Veröffentlichung FMBl. 2012/16 S. 630 vom 14.11.2012

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Az.: 51 - VV 2622 - 3 - 21 144/12
6410-F
6410-F
Bekanntgabe der Änderung
der Rahmenvereinbarung über die Benutzung
von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern
für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 14. November 2012  Az.: 51 - VV 2622 - 3 - 21 144/12
 
Mit den Telekommunikationsunternehmen wurde ein Nachtrag Nr. 2 zur Rahmenvereinbarung mit Telekommunikationsunternehmen über die Benutzung von Grundstücken und Gebäuden des Freistaats Bayern für die Errichtung und den Betrieb von Funkstationen (Anlage zur Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, aller Bayerischen Staatsministerien und des Bayerischen Obersten Rechnungshofes vom 13. Dezember 2002, FMBl 2003
S. 15, StAnz Nr. 51, geändert durch Bekanntmachung vom 22. April 2010, FMBl S. 123, StAnz Nr. 17) vereinbart.
Diese Änderung der Rahmenvereinbarung, nachfolgend Nr. 1, ist rückwirkend zum 1. Juni 2012 anzuwenden. Die Änderung der Anlage 3 der Rahmenvereinbarung, nachfolgend Nr. 2, ist rückwirkend zum 1. Juli 2010 anzuwenden.
Unter Bezugnahme auf Nr. 10 der Gemeinsamen Bekanntmachung werden die Änderungen der Rahmenvereinbarung nachfolgend bekannt gemacht:
1.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die durch den Vertrag gestattete Nutzung umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Funkstation mit dem für die jeweiligen Mobilfunkstandards erforderlichen Umfang einschließlich Richtfunk.“
2.
Anlage 3 (Entgelt- und Entschädigungssätze) wird durch die Anlage zu dieser Bekanntmachung (Anlage 3 – Entgelt- und Entschädigungssätze) ersetzt.
 
L a z i k
Ministerialdirektor
´
 

Anlage