Zulassungsverfahren
zur Ausbildungsqualifizierung
für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz
zur Ausbildungsqualifizierung
für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 10. Februar 2012 Az.: PE - P 3310 - 004 - 4 168/12
Das Landesamt für Finanzen führt dieses Jahr wieder das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, durch.
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689, 701) sowie der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F).
- 1.
- Voraussetzungen für die Zulassung (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG):
Zur Ausbildungsqualifizierung kann zugelassen werden, wer
- –
- sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (bisher mittlerer Dienst) in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
- –
- in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat und
- –
- nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
- 2.
- Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens (§§ 46 und 47 FachV-StF):
In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist.
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben dabei unter Aufsicht folgende Aufgaben zu bearbeiten:
- 1.
- eine Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen,
- 2.
- eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.
Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe zwei Stunden.
- 3.
- Termin (§ 44 FachV-StF):
Das Zulassungsverfahren wird am 22. Mai 2012 in der Landesfinanzschule Bayern in Ansbach durchgeführt. Das nächste Zulassungsverfahren findet voraussichtlich im Jahr 2015 statt.
- 4.
- Anmeldung (§ 45 FachV-StF):
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 30. März 2012 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen anmelden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihrem Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal am Zulassungsverfahren teilgenommen hat.
- 5.
- Bewertung, Rangliste, Auswahl (§ 48 FachV-StF):
Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gelten die §§ 27, 29, 30 und 32 FachV-StF entsprechend. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9 FachV-StF. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grundkenntnisaufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Erörterung einfach, die Grundkenntnisaufgabe zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Aufgrund der Endpunktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Punktzahl der Grundkenntnisaufgabe über den Rang. Im Übrigen erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. Die Rangliste ist bis zur Durchführung des nächsten Zulassungsverfahrens gültig.
Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend. Haben mehrere Bewerber oder Bewerberinnen den gleichen Ranglistenplatz erreicht, sind für die Zulassung folgende Kriterien in der hier angegebenen Reihenfolge maßgebend: Besoldungsgruppe, aktuelle periodische Beurteilung, Rangdienstalter, Schwerbehinderteneigenschaft, Dienstzeit.
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Zulassungsverfahrens werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet.
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor