Veröffentlichung FMBl. 2012/02 S. 30 vom 30.01.2012

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Az.: PE - P 3612/1 - 007 - 3 202/12
2030.10-F
2030.10-F
Änderung der Satzung
für die Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 30. Januar 2012  Az.: PE - P 3612/1 - 007 - 3 202/12
 
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689, 699), die vom Rat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern in seiner 84. Sitzung am 27. Oktober 2010 beschlossene neunte Satzung zur Änderung der Satzung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern genehmigt.
Nachstehend werden der Wortlaut der neunten Änderungssatzung sowie die Anlage zur Satzung für die BayFHVR (Evaluationsordnung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – EvO) bekannt gemacht.
 
Lazik
Ministerialdirektor
 
 
 
Neunte Satzung
zur Änderung der Satzung für die Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Vom 27. Oktober 2010
 
§ 1
Die Satzung für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1977 (FMBl S. 218), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. August 2006 (FMBl S. 187), wird wie folgt geändert:
1.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
2Bei der gutachtlichen Äußerung der Fachbereichskonferenz zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFHVRG haben die Dozentenvertreter in der Fachbereichskonferenz doppeltes Stimmrecht.“
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
2.
Es wird folgender neuer § 19a eingefügt:
„§ 19a
Evaluation der Aus- und Fortbildung
Die Evaluation an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern wird nach Maßgabe der Evaluationsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, durchgeführt.“
 
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
 
 
 
 
 
 
Anlage zur Satzung für die BayFHVR
 
 
Evaluationsordnung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
(EvO)
 
§ 1
Ziele und Bedeutung der Evaluation
(1) Ziel der Evaluation ist die regelmäßige, systematische und empirisch untermauerte Überprüfung, Sicherung und Verbesserung der Qualität der Aus- und Fortbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern.
(2) Die Evaluationsergebnisse bilden außerdem eine wichtige Grundlage der Steuerung der Hochschule und der Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildung.
(3) Darüber hinaus dienen die Ergebnisse bei Akkreditierungen sowie gegenüber der staatlichen Aufsicht (Art. 2 BayFHVRG) und der Öffentlichkeit dem Nachweis der Einschätzung der Qualität der Lehre in den Fachbereichen und der gesamten Fachhochschule durch die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung.
 
§ 2
Geltungsbereich
1Gegenstand der Evaluation ist die Aus- und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern. 2Sie umfasst sowohl die einzelne Lehrveranstaltung als auch Inhalt und Aufbau der Studiengänge, berufspraktische Studienzeiten, Fortbildungsangebote und die Rahmenbedingungen. 3Sie erfolgt durch Befragung von Studierenden, Fortbildungsteilnehmern, Dozenten, Absolventen und Abnehmern. 4Befragungen von Absolventen und Abnehmern erfolgen im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG zuständigen Staatsministerium. 5Die Evaluation wird in der Regel elektronisch durchgeführt.
 
§ 3
Dokumentation
(1) Der Dozent erhält eine Auswertung seiner Evaluationsergebnisse einschließlich der Freitexte.
(2) 1Der Evaluationsbeauftragte erhält die Auswertungen der Evaluationsergebnisse einschließlich der Freitexte aller Dozenten seines Fachbereichs und die Auswertungen aller sonstigen Evaluationsergebnisse; dies gilt jeweils jedoch nur, soweit die Ergebnisse die Ausbildung betreffen. 2Er leitet die Evaluationsergebnisse einschließlich der Freitexte der nebenamtlichen Dozenten an die für die Auswahl der nebenamtlichen Dozenten zuständige Person weiter.
(3) Der Fortbildungsverantwortliche erhält für alle Fortbildungsveranstaltungen seines Fachbereichs die Auswertungen der Evaluationsergebnisse aller Dozenten einschließlich der Freitexte und die Auswertungen aller sonstigen Evaluationsergebnisse.
(4) 1Die Fachbereichsleitungen erhalten für ihren Fachbereich die Auswertungen der Evaluationsergebnisse aller Dozenten ohne Freitexte in anonymisierter Form und die Auswertungen aller sonstigen Evaluationsergebnisse. 2Bei den Ergebnissen der Dozenten soll eine Unterscheidung zwischen haupt- und nebenamtlichen Dozenten erfolgen; aus Datenschutzgründen unterbleibt eine Unterscheidung, wenn lediglich bis zu drei Einzelergebnisse vorliegen.
(5) 1Der Präsident und das jeweils nach Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG zuständige Staatsministerium erhalten im Rahmen der Evaluationsberichte und der Fortbildungsberichte der Fachbereiche die Auswertungen der Evaluationsergebnisse des Fachbereichs zu jeder Frage der verbindlichen Fragebögen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 in anonymisierter Form und die Auswertungen aller sonstigen Evaluationsergebnisse. 2Bei den Ergebnissen der Evaluation der Lehrveranstaltungen soll eine Unterscheidung zwischen haupt- und nebenamtlichen Dozenten erfolgen.
(6) Der Präsident berichtet gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen in anonymisierter Form über die Qualität der Aus- und Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und den Fachbereichen.
 
§ 4
Datenschutz
(1) 1Die im Rahmen der Evaluation erstellten Datensätze werden ohne Namensangabe gespeichert. 2Bei der Evaluation von Lehrveranstaltungen in der Aus- bzw. Fortbildung ist die Zuordnung zwischen dem Datensatz und dem betroffenen Dozenten nur dem jeweiligen Evaluationsbeauftragten bzw. Fortbildungsverantwortlichen bekannt. 3Alle Daten und Dokumente sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen und vertraulich zu behandeln.
(2) Alle Beschäftigten, die im Rahmen der Evaluation mit personenbezogenen Daten umgehen, sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Datenschutzgesetz des Freistaats Bayern verpflichtet.
(3) Die Ergebnisse von Evaluationen, die einzelnen Personen zuordenbar sind, werden nach 3 Jahren gelöscht bzw. vernichtet.
 
 
 
Abschnitt I
Evaluation der Ausbildung
 
§ 5
Evaluationsbeauftragte
(1) 1Die Fachbereichskonferenzen wählen aus dem Kreis der hauptamtlichen Lehrpersonen für ihren Fachbereich jeweils einen Evaluationsbeauftragten für die Dauer von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. 2Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Fachbereichskonferenzen. 3Die Evaluationsbeauftragten werden für diese Aufgabe angemessen von der Lehrverpflichtung und sonstigen Tätigkeiten entlastet.
(2) Die Evaluationsbeauftragten
a)
sind Ansprechpartner und Vertrauenspersonen für alle Belange der Evaluation in der Ausbildung,
b)
planen und koordinieren die Durchführung der Evaluation der Ausbildung,
c)
entwickeln in Zusammenarbeit mit der Evaluationskommission (§ 6) konkrete und gegebenenfalls auch personenbezogene Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre bei haupt- und nebenamtlichen Dozenten (Qualitätsgespräche, kollegiale Hospitation, Beratung, Coaching, Fortbildung u.a.) und wirken auf deren Durchführung hin,
d)
werten die Ergebnisse der Evaluation der Ausbildung aus,
e)
leiten die Auswertungen der Evaluationsergebnisse jedes Dozenten ihres Fachbereichs in anonymisierter Form und die Auswertungen aller sonstigen Evaluationsergebnisse an die Fachbereichsleitung weiter und unterstützen diese gegebenenfalls bei der Bewertung der Ergebnisse,
f)
informieren nach Maßgabe des § 3 über die Fachbereichsleitung durch einen Evaluationsbericht jährlich den Präsidenten und das jeweils nach Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG zuständige Staatsministerium über die Durchführung und die Ergebnisse der Evaluationen, die durchgeführten Maßnahmen und machen Verbesserungsvorschläge zur Ausbildung.
(3) 1Der Präsident kann einen oder mehrere Beschäftigte zu technischen Evaluationsbeauftragten bestimmen. 2Diese sind in Abstimmung mit den Evaluationsbeauftragten der Fachbereiche für die technische Durchführung und Auswertung der Evaluation an allen Fachbereichen verantwortlich.
 
§ 6
Evaluationskommission
(1) 1Der Präsident richtet eine Evaluationskommission ein und benennt einen Qualitätsbeauftragten. 2Dieser leitet die Evaluationskommission und berichtet dem Präsidenten jährlich über deren Arbeit.
(2) 1Der Evaluationskommission gehören der Qualitätsbeauftragte, die Evaluationsbeauftragten der Fachbereiche und zwei Vertreter der Studierenden, die von den Studierendenvertretern des Rats aus den Studierendenvertretungen der Fachbereiche entsandt werden, an. 2Sie tagt in der Regel zweimal im Studienjahr.
(3) 1Die Evaluationskommission
a)
unterstützt die Evaluationsbeauftragten der Fachbereiche bei der Entwicklung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre,
b)
unterstützt die Evaluationsbeauftragten der Fachbereiche bei der Erstellung ihres Evaluationsberichts,
c)
prüft die Einhaltung dieser Evaluationsordnung an den Fachbereichen,
d)
berät den Präsidenten in Angelegenheiten der Evaluation,
e)
macht Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Aus- und Fortbildung an den Fachbereichen,
f)
entwickelt bei Bedarf die Evaluationsinstrumente, das Befragungsdesign und die Auswertungsmethoden weiter. 2Soweit diese neu eingeführt oder verändert werden, bedarf es der Zustimmung des Präsidenten.
 
§ 7
Durchführung der Evaluation von Lehrveranstaltungen und Rahmenbedingungen in der Ausbildung
(1) 1Die Lehrveranstaltungen und Rahmenbedingungen werden regelmäßig durch anonyme interne Befragung der Studierenden und der Dozenten mittels verbindlicher vom Präsidenten festgelegter Fragebögen evaluiert. 2Daneben sind auf Veranlassung des jeweiligen Evaluationsbeauftragten sowohl weitere Fragen als auch weitere Evaluationsinstrumente, wie beispielsweise Evaluationsworkshops und Interviews, möglich.
(2) 1Die Lehrveranstaltungen aller hauptamtlichen und nebenamtlichen Dozenten sollen einmal jährlich evaluiert werden. 2Die Evaluationsbeauftragten legen für die Evaluation im Benehmen mit den Dozenten die Lehrveranstaltung, den Zeitpunkt und die Studiengruppe fest. 3Grundsätzlich sind nur Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von mindestens 20 Lehrveranstaltungsstunden zu evaluieren; auf Entscheidung der Fachbereichsleitung können auch kürzere Lehrveranstaltungen evaluiert werden. 4Die Evaluation soll frühestens nach der Hälfte und vor Abschluss der Lehrveranstaltung stattfinden; sie soll so frühzeitig erfolgen, dass noch ein Qualitätsgespräch nach Satz 6 möglich ist. 5Jede Studiengruppe soll möglichst einmal im Studienjahr in die Evaluation einbezogen werden. 6Der Dozent führt auf der Grundlage der Auswertung seiner Evaluationsergebnisse und möglichst zeitnah zur Befragung ein Qualitätsgespräch mit der Studiengruppe.
(3) Jeder Studierende und jeder Dozent soll einmal jährlich zu den Rahmenbedingungen befragt werden.
 
§ 8
Durchführung der Evaluation von Studiengängen und berufspraktischen Studienzeiten
Im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG zuständigen Staatsministerium können Inhalte und Aufbau von Studiengängen und berufspraktische Studienzeiten evaluiert werden.
 
 
 
Abschnitt II
Evaluation der Fortbildung
 
§ 9
Durchführung der Evaluation in der Fortbildung
(1) Alle Veranstaltungen der Fortbildung sollen bewertet werden; die Befragung der Teilnehmer erfolgt dabei anonym mittels Fragebogen.
(2) Dabei ist neben der Bewertung der Veranstaltungsdurchführung und der Rahmenbedingungen insbesondere zu evaluieren, ob ein Wissenstransfer ermöglicht wurde und die Veranstaltung einen Beitrag zur Erreichung eines spezifischen Fortbildungsziels geleistet hat.
(3) 1Verantwortlich für die Durchführung der Evaluation von Fortbildungsangeboten und die Vorlage der Ergebnisse sind die Fortbildungsverantwortlichen der Fachbereiche. 2Diese werden durch die Fachbereichsleitung bestimmt. 3Sie leiten die Auswertungen der Evaluationsergebnisse der Lehrveranstaltungen in anonymisierter Form und die Auswertungen aller sonstigen Evaluationsergebnisse an die Fachbereichsleitung weiter und unterstützen diese gegebenenfalls bei der Bewertung der Ergebnisse. 4Außerdem informieren sie durch einen Fortbildungsbericht jährlich die jeweiligen Fachbereichsleiter, die Evaluationskommission und den Präsidenten über die Ergebnisse der Evaluation und machen Verbesserungsvorschläge zur Fortbildung.