2030.2-F
Konzept zur modularen Qualifizierung
im fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
(VV-FachV-VermGeo)
im fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
(VV-FachV-VermGeo)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 10. November 2012 Az.: 71 - P 3031 VM - 006 - 27 603/12
Das Konzept zur modularen Qualifizierung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), sowie der §§ 56 ff. der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) vom 28. September 2012 (GVBl S. 493, BayRS 2038-3-5-5-F).
- 1.
- Zuständigkeit und Verfahren
1Die Zuständigkeit für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung ergibt sich aus § 56 FachV-VermGeo. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern oder andere geeignete öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen. 3Die jeweils zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 4Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation stellt jährlich die Zahl der Beamten und Beamtinnen, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, fest. 2Die Entscheidung über die Teilnahme ist im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu treffen. 3Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation unterrichtet anschließend die Teilnehmer und Teilnehmerinnen schriftlich über die zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen möchten oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation.
- 2.
- Teilnahmevoraussetzungen
1Beamte und Beamtinnen können an der modularen Qualifizierung (mQ) teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben (Art. 20 Abs. 4 LlbG). 2Diese darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 58 Satz 1 FachV-VermGeo erfüllt sind und Nachweise über die förderliche Berufserfahrung vorliegen.
MQ für Ämter ab BesGr |
Förderliche Berufserfahrung | |
Zeitliche Komponente | Fachliche Komponente | |
A 7 | 100 Tage selbstständiges Messen im Außendienst als Leiter einer Vermessungsgruppe im Zeitraum von drei Jahren | Einführung in die Aufgaben während der Berufspraxis |
A 7 für eine Beförderung in das Amt A 9 |
fünfjährige Tätigkeit im originären Aufgabenfeld1 von Dienstposten der BesGr A 7/A 8 | Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen |
A 10 | vierjährige Tätigkeit im Aufgabenfeld von Dienstposten der BesGr A 9 | Einführung in die Aufgaben während der Berufspraxis |
A 10 für eine Beförderung in das Amt A 12 | fünfjährige Tätigkeit im originären Aufgabenfeld1 von Dienstposten der BesGr A 10/A 11 | Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen |
A 14 | dreijährige Tätigkeit im Aufgabenfeld von Dienstposten der BesGr A 12 | Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen |
Die im Personalentwicklungskonzept der Bayerischen Vermessungsverwaltung vorgesehenen vertieften Fortbildungen bleiben unberührt.
- 3.
- Inhalt und Dauer der Maßnahmen
1Die folgenden Übersichten enthalten die nähere Ausgestaltung des § 59 FachV-VermGeo. 2Darüber hinaus wird geregelt, in welchen Ämtern die Teilnahme an den jeweiligen Modulen frühestens möglich ist.
Übersicht 1: Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 7
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Inhalt der Maßnahme2 | Dauer der Maßnahme3 | Abschluss der Maßnahme | durchführende Stelle |
A 6 |
|
40 UE | Mündliche Prüfung | Landesamt für Vermessung und Geoinformation |
|
8 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Landesamt für Vermessung und Geoinformation oder Vermessungsamt |
|
A 8 |
vertiefte Kenntnisse über Aufgaben und Organisationsaufbau der Vermessungsverwaltung, Beamtenrecht, Verwaltungskunde, Staatsbürgerkunde, vertiefte Kenntnisse über Fachaufgaben ALKIS, ATKIS, Geodaten, Bodenordnung, IuK etc. (je nach Einsatzgebiet)
|
40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Landesamt für Vermessung und Geoinformation |
Übersicht 2: Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 10 im Bereich Vermessung
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Dauer der Maßnahme2 | Dauer der Maßnahme3 | Abschluss der Maßnahme | durchführende Stelle |
A 9 oder A 9 + AZ |
|
30 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
|
40 UE | Mündliche Prüfung | Landesamt für Vermessung und Geoinformation | |
|
32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege | |
A 11 | Organisatorische Zusammenhänge: Detailliertes Kennenlernen und Begreifen der ablauforganisatorischen Zusammenhänge der einzelnen Organisationsbereiche und Zusammenwirken übergeordneter Organisationsstrukturen, Kenntnisse in der prozessorientierten Produktentwicklung | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Landesamt für Vermessung und Geoinformation |
Übersicht 3: | Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 10 im Bereich Haushalt, Organisation, Personal |
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Dauer der Maßnahme2 | Dauer der Maßnahme3 | Abschluss der Maßnahme | durchführende Stelle |
A 9 oder A 9 + AZ |
|
30 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
|
40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Landesamt für Vermessung und Geoinformation | |
|
32 UE | Mündliche Prüfung | Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege | |
A 11 | Organisatorische Zusammenhänge: Detailliertes Kennenlernen und Begreifen der ablauforganisatorischen Zusammenhänge der einzelnen Organisationsbereiche und Zusammenwirken übergeordneter Organisationsstrukturen, Kenntnisse in der prozessorientierten Produktentwicklung | 40 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Landesamt für Vermessung und Geoinformation |
Übersicht 4: Modulare Qualifizierung für Ämter ab Besoldungsgruppe A 14
Zu absolvierende Maßnahme in BesGr | Inhalt der Maßnahme | Dauer der Maßnahme3 | Abschluss der Maßnahme | durchführende Stelle |
A 12, A 13 oder A 13 + AZ |
|
34 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege |
|
32 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege | |
|
28 UE |
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme |
Landesamt für Vermessung und Geoinformation | |
A 13 oder A 13 + AZ |
|
36 UE | Mündliche Prüfung | Landesamt für Vermessung und Geoinformation |
- 4.
- Nachweis der erfolgreichen Teilnahme
- 4.1
- Mündliche Prüfung
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 bis 4 FachV-VermGeo ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Das Ergebnisprotokoll mit der Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zu übersenden. 3Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüfern bzw. Prüferinnen schriftlich zu begründen. 4Das Ergebnis ist dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation schriftlich zu bestätigen. 5Ein Auszug aus dem Ergebnisprotokoll, ggf. die Begründung bei Nichtbestehen und ein Abdruck der Bestätigung sind zum Personalakt zu nehmen.
- 4.2
- Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme
1Die erfolgreiche Teilnahme (§ 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Abs. 5 FachV-VermGeo) ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Maßnahme mündlich mitzuteilen. 2Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ist dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 3Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von dem Leiter bzw. der Leiterin der Maßnahme schriftlich zu begründen. 4Das Ergebnis ist dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation schriftlich mitzuteilen. 5Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme bzw. die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme und ein Abdruck der Bestätigung sind zum Personalakt zu nehmen.
- 4.3
- Feststellung nach Art. 20 Abs. 5 LlbG
1Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung bzw. Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG) erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab A 9, A 12 bzw. A 14.
1Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der ersten beiden Maßnahmen der Übersicht 1 eine Teilfeststellung über den erreichten Stand. 2Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung in Ämter der Besoldungsgruppen A 7 und A 8. 3Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 9 bedarf es zusätzlich des erfolgreichen Abschlusses der dritten Maßnahme der Übersicht 1.
1Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der ersten drei Maßnahmen der Übersichten 2 bzw. 3 eine Teilfeststellung über den erreichten Stand. 2Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung in Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11. 3Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 bedarf es zusätzlich des erfolgreichen Abschlusses der vierten Maßnahme der Übersichten 2 bzw. 3.
Die Feststellung sowie die Teilfeststellung sind dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin auf dem Dienstweg zu übermitteln.
- 5.
- Übergangsregelungen
Beamte und Beamtinnen, die den Aufstieg nach § 46 LbV bereits absolviert haben, können sich für Ämter und Dienstposten über dem bisherigen Verwendungsbereich (BesGr A 12) qualifizieren, wenn sie die nötigen Teilnahmevoraussetzungen erfüllen (vgl. Nr. 2) und die erforderlichen Maßnahmen (Übersichten 2 und 3) erfolgreich absolvieren (Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG).
Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2012 die vorgeschriebene Einführung nach § 46 Abs. 4 oder § 51 Abs. 3 LbV erfolgreich abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46 und 51 LbV (§ 63 Abs. 4 Satz 1 FachV-VermGeo).
1Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. Januar 2012 in der Einführung nach § 46 Abs. 4 oder § 51 Abs. 3 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach §§ 46 und 51 LbV und der Durchführung im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 LlbG wählen. 2Die Option in das System der modularen Qualifizierung zu wechseln ist gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen schriftlich bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zu erklären (§ 63 Abs. 4 Satz 3 FachV-VermGeo). 3Beamte und Beamtinnen, die in das System der modularen Qualifizierung optieren, absolvieren dieses nach den Vorgaben des Art. 20 LlbG, der §§ 56 ff. FachV-VermGeo sowie dieses Konzepts. 4Hierbei wird für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 bei nachgewiesener Teilnahme das Seminar „Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau“ auf das Modul „Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht“ angerechnet. 5Für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 wird bei nachgewiesener Teilnahme das „Seminar I für Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes“ auf das Modul „Rechtliche Methodenkompetenz in der Verwaltungspraxis“ angerechnet (§ 63 Abs. 4 Satz 4 FachV-VermGeo).
- 6.
- Beteiligung und Genehmigung
- 6.1
- Beteiligung
Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
- ---
- der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
- ---
- die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
- ---
- die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
- 6.2
- Genehmigung
Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.
- 7.
- Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Wolfgang Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Anlage zum Konzept zur modularen Qualifizierung im
fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
Abkürzungsverzeichnis:
Kurzbezeichnung |
Bedeutung
|
|
AD/ID | Außendienst/Innendienst | |
ALKIS
|
Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
|
|
ATKIS
|
Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
|
|
DLM
|
Digitales Landschaftsmodell
|
|
DTK
|
Digitale Topographische Karten
|
|
DGM
|
Digitales Geländemodell
|
|
GNSS
|
Globales Navigationssatellitensystem
|
|
GIS
|
Geoinformationssystem
|
|
LVG
|
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
|
|
IuK
|
Information und Kommunikation
|
|
VÄ
|
Vermessungsämter
|
________________________
- 1
- Originäres Aufgabenfeld: Übliche und generelle Tätigkeiten in Aufgabenfeldern die regelmäßig von Beamten und Beamtinnen, die in der zweiten bzw. dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder die Ausbildungsqualifizierung absolviert haben, ausgeübt werden. Tätigkeiten auf Dienstposten, die im Personalentwicklungskonzept der Bayerischen Vermessungsverwaltung typischerweise für modular Qualifizierte ausgewiesen sind, oder Sonderfunktionen sind nicht ausreichend.
- 2
- Die Erläuterung der Abkürzungen ergibt sich aus der Anlage.
- 3
- UE: Unterrichtseinheit zu je 45 Minuten