66-F
Änderung
der Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG)
der Richtlinien
für die Übernahme von Staatsbürgschaften
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft
(Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 27. November 2012 Az.: 55 - L 6801 - 008 - 43 429/12
Die Anlage zur Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 BÜG) vom 7. November 2000 (FMBl S. 292), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. April 2012 (FMBl S. 297), ist mit Wirkung vom 7. November 2012 wie folgt geändert worden:
- 1.
- In Nr. 2.1 wurde im letzten Satz die Angabe „6“ gestrichen.
- 2.
- Nr. 4.1 wurde wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
„Die Gültigkeitsdauer der RuU-LL wurde 2012 verlängert, bis die Kommission im Anschluss an die laufende Überarbeitung im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilferechts neue Vorschriften angenommen hat (ABl C 296/3 vom 2. Oktober 2012).“
- b)
- Im letzten Satz wurde die Angabe „11“ gestrichen.
- 3.
- Die Fußnoten sind wie folgt geändert worden:
- a)
- Die Fußnoten 6 und 11 wurden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Fußnoten 7 bis 10 wurden Fußnoten 6 bis 9 und die bisherigen Fußnoten 12 bis 13 wurden Fußnoten 10 bis 11.
L a z i k
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor