Veröffentlichung FMBl. 2012/04 S. 175 vom 29.02.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 05667f61cd8ab15b01b7dce82f1f347e8f619e732707164716a6373bd25ed538

 

Az.: 25 - P 1820 - 0792 - 2 102/12
2030.8.3-F
2030.8.3-F
Änderung
der Bekanntmachung zum Vollzug der
Bayerischen Beihilfeverordnung sowie
der Bekanntmachung zu den Ergänzenden Bestimmungen
zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 29. Februar 2012  Az.: 25 - P 1820 - 0792 - 2 102/12
I.
Die Anlage Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beihilfeverordnung (VV-BayBhV) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 26. Juli 2007 (FMBl S. 291, StAnz Nr. 32), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 7. April 2011 (FMBl S. 170, StAnz Nr. 15), wird wie folgt geändert:
Nr. 3.2 des Anhangs 1 der VV-Nr. 10 zu § 7 Abs. 1 BayBhV (Hinweise zum Gebührenrecht) erhält folgende Fassung:
,,3.2
Leistungsübersicht des GebüH und der mit den Verbänden der Heilpraktiker vereinbarten beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayBhV
GebüH-Nr.
Leistungsbeschreibung
vereinbarter
Höchstbetrag
Sp. 1
Sp. 2
Sp. 3
01 - 10
Allgemeine Leistungen
 
1
Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung
12,50 €


2
Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.


35,00 €

3
Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers

3,00 €

4
Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.

18,50 €

5
Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.

9,00 €
6
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen
Sprechstundenzeit
13,00 €
7
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr
18,00 €



8
Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.



20,00 €
9
Hausbesuch einschließlich Beratung
 
9.1
bei Tag
24,00 €
9.2
In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)
26,00 €
9.3
bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen
29,00 €
10
Nebengebühren für Hausbesuche
 
10.1
für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
4,00 €
10.2
für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
8,00 €
10.5
für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
1,00 €
10.6
für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2-25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort
2,00 €


10.7
Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.


0,20 €


10.8
Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.


16,00 €
11
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
 
11.1
Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten
5,00 €


11.2
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten
(DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

15,00 €
Schriftliche gutachtliche Äußerung
16,00 €
11.3
Individuell angefertigter schriftlicher Diätpläne bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen
8,00 €
12
Chemisch-physikalische Untersuchungen


12.1
Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.


3,00 €
12.2
Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde,
z. B. Zucker usw.)
4,00 €
12.4
Harnuntersuchung, nur Sediment
4,00 €
12.7
Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11)
10,00 €
12.8
Blutzuckerbestimmung
2,00 €
12.9
Hämoglobinbestimmung
3,00 €
12.10
Differenzierung des gefärbten Blutausstriches
6,00 €



12.11



Zählung der Leuko- und Erythrozyten
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl.


3,00 €
Differenzierung der Leukozyten,
elektronischzytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse)

1,00 €
12.12
Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme
3,00 €

12.13
Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00 €

12.14
Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

7,00 €
13
Sonstige Untersuchungen
 

13.1
Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z. B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

6,00 €
14
Spezielle Untersuchungen
 

14.1
Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 €

14.2
Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

8,00 €
14.3
Grundumsatzbestimmung nach Read
5,00 €
14.4
Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung
20,00 €
14.5
Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)
7,00 €
14.6
Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm
41,00 €
14.7
Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen
14,00 €
14.8
Oszillogramm-Methoden
11,00 €
14.9
Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
Anmerkung: Nicht neben Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechenbar.
8,00 €
14.10
Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ und oder Strömungsmessungen
9,00 €
17
Neurologische Untersuchungen
 
17.1
Neurologische Untersuchung
21,00 €
18 – 23
Spezielle Behandlungen
 
20
Atemtherapie, Massagen
 
20.1
Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
8,00 €
20.2
Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage
6,00 €
20.3
Bindegewebsmassage
6,00 €
20.4
Teilmassage (Massage einzelner Körperteile
4,00 €
20.5
Großmassage
6,00 €




20.6




Sondermassagen
Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar)

8,00 €
Massage im extramuskulären Bereich (z. B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage)

6,00 €
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät
6,00 €
20.7
Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
6,00 €
20.8
Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut
4,00 €
21
Akupunktur
 
21.1
Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose
23,00 €
21.2
Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte
7,00 €
22
Inhalationen
 
22.1
Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
3,00 €
24 – 30
Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
 
24
Eigenblut, Eigenharn
24.1
Eigenblutinjektion
11,00 €
25
Injektionen, Infusionen
 
25.1
Injektion, subkutan
4,50 €
25.2
Injektion, intramuskulär
4,50 €
25.3
Injektion, intravenös, intraarteriell
6,00 €
25.4
Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung
7,00 €
25.5
Injektion, intraartikulär
11,00 €
25.6
Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke
11,00 €
25.7
Infusion
7,00 €

25.8
Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00 €
26
Blutentnahmen
 
26.1
Blutentnahme
3,00 €
26.2
Aderlass
12,00 €
27
Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
 
27.1
Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband
5,00 €
27.2
Skarifikation der Haut
4,00 €
27.3
Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
5,00 €
27.4
Setzen von Schröpfköpfen, blutig
5,00 €
27.5
Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel
5,00 €
27.6
Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten
5,00 €
27.7
Setzen von Fontanellen
5,00 €
27.8
Setzen von Cantharidenblasen
5,00 €
27.9
Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8)
5,00 €
27.10
Anwendung von Pustulantien
5,00 €
27.12
Biersche Stauung
5,00 €
28
Infiltrationen
28.1
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig
9,00 €
28.2
Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
15,00 €
29
Roedersches Verfahren
 
29.1
Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren
5,00 €
30
Sonstiges
 
30.1
Spülung des Ohres
5,00 €
31
Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
 
31.1
Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses
9,00 €
31.2
Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung
8,00 €
32
Versorgung einer frischen Wunde
 
32.1
bei einer kleinen Wunde
8,00 €
32.2
bei einer größeren und verunreinigten Wunde
13,00 €
33
Verbände (außer zur Wundbehandlung)
 
33.1
Verbände, jedes Mal
5,00 €
33.2
Elastische Stütz- und Pflasterverbände
7,00 €

33.3
Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.

10,00 €
34
Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
 
34.1
Chiropraktische Behandlung
4,00 €
34.2
Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
17,00 €
35
Osteopathische Behandlung
35.1
des Unterkiefers
11,00 €
35.2
des Schultergelenkes
21,00 €
35.3
der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke
21,00 €
35.4
des Schlüsselbeins und der Kniegelenke
12,00 €
35.5
des Daumens
10,00 €
35.6
einzelner Finger und Zehen
10,00 €

36
Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1
Leitung eines ansteigenden Vollbades
7,00 €
36.2
Leitung eines ansteigenden Teilbades
4,00 €
36.3
Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)
13,00 €
36.4
Kneippsche Güsse
4,00 €
37
Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1
Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm
3,00 €
37.2
Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine
5,00 €
37.3
Heißluftbad im geschlossenen Kasten
5,00 €
37.4
Elektrisches Vierzellenbad
4,00 €
37.5
Elektrisches Vollbad (Stangerbad)
8,00 €
38
Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1
Fangopackungen
3,00 €
38.2
Paraffinpackungen, örtliche
3,00 €
38.3
Paraffinganzpackungen
3,00 €
38.4
Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen
3,00 €
39
Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1
Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen
3,00 €
39.2
Ganzbestrahlungen
8,00 €
39.4
Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
4,00 €
39.5
Anwendung der Influenzmaschine
4,00 €
39.6
Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)
4,00 €
39.7
Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen
8,00 €
39.8
Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten
3,00 €
39.9
Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung
3,00 €
39.10
Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten
4,00 €
39.11
Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)
4,00 €
39.12
Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator
4,00 €
39.13
Ultraschall-Behandlung
4,00 €
II.
Abschnitt 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) vom 13. August 2009 (FMBl S. 358, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Juli 2011 (FMBl S. 282, StAnz Nr. 29), wird wie folgt geändert:
In Nr. 1.3 Satz 2 werden die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2012“, der Betrag „8.765 €“ durch den Betrag „9.179 €“ sowie der Betrag „6.731 €“ durch den Betrag „6.994 €“ ersetzt.
III.
Inkrafttreten
Abschnitt I dieser Bekanntmachung tritt am 1. April 2012 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die ab 1. April 2012 entstehen. Abschnitt II dieser Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor