Veröffentlichung FMBl. 2012/04 S. 190 vom 05.03.2012

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Az.: 25 - P 2626 - 004 - 6 454/12
2034.5-F
2034.5-F
Änderungstarifvertrag Nr. 6
zum Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 5. März 2012  Az.: 25 - P 2626 - 004 - 6 454/12
 
I.
Nachstehend wird der Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 (FMBl S. 212, StAnz Nr. 22), zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 (FMBl S. 346, StAnz Nr. 41), bekannt gegeben.
Der Tarifvertrag wurde getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen mit
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – Bundesvorstand –, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
und
der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Zum Inhalt des Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Änderungstarifvertrag enthält eine Klarstellung zur Zahlung eines Gegenwertes bei Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Zusatzversorgung sowie Regelungen zur verbesserten Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten.
1.
Klarstellung zum Gegenwert
Der Tarifvertrag enthält klarstellende Regelungen zum sog. Gegenwert, den Arbeitgeber zu zahlen haben, wenn sie aus dem umlagefinanzierten System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausscheiden. Es war seit jeher gemeinsamer Wille und gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien, dass ein solcher Gegenwert zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung zu zahlen ist. Dies spiegelt sich deshalb bereits in den Satzungen aller umlagefinanzierten Zusatzversorgungseinrichtungen wider, nach denen in der Zukunft noch zu leistende Rentenzahlungen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, durch einen Gegenwert abzulösen sind. Diesen Willen haben die Tarifvertragsparteien noch einmal auch tarifvertraglich mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Ausdruck gebracht.
2.
Regelungen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten
Die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten, die während einer bestehenden Pflichtversicherung zurückgelegt worden sind, ist weiter verbessert worden. Bereits im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 wurden nach dem 17. Mai 1990 liegende Mutterschutzzeiten aufgewertet. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 werden auch Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 1990 in der Zusatzversorgung aufgewertet.
Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2012 werden in der Zusatzversorgung nur berücksichtigt, wenn die Beschäftigten bzw. Rentenberechtigten einen gesonderten Antrag stellen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat hierfür einen neuen Antragsvordruck erstellt. Die Anträge sind von den Beschäftigten und Rentenberechtigten direkt an die VBL zu richten.
Bei Abrechnung der Arbeitnehmerbezüge durch die Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen werden in Betracht kommende Beschäftigte einmalig durch einen Hinweis auf der Bezügemitteilung auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen.
 
Weigert
Ministerialdirektor
 
 
 
 
Änderungstarifvertrag Nr. 6
vom 24. November 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung – ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
. . .
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011, wird wie folgt geändert:
1.
Dem § 16 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) 1Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche zahlen.
2Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so zu bemessen, dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind, ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind. 3Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der Rechnungszins und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die Finanzierung gesichert ist.
4Die Einzelheiten der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln die Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber Pflichtversicherte auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der Zusatzversorgungseinrichtung nicht beteiligt ist/sind.“
2.
§ 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Worte „Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,“ ersetzt durch die Worte „Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002“.
b)
In Satz 3 werden die Worte „, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,“ ersetzt durch die Worte „vor dem 1. Januar 2002“.
3.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a)  Zu § 16 Abs. 5: An Stelle des § 16 Abs. 5 gilt folgende Fassung:
‚(5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der VBL nicht beteiligt ist/sind.‘“
b)
In Absatz 6 werden die Worte „Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen,“ ersetzt durch die Worte „Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002“.
§ 2
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nummern 2 und 3 Buchstabe b am 1. Januar 2012 in Kraft.
 
Berlin, den 24. November 2011