV-BeamtR als Entscheidungshilfe herangezogen werden.“
bb)
In Beispiel 1 werden im ersten Spiegelstrich die Zahl „2011“ durch die Zahl „2010“ und im zweiten Spiegelstrich die Zahl „2012“ durch die Zahl „2011“ sowie die Zahl „2016“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
cc)
Beispiel 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im ersten Spiegelstrich werden das Wort „Grundwehrdienstes“ durch die Worte „freiwilligen Wehrdienstes“ und die Zahl „2011“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.
bbb)
Im zweiten Spiegelstrich werden die Zahl „2011“ durch die Zahl „2012“ und die Zahl „2014“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
ccc)
Im dritten Spiegelstrich wird die Zahl „2015“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.
b)
Buchst. b wird wie folgt geändert:
aa)
In Beispiel 1 wird im dritten Spiegelstrich das Wort „Grundwehrdienst“ durch die Worte „Freiwilliger Wehrdienst“ ersetzt.
bb)
In Beispiel 2 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „Grundwehrdienst“ durch die Worte „Freiwilliger Wehrdienst“ ersetzt.
c)
Buchst. c wird wie folgt geändert:
aa)
In Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „4Buchst. a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
bb)
Im Beispiel wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „Grundwehrdienst“ durch die Worte „Freiwilliger Wehrdienst“ ersetzt.
20.
Nr. 31.1.2.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Das Wort „erlischt“ wird durch die Worte „erloschen ist“ ersetzt.
b)
Im zweiten Spiegelstrich wird nach den Worten „durchlaufen wird und“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
21.
In Nr. 31.1.2.4 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
„Zeiten eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern durch die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 14c Abs. 1 Satz 1 ZDG); auszugleichen ist die eingetretene Verzögerung (vgl. Nr. 31.1.2.1).“
22.
Nr. 31.1.3 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Worte „(z. B. genügt bei Elternzeit während des Studiums eine Bescheinigung der Hochschule über die Beurlaubung)“ gestrichen.
bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Im Übrigen hat der Beamte oder die Beamtin das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich glaubhaft darzulegen (z. B. Elternzeit während eines Studiums oder während einer Arbeitslosigkeit).“
b)
Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Bei Anspruchskonkurrenzen sind Vergleichsmitteilungen in zuverlässiger Weise auszutauschen.“
23.
Nr. 31.2.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigungszeiten“ die Worte „(unselbständiger/selbständiger Art)“ eingefügt.
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
3Der Antrag ist Voraussetzung für die Berücksichtigung.“
24.
Nr. 31.2.3 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
1Der Begriff der Förderlichkeit ist weit auszulegen.“
b)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
2Die Förderlichkeit bezieht sich auf die künftig auszuübende Beamtentätigkeit und die mit dem Amt verbundenen Aufgaben.“
c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
25.
Nr. 31.2.8 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „gilt“ die Worte „für Regelbewerber bzw. Regelbewerberinnen“ eingefügt.
b)
In Buchst. a werden nach den Worten „förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten“ ein Komma und die Worte „die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen,“ eingefügt.
c)
Buchst. b wird wie folgt geändert:
aa)
In Abs. 1 werden nach den Worten „förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten“ ein Komma und die Worte „die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen,“ eingefügt.
bb)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ die Worte „mit technischer Ausrichtung“ und nach den Worten „Art. 34 Abs. 2 LlbG“ die Worte „sowie nach Art. 38 Abs. 2 LlbG“ eingefügt.
d)
In Buchst. c werden nach den Worten „förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten“ ein Komma und die Worte „die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen,“ eingefügt.
e)
Buchst. d wird wie folgt geändert:
aa)
Im Wortlaut werden nach den Worten „förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten“ ein Komma und die Worte „die nicht dem laufbahnrechtlichen Qualifikationserwerb dienen,“ eingefügt.
bb)
Im Beispiel wird in Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „2Die ersten zwei Jahre der Beschäftigung lagen vor Vollendung des 29. Lebensjahres.“
cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
26.
Nr. 34.2.1 wird wie folgt geändert.
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Das Wort „neue“ wird durch das Wort „besondere“ und das Wort „Zulagen“ wird durch das Wort „Amtszulagen“ ersetzt.
bb)
Der erste Klammerzusatz erhält folgende Fassung:
„(so wie die Amtszulagen im Sinn des Art. 34 Abs. 1)“.
b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Amtszulagen“ die Worte „nach Art. 34 Abs. 1“ eingefügt.
c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
1Das bedeutet, dass die Berufsgruppenzulage nach Art. 34 Abs. 2 wie eine Amtszulage im Grunde unwiderruflich ist; sie ist aber nicht Bestandteil des Grundgehalts (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BayBG). 2Sie stellt laufbahnrechtlich keinen Ernennungstatbestand dar (Art. 2 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayBG). 3Deshalb entfällt sie beim Wechsel des Verwendungsbereichs (vgl. Nr. 34.2.6).“
27.
Der Nr. 34.2.5 wird folgender Satz 8 angefügt:
8Anwärtern und Anwärterinnen steht auch für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte an der Justizvollzugsschule Straubing oder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu, da die Ausbildungsabschnitte des § 10 ZAPO/aVD als Einheit zu betrachten sind.“
28.
Nr. 34.2.6 erhält folgende Fassung:
1Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Berufsgruppenzulage um eine Amtszulage besonderer Art handelt (vgl. Nr. 34.2.1 Abs. 2 Satz 2), entfällt ein einmal begründeter Anspruch mit dem Wechsel des Berechtigten aus dem in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereich, auch wenn der Verwendungswechsel das Statusamt unberührt lässt. 2Auf Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.
Beispiel 1:
1Ein Steueramtmann im Steuerfahndungsdienst ist aus dienstlichen Gründen am 15. Juli 2011 in die Betriebsprüfung gewechselt. 2Die Steuerfahndungszulage entfällt zeitgleich. 3Die Fortzahlung richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3.
Beispiel 2:
1Ein Steueramtmann im Steuerfahndungsdienst wechselt aus dienstlichen Gründen am 1. Oktober 2011 in die Betriebsprüfung und wird zugleich zum Steueramtsrat ernannt. 2Die Steuerfahndungszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 3Art. 21 ist mangels Bezügeverringerung nicht anwendbar.“
29.
In Nr. 36.1.1 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
3An die Stelle der Nichtigkeit der Ehe ist seit dem 1. Juli 1998 die Aufhebung der Ehe getreten.“
30.
Nr. 36.1.11.1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
b)
Es wird folgender Halbsatz angefügt:
„die dem Anspruchsteller oder der Anspruchstellerin gewährten kindbezogenen Leistungen im Rahmen der jährlichen Sonderzahlung bleiben außer Betracht.“
31.
Nr. 36.5.7 wird wie folgt geändert:
a)
Nach dem Wort „Beispiel“ wird die Zahl „1“ eingefügt.
b)
Es wird folgendes Beispiel 2 angefügt:
Beispiel 2:
Die geschiedenen Eltern eines Kindes stehen beide in einem Beamtenverhältnis. Das Kindergeld erhält der ohne Bezüge beurlaubte Kindsvater A; den kindbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält die Kindsmutter B. Am 15. Juli 2011 geht der Kindsvater mit seinem langjährigen Freund X, der ebenfalls in einem Beamtenverhältnis steht, eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein. An demselben Tag begründen A und X einen gemeinsamen Haushalt; im gemeinsamen Haushalt lebt das Kind von A und B.
Der kindbezogene Teil des Familienzuschlags steht X ab 1. Juli 2011 vorrangig zu.“
32.
In Nr. 36.6.6 Satz 2 werden nach dem Wort „Entscheidungen“ ein Komma und die Worte „die zugleich Hinweise darüber enthalten, ob ein Konkurrenztatbestand des Art. 36 Abs. 1, 4 und 5 gegeben ist“ eingefügt.
33.
In Teil 2 Abschnitt 3 wird folgende Nr. 45 eingefügt:
„45.
Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
1Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist eine Sondervorschrift für Richter und Richterinnen auf Probe. 2Ihr Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Die Stufenzuordnung richtet sich nach Art. 47 Abs. 2.“
34.
Nr. 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „angerechnet“ wird durch das Wort „berücksichtigt“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Wird der Beamte oder die Beamtin in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 berufen, sind bei der Stufenzuordnung die beiden ersten nicht mit einem Wert belegten Stufen zu berücksichtigen.“
35.
Nr. 51.1.5.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „nicht“ das Wort „ausschließlich“ und nach dem Wort „sondern“ das Wort „auch“ eingefügt.
b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Schwerpunkt“ die Worte „mit technischer Ausrichtung (Art. 34 Abs. 2 LlbG)“ durch die Worte „bzw. Tätigkeitsbereich“ ersetzt.
36.
In Nr. 51.1.5.3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „mit technischer Ausrichtung“ gestrichen.
37.
Es wird folgende Nr. 51.1.5.5 angefügt:
„51.1.5.5
Mit dem Entfallen der Begrenzung auf den bisherigen mittleren Dienst (vgl. Vorbemerkung Nr. 25 der BBesO A/B in Verbindung mit § 86 BBesG) steht die Meisterzulage den Beamten und Beamtinnen auch dann weiterhin zu, wenn sie sich im Wege der modularen Qualifizierung bzw. der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifizieren.“
38.
In Nr. 58.4.3 Satz 2 erster Spiegelstrich werden die Worte „auf der vorgelegten Steuerkarte eingetragenen“ gestrichen.
39.
Nr. 58.4.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ und das Wort „Regelung“ durch das Wort „Regelungen“ sowie die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Sätze 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird im zweiten Klammerzusatz nach den Worten „S. 16“ die Abkürzung „ff.“ eingefügt.
c)
Buchst. b erhält folgende Fassung:
„b)
1Der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz (vgl. Abschnitt 10 Nr. 2.1.1 der VV-BeamtR) des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ist mit dem der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59) zu vergleichen. 2Zur Berücksichtigung des Zuschlags ist dieser in einen Prozentsatz umzurechnen, da der (fiktive) Ruhegehaltssatz durch einen Prozentsatz dargestellt wird und der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit betragsmäßig ermittelt wurde. 3Für die Umrechnung ist dieser Zuschlag in Verhältnis zu den (fiktiven) Bezügen nach Art. 59 Abs. 2 zu setzen, so dass sich folgende Formel ergibt: Prozentsatz = (zu zahlender Zuschlag x 100) : fiktive Bezüge nach Art. 59 Abs. 2. 4Die Umrechnung ist streng abschnittsweise vorzunehmen. 5Das bedeutet, dass in Fällen, in denen der Berechtigte bzw. die Berechtigte nicht in den gesamten letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit den Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit in gleicher Höhe erhalten hat (z. B. weil in den ersten zwei Jahren noch keine begrenzte Dienstfähigkeit vorlag), der Fünfjahreszeitraum in Abschnitte zu unterteilen ist und ein durchschnittlicher Prozentsatz zu ermitteln ist.
1Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit höher als der der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegende Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59) kann vorbehaltlich anderweitiger Feststellung im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Vorteilsregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit in Altersteilzeit nicht auswirken wird. 2Grundlage für die Altersteilzeitbezüge ist dann der durchschnittliche Arbeitszeitumfang des Fünfjahreszeitraums nach Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG.“
d)
Buchst. c erhält folgende Fassung:
„c)
1Ist der sich aus Buchst. a ergebende Vomhundertsatz des durchschnittlichen Arbeitszeitumfangs der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit gleich oder niedriger als der der (letzten) Besoldung nach Art. 7 Satz 2 zugrunde liegende Ruhegehaltssatz unter Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren zustehenden Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 59, vgl. Buchst. b), muss die obere Bemessungsgrundlage nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 besonders berechnet werden. 2Dabei ist im Fünfjahreszeitraum nicht der Arbeitszeitumfang, sondern der Ruhegehaltssatz ergänzt um den Zuschlag nach Art. 59 zugrunde zu legen. 3Der Vomhundertsatz der bis zu Beginn der Teildienstfähigkeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit und der Vomhundertsatz des der Besoldung in Teildienstfähigkeit zugrunde gelegten (fiktiven) Ruhegehalts unter Hinzurechnung des Zuschlags nach Art. 59 in prozentualer Form zusammen ergeben auf den Fünfjahreszeitraum umgerechnet sodann eine vom Arbeitszeitstatus abweichende durchschnittliche Besoldung (vgl. dazu folgendes Beispiel 2 in Nr. 58.4.7).“
e)
In Buchst. d Satz 1 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Sätze 2 und 3“ ersetzt.
40.
Nr. 58.4.7 wird wie folgt geändert:
a)
In Beispiel 1 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „Art. 7 Satz 2“ die Worte „unter Berücksichtigung des im fünften Jahr erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit“ eingefügt.
b)
In Beispiel 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Dienstfähigkeit“ die Worte „unter Berücksichtigung des in den letzten zwei Jahren erhaltenen Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit“ und im zweiten Klammerzusatz nach dem Wort „beispielsweise“ das Wort „insgesamt“ eingefügt.
41.
In Nr. 58.5.4 Satz 2 werden die Worte „Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene“ gestrichen und nach dem Wort „Steuerfreibeträge“ die Worte „(vgl. § 39a EStG)“ eingefügt.
42.
Nr. 58.6 wird wie folgt geändert:
a)
In Beispiel 1 werden in der Tabelle die Worte „Lohnsteuer ohne eingetr. Freibetrag / Stkl. 1“ durch die Worte „Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 1“ und die Worte „Lohnsteuer (mit evtl. eingetr. Freibetrag / Stkl 4)“ durch die Worte „Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 1“ ersetzt.
b)
In Beispiel 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Altersteilzeitzuschlag für lfd. Bezug
Ab 1. August 2011
Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage
(fiktive Nettobesoldung)
Grundgehalt BesGr A 12 Stufe 11 3 823,30 €
Familienzuschlag Stufe 1 113,04 €
Strukturzulage 76,47 €
Steuerprüferzulage 38,35 €
= Bruttobesoldung 4 051,16 €
durchschnittlicher Arbeitsumfang 75,00 v. H.  
maßgebliche Bruttobesoldung 3 038,37 €
abzüglich gesetzliche Abzüge:
Lohnsteuer (ohne Freibetrag) Stkl. 4 565,91 €*
Abzug in Höhe von 8 v. H. (immer) 45,27 €
Solidaritätszuschlag (ohne Kinderfreibeträge) 31,12 €
Differenz 2 396,07 €
davon 80 v. H. = Betrag 1 (obere Bemessungsgrundlage) 1 916,86 €
Berechnung der unteren Bemessungsgrundlage
(arbeitszeitanteilige Nettobesoldung):
Bruttobesoldung 4 051,16 €
Altersteilzeit 45,00 v. H.  
maßgebliche Bruttobesoldung (mit Altersteilzeit) 1 823,02 €
abzüglich individueller gesetzlicher Abzüge
Lohnsteuer (evtl. mit Freibetrag) Stkl. 4 203,25 €*
Abzug in Höhe von 8 v. H. 16,26 €
Solidaritätszuschlag 11,17 €
Nettobesoldung = Betrag 2 (untere Bemessungsgrundlage) 1 592,34 €
Berechnung des laufenden Altersteilzeitzuschlags:  
Altersteilzeitzuschlag (Betrag 1 - Betrag 2) 324,52 €
43.
In Nr. 58.11.1 Satz 4 werden die Worte „(Lohnsteuerkarte Zeile 15)“ gestrichen.
44.
Die bisherige Nr. 61.5 wird Nr. 61.5.1
45.
Es wird folgende Nr. 61.5.2 eingefügt:
„61.5.2
Für die Berechnung des individuellen Stundensatzes (vgl. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2) gilt folgendes Berechnungsverfahren:
1Nach Ermittlung des monatlichen Betrags der maßgeblichen Besoldung ist der zustehende Monatsbetrag durch die Anzahl der individuellen Monatsstunden zu teilen (individueller Stundensatz). 2Hierfür sind die im Einzelfall geltenden Wochenstunden mit dem Umrechnungsfaktor 4,348 fiktiv auf Monatsstunden hochzurechnen.“
46.
In Nr. 68.2.8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„auf Nachfrage sind ferner die für die Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu benennen.“
47.
Nr. 94.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 werden die Worte „grundsätzlich durch den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen amtlichen Gemeindeschlüssel (§ 39 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 39.1 Abs. 5 LStR 2010) zu überprüfen“ durch die Worte „im staatlichen Bereich durch Verwendung des Formblatts ,Vollzug des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG); Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG' den Bezügestellen nachzuweisen“ ersetzt.
b)
Satz 5 wird gestrichen.
c)
Sätze 6 und 7 werden Sätze 5 und 6.
48.
In Nr. 94.3.6 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 35 BayBG)“ durch den Klammerzusatz „(Art. 30 ff. LlbG)“ ersetzt.
49.
In Nr. 97.0 Abs. 2 wird das Wort „vermögenswirksame“ durch das Wort „vermögenswirksamen“ ersetzt.
50.
Nr. 97.1.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach den Worten „ab 1. Januar 2011: 547,81 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2012: 561,82 €; ab 1. November 2012: 570,25 €“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden im ersten Klammerzusatz nach den Worten „ab 1. Januar 2011: 602,59 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2012: 618,00 €; ab 1. November 2012: 627,28 €“ und im zweiten Klammerzusatz nach den Worten „ab 1. Januar 2011: 657,37 €“ ein Semikolon und die Worte „ab 1. Januar 2012: 674,19 €; ab 1. November 2012: 684,30 €“ eingefügt.
51.
Nr. 106.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Vorhanden sind nur Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, deren Beamtenverhältnis zu einem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn am 31. Dezember 2010 bestanden hat und dieses Beamtenverhältnis am 1. Januar 2011 noch fortbestanden hat; d. h. Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, die zum 31. Dezember 2010 entlassen wurden und am 1. Januar 2011 wieder eingestellt wurden, fallen nicht unter diese Regelung.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.
c)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „dieser“ durch das Wort „der“ ersetzt.
52.
Nr. 106.2.2 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1In den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6, bei denen durch Hinzufügung von Stufen das Endgrundgehalt erhöht worden ist, sind in der bisherigen Endstufe „verbrachte Zeiten“ höchstens im Umfang von drei Jahren berücksichtigungsfähig. 2Darüber hinausgehende in der bisherigen Endstufe verbrachte Zeiten sind grundsätzlich nicht relevant.“
b)
Es werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
1Eine Ausnahme gilt nur bei Berechtigten der Besoldungsgruppe A 6, die bis zum 31. Dezember 2010 mindestens vier Jahre in der früheren Endstufe 9 dieser Besoldungsgruppe verbracht haben und in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten. 2Sie haben dann trotz Anrechnung einer im früheren Recht im Sinn des Art. 106 Abs. 2 Satz 2 verbrachten dreijährigen Stufenlaufzeit nicht mehr die Möglichkeit, die erforderliche restliche (einjährige) Dienstzeit zum Erreichen der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe abzuleisten. 3In diesen besonderen Fällen kann nach der Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 6 Stufe 8 zum 1. Januar 2011 die für das Aufsteigen in die neue Stufe 9 erforderliche Stufenlaufzeit von vier Jahren unmittelbar als erfüllt angesehen werden mit der Folge, dass ab 1. Januar 2011 die neue Endstufe zusteht. 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Beamte und Beamtinnen, die im Zeitraum vom 2. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 antragsgemäß nach Art. 64 BayBG oder wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt werden. 5Die Stufe 9 ist in diesen Fällen nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses ggf. rückwirkend ab 1. Januar 2011 festzusetzen.
1Ist die Endstufe nach einem Stufenaufstieg zum 1. Januar 2011 noch nicht erreicht, beginnt ab diesem Zeitpunkt die Laufzeit für die nächste Stufe. 2Art. 106 Abs. 2 Satz 2 findet ausnahmsweise auch in Fällen des Art. 106 Abs. 1 Satz 3 Anwendung. 3Als entsprechender Grundgehaltsbetrag gilt der Betrag der Stufe, die am 31. Dezember 2010 erreicht war.“
c)
Beispiel 2 erhält folgende Fassung:
Beispiel 2:
1Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 6 befindet sich am 31. Dezember 2010 insgesamt zehn Jahre in der Endstufe. 2Er tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.
Lösung:
Erster Schritt (Einordnung in die neue Grundgehaltstabelle):
Bezüge Oberamtsmeister Bezüge Sekretär
Grundgehalt
BesGr. A 6, Stufe 9

2 200,83 €
Grundgehalt
BesGr. A 6, Stufe 8

2 218,42 €
Hinzurechnungsbetrag 17,59 € --
Summe 2 218,42 € Summe 2 218,42 €
Zweiter Schritt (Verbrachte Stufenlaufzeit):
1Die in Besoldungsgruppe A 6 in der Endstufe verbrachte Zeit von zehn Jahren wird im Umfang von vier Jahren berücksichtigt. 2Dies bedeutet, dass der Beamte zum 1. Januar 2011 in die Stufe 9 mit einem Grundgehalt in Höhe von 2 270,74 € gelangt (vierjährige Laufzeit gilt als erfüllt). 3Die Erfüllung der nach dem Neuen Dienstrecht zu erbringenden zeitlichen Mindestanforderungen von vier Jahren, sowie der Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 werden kraft Gesetzes unterstellt.“
53.
Nr. 108.7 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden nach den Worten „§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB“ die Worte „oder die dreijährige Frist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB“ eingefügt.
b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Satz 1 Halbsatz 2 bestimmt, dass die Verjährung spätestens mit Ablauf der bisherigen kenntnisunabhängigen Höchstfrist (§ 199 Abs. 3 und 4 BGB, Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) eintritt.“
c)
Satz 4 wird gestrichen.
d)
Satz 5 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
4Satz 2 erfasst Ansprüche, deren regelmäßige Verjährungsfrist bzw. die dreijährige Frist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB vor dem 1. Januar 2011 begonnen hat und die noch nicht verjährt bzw. erloschen sind.“
e)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.
54.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Art. 3“ das Wort „Abs. 1“ und nach dem Wort „1 046,52 €“ die Worte „(ab 1. Januar 2012: 1 072,40 €; ab 1. November 2012: 1 088,49 €)“ eingefügt.
b)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „Art. 3“ das Wort „Abs. 1“ eingefügt.
c)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Art. 3 Abs. 3 Satz 2 SiGjurVD bestimmt das auf die Unterhaltsbeihilfe anzuwendende Recht, gewährt jedoch selbst keine Leistungen, die über Art. 3 Abs. 1 Satz 2 SiGjurVD hinausgehen.“
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Art. 3“ wird das Wort „Abs. 1“ eingefügt.
d)
Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Art. 3“ das Wort „Abs. 3“ eingefügt und die Zahl „4“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Art. 3“ das Wort „Abs. 1“ eingefügt.
e)
Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:
„6.
Die Anrechnung nach Art. 3 Abs. 2 SiGjurVD erfolgt nur auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe.“
f)
Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden Nrn. 7 und 8.
g)
In der neuen Nr. 8 werden nach dem Wort „Art. 3“ das Wort „Abs. 3“ eingefügt und die Zahl „3“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
III.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor