630-F
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung
hier: Art. 7, 9, 16, 17, 23, 24, 34, 35, 44, 47, 48, 49, 50, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 64, 70 BayHO
und
Änderung
der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern
der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern
und
Änderung
der Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern
der Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 12. April 2012 Az.: 11 - H 1007 - 002 - 8 413/12
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1983 (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof, die nachstehende Bekanntmachung:
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. November 2009 (FMBl S. 436, StAnz Nr. 49), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 12.1 der VV zu Art. 7 BayHO (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Worte „31. August 1995 (GMBl des Bundes 1995 S. 764)“ werden durch die Worte „12. Januar 2011“ ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
„Soweit für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsberechnungen bestehen (z. B. für den Bereich Informations- und Kommunikationstechnik – BayITR-07), sind diese – ggf. ergänzend – anzuwenden.“
- 1.2
- Die bisherige Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird durch die Anlage 1 dieser Bekanntmachung ersetzt.
- 2.
- VV zu Art. 9 BayHO (Beauftragter für den Haushalt) werden wie folgt geändert:
In Nr. 1.1 Satz 3 werden die Worte „Beamte des gehobenen Dienstes“ durch die Worte „Beamte, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind“ ersetzt.
- 3.
- VV zu Art. 16 BayHO (Verpflichtungsermächtigungen) werden wie folgt geändert:
In Nr. 5 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „Verkündung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
- 4.
- VV zu Art. 17 BayHO (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellen) werden wie folgt geändert:
- 4.1
- In Nr. 4.1 erhalten die Sätze 5 und 6 folgende Fassung:
„Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht.“
- 4.2
- In Nr. 4.2 wird das Wort „Besoldungsgesetze“ durch die Worte „das Bayerische Besoldungsgesetz“ ersetzt.
- 4.3
- Nrn. 5.2 und 5.3 erhalten folgende Fassung:
- "5.2
- Die Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger (Nr. 5.1.1) sind getrennt von den übrigen Stellen im Stellenplan auszubringen. Sie sind nach den Besoldungsgruppen der Eingangsämter zu gliedern, in das die Beamten auf Widerruf nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten.
- 5.3
- Soweit Stellen für abgeordnete Beamte (Nr. 5.1.2) erforderlich sind (vgl. Nr. 7.1.2 und VV Nr. 4.2 zu Art. 49 sowie VV Nr. 2 zu Art. 50), kann auf die Gliederung nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen verzichtet werden.“
- 4.4
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 4.4.1
- Satz 1 wird Abs. 1 und das Wort „ausschließlich“ wird gestrichen.
- 4.4.2
- Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„Leerstellen können ferner für Bedienstete im Stellenplan ausgebracht werden,
- –
- deren Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht. Dies gilt jedoch nur, wenn aus dem ruhenden Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis keine Bezüge gezahlt werden.
- –
- die gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 3 in eine Leerstelle eingewiesen werden können.
Bei Abordnungen oder Zuweisungen an eine Dienststelle, Organisation oder Einrichtung außerhalb der Staatsverwaltung, bei der eine volle Kostenerstattung erfolgt, kann der Beamte auch dann auf einer Leerstelle geführt werden, wenn die Dienststelle, Organisation oder Einrichtung ganz oder teilweise (z. B. nach dem Königsteiner Schlüssel) vom Freistaat finanziert wird; Voraussetzung ist jedoch, dass die Finanzierung der Dienststelle, Organisation oder Einrichtung aus einem Titel außerhalb der Hauptgruppe 4 erfolgt.“
- 4.4.3
- Der bisherige Satz 2 wird Abs. 4.
- 4.5
- In Nr. 6a erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Auf die Ausbringung von Amtsbezeichnungen kann verzichtet werden.“.
- 4.6
- Es wird folgende Nr. 7.3 angefügt:
- „7.3
- Soweit Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.“
- 5.
- VV zu Art. 23 BayHO (Zuwendungen) werden wie folgt geändert:
- 5.1
- Es wird folgende Nr. 4 angefügt:
- „4.
- Zu den Grundsätzen für die Ordnung staatlicher Förderprogramme (Fördergrundsätze – FöGr) wird auf die Anlage 1 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zu Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR) vom 6. November 2001 (AllMBl S. 634, StAnz Nr. 50) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“
- 5.2
- Die Anlage zu Art. 23 BayHO „Anlage 1 zu den Organisationsrichtlinien“ wird aufgehoben.
- 6.
- VV zu Art. 24 BayHO (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) werden wie folgt geändert:
In Nr. 1.4 werden die Worte „gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RL-Bau) – Änderung 1999 – Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221), zuletzt geändert mit IM-Bekanntmachung vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919)“ durch die Worte „gilt im Übrigen die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern – RL-Bau 2011 – vom 25. Mai 2011 (AllMBl S. 309)“ ersetzt.
- 7.
- VV zu Art. 34 BayHO (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) werden wie folgt geändert:
- 7.1
- In Nr. 2.2.2 Satz 4 werden die Worte „die mindestens dem gehobenen Dienst angehören“ durch die Worte „die mindestens für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert“ ersetzt.
- 7.2
- In Nrn. 2.8.1 und 2.8.2 werden jeweils die Worte „vorläufigen Verwaltungsvorschriften“ durch die Worte „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.
- 8.
- VV zu Art. 35 BayHO (Bruttonachweis, Einzelnachweis) werden wie folgt geändert:
- 8.1
- In Nr. 3.2.1 Buchst. c werden im ersten Klammerzusatz die Worte „Teil 7“ durch die Worte „Anlage 5“ und im zweiten Klammerzusatz die Worte „Nrn. 6.3 bis 6.6“ durch die Worte „Nrn. 6.3 und 6.4“ ersetzt.
- 8.2
- In Nr. 5.1 werden nach dem Wort „Bezüge“ die Worte „und sonstigen Leistungen“ eingefügt.
- 9.
- VV zu Art. 44 BayHO (Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung) werden wie folgt geändert:
- 9.1
- In der Überschrift werden die Worte „– Zuwendungen, Widerruf von Zuwendungsbescheiden, Erstattung und Verzinsung –“ gestrichen.
- 9.2
- Anlage 1 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) – wird wie folgt geändert:
- 9.2.1
- Die Fußnote 2 zu Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:
- „2
- Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2009 (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 36 vom 5. März 2010).“
- 9.2.2
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- 9.2.2.1
- Das Wort „Verdingungsordnung“ wird durch die Worte „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt.
- 9.2.2.2
- Die Fußnote 3 erhält folgende Fassung:
- „3
- Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Ausgabe 2009 (VOL Teil A) vom 20. November 2009 (BAnz Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 32 vom 26. Februar 2010).“
- 9.2.3
- Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
- „3.3
- Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.“
- 9.3
- Anlage 2 zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) – wird wie folgt geändert:
- 9.3.1
- Die Fußnote 3 zu Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:
- „3
- Bekanntmachung der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Ausgabe 2009 (VOB Teile A und B) vom 31. Juli 2009 (BAnz Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 36 vom 5. März 2010).“
- 9.3.2
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- 9.3.2.1
- Das Wort „Verdingungsordnung“ wird durch die Worte „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt.
- 9.3.2.2
- Die Fußnote 4 erhält folgende Fassung:
- „4
- Bekanntmachung der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Ausgabe 2009 (VOL Teil A) vom 20. November 2009 (BAnz Nr. 196a vom 29. Dezember 2009), Berichtigung vom 19. Februar 2010 (BAnz Nr. 32 vom 26. Februar 2010).“
- 9.3.3
- Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:
- „3.3
- Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.“
- 9.4
- Anlage 3a zu Art. 44 BayHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) – wird wie folgt geändert:
- 9.4.1
- In Nr. 1.3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Anforderung jedes Teilbetrages erfolgt mit dem Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO.“
- 9.4.2
- In Nr. 3.1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung bzw. der Sektorenverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A) bleiben unberührt.“
- 9.4.3
- In Nr. 3.4 Satz 2 werden die Worte „führen, bedürfen“ durch die Worte „führt, bedarf“ ersetzt.
- 9.4.4
- Der Nr. 6.4 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
„Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den dafür geltenden Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts entsprechen. Insbesondere muss die originalgetreue Wiedergabe der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch mit den geänderten oder neuen Verfahren oder durch ein anderes System auch dann gewährleistet sein, wenn automatisierte Verfahren, in denen Bücher und Belege gespeichert sind, geändert oder abgelöst werden.“
- 9.5
- Das bisherige Muster 2 zu Art. 44 BayHO wird durch die Anlage 2 dieser Bekanntmachung ersetzt.
- 10.
- VV zu Art. 47 BayHO (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) werden wie folgt geändert:
- 10.1
- In Nr. 2.2 Halbsatz 2 werden die Worte „oder vergleichbaren Laufbahngruppe“ durch die Worte „Fachlaufbahn bzw. bei Arbeitnehmern die Wahrnehmung einer der Fachlaufbahn vergleichbaren Tätigkeit“ ersetzt.
- 10.2
- In Nr. 2.3 erhält das Beispiel zu Art. 47 Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
„Im Stellenplan ist bei einer Planstelle der BesGr A 11 ein sofort vollziehbarer kw-Vermerk ausgebracht. Im Laufe des Haushaltsjahres wird eine Planstelle der gleichen Fachlaufbahn in der BesGr A 9 frei. Nach Art. 47 Abs. 2 ist die Planstelle der BesGr A 9 sofort zu sperren. Der bei der A 11-Planstelle ausgebrachte kw-Vermerk ist kraft Gesetzes in einen ku-Vermerk umgewandelt (ku nach BesGr A 9).“
- 10.3
- In Nr. 2.4 werden die Sätze 1 und 2 aufgehoben und Satz 3 wird Satz 1.
- 10.4
- In Nr. 2.5 wird der Klammerzusatz gestrichen.
- 11.
- VV zu Art. 48 BayHO (Einstellung und Versetzung von Beamten) werden wie folgt geändert:
- 11.1
- In Nr. 1.2 werden die Worte „§ 107b BeamtVG oder des Art. 145 BayBG“ durch die Worte „Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln – Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag – (GVBl 2010 S. 206) oder nach Maßgabe der Art. 94 ff. BayBeamtVG“ ersetzt.
- 11.2
- Nr. 1.3 erhält folgende Fassung:
- „1.3
- Bei Übernahmen im Sinn der Nr. 1.2 (Übernahmen mit Versorgungslastenverteilung) gilt bei einem Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern oder im Rahmen eines Tauschverfahrens die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen als allgemein erteilt, wenn die bisherigen Dienstherren der Beamten
- a)
- für einen Zeitraum ruhegehaltfähiger Dienstzeit im Sinn des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bzw. Art. 97 Abs. 2 BayBeamtVG von mindestens fünf Jahren zuzüglich der Zeit der Überschreitung der Altersgrenze oder,
- b)
- soweit dies wegen Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen nicht erfüllt ist, für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinn des § 6 Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag bzw. Art. 97 Abs. 2 BayBeamtVG seit der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe
die Versorgungslasten anteilig zu tragen haben, die Beamten zum Übernahmezeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und höchstens in einem ihrem bisherigen Amt entsprechenden Amt übernommen werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist aktenkundig festzuhalten.“
- 11.3
- Die Nr. 3 wird aufgehoben und die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.
- 12.
- VV zu Art. 49 BayHO (Einweisung in eine Planstelle) werden wie folgt geändert:
- 12.1
- In Nr. 1.1 Satz 2 werden die Worte „Dienstbezüge oder Entgelte“ und im Halbsatz 2 das Wort „Dienstbezüge“ jeweils durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
- 12.2
- In Nr. 1.2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
- 12.3
- In Nr. 1.4 Abs. 1 wird in Satz 2 das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch das Wort „BayBesG“ ersetzt.
- 12.4
- In Nr. 1.5 wird im Beispiel nach „BesGr A 9“ das „g.D.“ gestrichen.
- 12.5
- Nr. 1.6 wird aufgehoben und die bisherigen Nrn. 1.7 bis 1.10 werden Nrn. 1.6 bis 1.9.
- 12.6
- In der neuen Nr. 1.7 wird das Wort „Dienstkräfte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
- 12.7
- In der neuen Nr. 1.8 Abs. 1 werden in Satz 2 das Semikolon und die Worte „die Schaffung einer Leerstelle für die bisherige Funktion ist nicht erforderlich“ gestrichen.
- 12.8
- Nr. 1.11 wird aufgehoben und die bisherigen Nrn. 1.12 bis 1.15 werden Nrn. 1.10 bis 1.13.
- 12.9
- Die neue Nr. 1.11 wird wie folgt geändert:
- 12.9.1
- In Satz 2 werden das Komma und die Worte „für Verwendungsaufstieg“ gestrichen.
- 12.9.2
- Satz 4 wird gestrichen.
- 12.10
- Die neuen Nrn. 1.12 und 1.13 erhalten folgende Fassung:
- "1.12
- Art. 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt zuzüglich Zulagen (Amtszulage gemäß Art. 34 Abs. 1 BayBesG, Zulage für besondere Berufsgruppen gemäß Art. 34 Abs. 2 BayBesG, besondere Amtszulage gemäß Art. 27 Abs. 3 BayBesG, besondere Zulage für Richter gemäß Art. 56 BayBesG und Stellenzulagen gemäß Art. 51 BayBesG, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist) verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.
- 1.13
- Die Nrn. 1.1 bis 1.12 gelten für andere Stellen als Planstellen (vgl. VV Nr. 5.1 zu Art. 17) entsprechend.“
- 12.11
- In Nr. 2.1.1 Satz 1, Nrn. 2.1.4, 2.1.5 Satz 3 und Aufzählungszeichen 3 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
- 12.12
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 12.12.1
- In Abs. 1 werden die Worte „§ 48 Abs. 3 BBesG“ durch die Worte „Art. 62 BayBesG“ ersetzt und die Worte „in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte“ gestrichen.
- 12.12.2
- In Abs. 2 werden die Worte „nach der Ausgleichszulagenverordnung“ durch die Worte „gemäß Art. 62 BayBesG“ ersetzt.
- 12.13
- Nr. 3 erhält folgende Fassung:
- „3.
- Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle
- 3.1
- Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird (Art. 20 Abs. 5 BayBesG).
- 3.2
- Nr. 3.1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.
- 3.3
- Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Staatsdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Versetzung oder eine vorhergehende Abordnung wirksam geworden ist.
- 3.4
- Bei Höhergruppierungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist entsprechend zu verfahren; tarifrechtliche Bestimmungen sind jedoch zu beachten.“
- 12.14
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- 12.14.1
- Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 12.14.1.1
- Buchst. a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung ist der abgeordnete Beamte weiterhin auf seiner Planstelle zu führen. Solange jedoch sichergestellt ist, dass der abgeordnete Beamte bei der aufnehmenden Verwaltung ebenfalls auf einer Planstelle (nicht auf einer Stelle für abgeordnete Beamte) geführt wird, kann das Stellengehalt der Planstelle der abordnenden Verwaltung für einen planmäßigen Beamten der entsprechenden Wertigkeit, einen Arbeitnehmer oder die Beschäftigung einer Aushilfe (Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag) verwendet werden;1 bei der Verwendung für einen planmäßigen Beamten oder einen Arbeitnehmer ist eine entsprechende Anwendung des Art. 50 Abs. 5 ausgeschlossen.“
- 12.14.1.2
- Buchst. b wird wie folgt geändert:
- 12.14.1.2.1
- In Abs. 1 werden im Satz 2 das Wort „Verkündung“ durch das Wort „Bekanntmachung“ sowie im letzten Satz im Klammerzusatz die Worte „in Satz 3 der Nr. 2“ durch die Worte „und sonstigen Leistungen in Satz 2 der Nr. 2.2“ ersetzt.
- 12.14.1.2.2
- In Abs. 2 werden im letzten Satz vor dem Schlusspunkt ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:
„dies gilt auch dann, wenn der besondere Titel im Haushaltsvollzug außerplanmäßig neu ausgebracht wird“.
- 12.14.2
- Der letzte Absatz wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Bezüge“ werden die Worte „und sonstigen Leistungen“ eingefügt.
- 12.15
- In Nr. 4.3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- 12.16
- In Nr. 5.1.2 erhält Buchst. a folgende Fassung:
- „a)
- zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die den Dienststellen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen, für die eine Stellenbindung besteht, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen. Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Für Planstellen mit einer besonderen Amtszulage, für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter und/oder für Planstellen mit einer Stellenzulage, soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, kann der gesonderte Nachweis auch in anderer geeigneter Form erfolgen.“
- 12.17
- Es wird folgende Nr. 5.1.3 angefügt:
- 5.1.3
- Die Nachweisungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden.“
- 12.18
- Nrn. 5.2 und 5.3 erhalten folgende Fassung:
- „5.2
- Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung
Die Staatsministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen oder andere Stellen, für die eine Stellenbindung besteht (vgl. VV Nr. 5.1 Abs. 2 zu Art. 17), zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die von ihnen selbst bewirtschafteten Stellen. Die Aufzeichnungen sollen durch den Einsatz eines EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung in elektronischer Form geführt werden. Die Aufzeichnungen sind zumindest nach Besoldungs- und Entgeltgruppen (vgl. Nr. 5.1.2 Buchst. a) aufzugliedern; Stellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten oder für die eine besondere Zweckbindung vorgesehen ist (Nr. 1.11), sollten ausgewiesen werden. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend einzutragen, sodass neben dem Bestand an Stellen jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Stellen und die Zahl der freien Stellen sowie der jeweilige Stelleninhaber festgestellt werden kann.
- 5.3
- Aufbewahrungsfristen
Die Aufzeichnungen nach Nrn. 5.1 und 5.2 sind bei Einsatz eines elektronischen EDV-Verfahrens zur Stellenbewirtschaftung im System fünf Jahre zugänglich zu halten bzw. im Übrigen fünf Jahre aufzubewahren (vgl. im Einzelnen VV Nr. 10 zu Art. 34).“
- 13.
- VV zu Art. 50 BayHO (Umsetzung von Mitteln und Stellen, Leerstellen) werden wie folgt geändert:
- 13.1
- In Nr. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezüge“ die Worte „und sonstigen Leistungen“ eingefügt.
- 13.2
- In Nr. 3.6 Satz 1 werden die Worte „einer Laufbahn“ gestrichen.
- 13.3
- In Nr. 5.1 werden die Worte „derselben Laufbahn“ gestrichen und folgender Abs. 2 angefügt:
„Art. 50 Abs. 5 Satz 2 sieht vor, dass bis zur Einweisung in eine geeignete frei besetzbare Planstelle der Beamte auf einer freien besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen ist. Bei der Bestimmung dieser vier Besoldungsgruppen können Zulagen (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen usw.) ausnahmsweise außer Acht gelassen werden.“
- 13.4
- Die Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO (VANBest) erhält folgende Fassung:
„Bestimmungen für die Auszahlung
und den rechnungsmäßigen Nachweis
der Bezüge und sonstigen Leistungen bei
Versetzung, Abordnung und Zuweisung
(VANBest)
und den rechnungsmäßigen Nachweis
der Bezüge und sonstigen Leistungen bei
Versetzung, Abordnung und Zuweisung
(VANBest)
Auf Grund von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 BayHO erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zur Einschränkung der Erstattung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei der Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamten und Arbeitnehmern – soweit erforderlich – im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof folgende Bestimmungen:
Abschnitt I
Versetzung und Abordnung
von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern
des Freistaates Bayern (Staatsbediensteten)
innerhalb der Staatsverwaltung
Versetzung und Abordnung
von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern
des Freistaates Bayern (Staatsbediensteten)
innerhalb der Staatsverwaltung
- 1.
- Verfahren bei Versetzung
- 1.1
- Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung versetzt, so werden seine Bezüge und sonstigen Leistungen ab dem Zeitpunkt der Versetzung zulasten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle nachgewiesen. Eine Abweichung ist zulässig, soweit Ansprüche auf Bezüge und sonstige Leistungen vor dem Versetzungszeitpunkt entstanden sind, aber erst danach erfüllt werden.
- 1.2
- Zum selben Zeitpunkt gilt: Die Zahlung von Besoldungsbestandteilen, die nur für die Dauer der Wahrnehmung einer bestimmten Funktion oder einer Erschwernis zustehen (z. B. Art. 51, 53, 54, 55, 56, 60 BayBesG), ist einzustellen. Sonstige Leistungen (z. B. Aufwandsentschädigungen) sind einzustellen, wenn die besonderen Voraussetzungen dafür mit der Versetzung entfallen. Entsteht bei der neuen Beschäftigungsstelle ein Anspruch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Bezüge oder sonstigen Leistungen, ist dieser nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften von der zuständigen Stelle zu erfüllen.
- 2.
- Verfahren bei Abordnung
- 2.1
- Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet, gilt die Nr. 1 entsprechend.
- 2.2
- Im Fall einer Abordnung von Beamten sind die Bezüge und sonstigen Leistungen jedoch bei der Buchung zulasten der Haushaltsstelle der neuen Beschäftigungsstelle abweichend von Nr. 1 beim Titel für abgeordnete Beamte (Tit. 422 3.) nachzuweisen. Dies gilt nicht für Bezügebestandteile oder sonstige Leistungen, für die eine Verbuchung auf einem besonderen Titel vorgeschrieben ist.
- 2.3
- Nr. 2.2 gilt nicht, wenn die neue Beschäftigungsstelle unter dem gleichen Kapitel wie die bisherige Beschäftigungsstelle geführt wird.
- 2.4
- Wird ein Beamter zu einem Staatsbetrieb im Sinn des Art. 26 abgeordnet, sind die Bezüge und sonstigen Leistungen ab dem Zeitpunkt der Abordnung zu Lasten des Staatsbetriebs nachzuweisen.
- 2.5
- Im Fall einer nur teilweisen Abordnung sind die Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend zu verteilen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, können die Bezüge und sonstigen Leistungen dort nachgewiesen werden, wo der Bedienstete überwiegend eingesetzt wird; bei gleichen Arbeitsanteilen sind die Bezüge und sonstigen Leistungen zulasten der regulären Haushaltsstelle(n) der bisherigen Beschäftigungsstelle nachzuweisen.
- 2.6
- Die Nrn. 2.1 bis 2.5 gelten auch bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung, die nur für kurze Dauer vorgesehen sind; die insoweit abweichende Regelung zur Verrechnung im Stellenplan (vgl. VV Nr. 4.2 zu Art. 49) bleibt unberührt.
- 3.
- Nachträglicher Ausgleich zuwenig oder zuviel gezahlter Bezüge und sonstigen Leistungen
Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung versetzt oder abgeordnet mit der Folge, dass die Bezüge und sonstigen Leistungen zulasten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle nachzuweisen sind, und sind bis zum Übergang des rechnungsmäßigen Nachweises auf die Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle zuwenig oder zuviel Bezüge und sonstige Leistungen gezahlt worden, so wird der Ausgleich grundsätzlich zulasten oder zugunsten der Haushaltsstelle(n) der bisherigen Beschäftigungsstelle durchgeführt. In Ausnahmefällen (z. B. wenn die bisherige Beschäftigungsstelle nicht mehr existiert) kann der Ausgleich auch zulasten oder zugunsten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle durchgeführt werden.
- 4.
- Stellenbindung
Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen und anderen Stellen (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 49) und die Bindung der einzelnen Personal bewirtschaftenden Stellen an die im Haushalt vorgesehenen oder ihnen zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen bzw. Mittel.
Abschnitt II
Versetzung und Abordnung von
Staatsbediensteten in den Dienst des
Bundes, eines anderen Landes, einer
Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder
einer anderen Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts
Versetzung und Abordnung von
Staatsbediensteten in den Dienst des
Bundes, eines anderen Landes, einer
Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder
einer anderen Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts
- 5.
- Verfahren bei Versetzung
- 5.1
- Wird ein Staatsbediensteter in den Dienst eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt, so ist mit Ablauf des Tages vor dem Tage der Wirksamkeit der Versetzung die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen einzustellen. Gleichzeitig hat die zuständige Stelle etwaige bereits für eine Zeit nach dem genannten Stichtag gezahlte Bezüge und sonstigen Leistungen beim neuen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Von der Erstattungsanforderung ist der ehemalige Staatsbedienstete in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.
- 5.2
- Der ehemalige Staatsbedienstete ist unmittelbar zur Rückzahlung aufzufordern, wenn der neue Dienstherr/Arbeitgeber die Erstattung der bereits gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen ablehnt.
- 5.3
- Die Nrn. 5.1 und 5.2 gelten auch, wenn der Versetzung eine Abordnung vorhergeht.
- 6.
- Verfahren bei Abordnung
- 6.1
- Wird ein Staatsbediensteter zur Dienstleistung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet, richtet sich der Zahlungsanspruch grundsätzlich gegen beide Dienstherren (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG, Art. 47 BayBG). Wegen des vorübergehenden Charakters der Abordnung werden die Bezüge und sonstigen Leistungen von der bisher zuständigen Stelle so lange weitergezahlt, bis der Staatsbedienstete in den Dienst des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt wird. Wird die Abordnung vorher aufgehoben, tritt in der Zahlungszuständigkeit keine Änderung ein. Für die Zahlungseinstellung von ab dem Zeitpunkt der Abordnung entfallenen Bezügen/Bezügebestandteilen und sonstigen Leistungen gilt Nr. 1.2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Hat der Staatsbedienstete auf Grund der Tätigkeit beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber Anspruch auf mit Nr. 1.2 Sätze 1 und 2 vergleichbare Leistungen, werden auch diese von der bisher zuständigen Stelle gezahlt, sofern der andere Dienstherr/Arbeitgeber, zu dem der Staatsbedienstete abgeordnet ist, dies beantragt.
- 6.2
- Die nach Nr. 6.1 von der bisher zuständigen Stelle weiterzuzahlenden Bezüge und sonstigen Leistungen werden zulasten der Haushaltsstelle(n) der bisherigen Beschäftigungsstelle nachgewiesen.
- 6.3
- Der für die Anforderung der gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen (Nr. 6.1) maßgebliche Zeitraum (Bezügeanforderungszeitraum) beginnt am Tag der Wirksamkeit der Abordnung. Fällt der Tag der Wirksamkeit der Abordnung nicht auf den Ersten eines Kalendermonats beginnt der Bezügeanforderungszeitraum – soweit zwischen den Personal verwaltenden Stellen keine anderweitigen Absprachen getroffen wurden – am Ersten des nächsten Kalendermonats. Der Bezügeanforderungszeitraum endet grundsätzlich am letzten Tag des Kalendermonats, in dem der Staatsbedienstete nach beendeter Abordnung in den Staatsdienst zurückkehrt.
- 6.4
- Die im Bezügeanforderungszeitraum gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen sind spätestens vierteljährlich beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr oder abweichend hiervon der letzte Erstattungszeitraum eines Haushaltsjahres soll spätestens am 15. Dezember beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Jahr durchgeführt werden kann.
- 6.5
- Zu den anzufordernden Bezügen und sonstigen Leistungen gehören – mit Ausnahme von in Nr. 6.6 genannten – alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Bedienstete für den Zeitraum der Abordnung erhalten hat, erhält oder erhalten wird.
Sofern sich der Anforderungszeitraum nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstreckt, sind Bezügebestandteile, die als Einmalbetrag (z. B. jährliche Sonderzahlung) geleistet werden, entsprechend den Anforderungsmonaten aufzuteilen, wenn der Anspruch darauf innerhalb und außerhalb des Bezügeanforderungszeitraums entstanden ist.
Aus Vereinfachungsgründen ist nicht auf den im jeweiligen Anforderungsmonat entstandenen Anspruch abzustellen, sondern der jeweilige Gesamtbetrag monatlich aufzuteilen.
- 6.6
- Nicht zu den anzufordernden Bezügen und sonstigen Leistungen gehören Zahlungen, die nicht Bestandteile der Besoldung oder vergleichbarer Leistungen für Arbeitnehmer (vgl. Art. 50 Abs. 2 Satz 2) sind sowie Leistungsprämien (sofern der Grund für die Gewährung der Leistungsprämie vor der Abordnung lag).
- 6.7
- Werden Bedienstete abgeordnet, die Altersteilzeit im Blockmodell oder eine vergleichbare Arbeitszeitverteilung (z. B. Art. 88 Abs. 4 BayBG) in Anspruch nehmen, sollen die Personal verwaltenden Stellen für die vom Freistaat in der Freistellungsphase zu leistenden Zahlungen einen angemessenen finanziellen Ausgleich fordern.
- 6.8
- Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Erstattung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
Abschnitt III
Versetzung und Abordnung von
Bediensteten des Bundes, eines anderen
Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)
oder einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den
Dienst des Freistaates Bayern
Versetzung und Abordnung von
Bediensteten des Bundes, eines anderen
Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes)
oder einer Körperschaft, Anstalt
oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den
Dienst des Freistaates Bayern
- 7.
- Verfahren bei Versetzung
- 7.1
- Wird ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers in den Dienst des Freistaates Bayern versetzt, so sind mit dem Tage der Wirksamkeit der Versetzung die Bezüge und sonstigen Leistungen aus der Staatskasse zu zahlen und zulasten der Haushaltsstelle(n) der Beschäftigungsstelle nachzuweisen.
- 7.2
- Nr. 7.1 gilt entsprechend, wenn ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers ohne Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern eingestellt wird.
- 8.
- Verfahren bei Abordnung
- 8.1
- Wird ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers zur Dienstleistung beim Freistaat Bayern abgeordnet, so ist von einer Aufnahme der Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen abzusehen, wenn sie vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber weitergezahlt werden.
- 8.2
- Hat der Bedienstete auf Grund seiner Tätigkeit beim Freistaat Bayern Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen, auf die beim anderen Dienstherrn kein Anspruch bestand oder bestünde, so hat die zuständige Stelle die zuständige Anordnungsstelle des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers zu ersuchen, auch diese Bezügebestandteile zu zahlen. Wird dieses Ersuchen abgelehnt, so ordnet die zuständige Stelle die genannten Bezügebestandteile zulasten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle zur Zahlung an. Soweit für die Erstattung von Bezügen ein besonderer Titel vorgesehen ist (VV Nr. 4.2 Satz 1 Buchst. b zu Art. 49) sind auch die in Satz 1 genannten Bezügebestandteile zulasten dieser Haushaltsstelle zu buchen.
- 8.3
- Die vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Bezüge werden diesem auf Anforderung nach den in Nr. 6 dargestellten Grundsätzen erstattet.
Abschnitt IV
Zuweisung
Zuweisung
- 9.
- Zuweisung gemäß § 20 BeamtStG
- 9.1
- Wird ein Staatsbediensteter an eine öffentliche oder andere Einrichtung zugewiesen, gilt Nr. 6 entsprechend. Die Zustimmung zum Verzicht auf die Erstattung der Bezüge und sonstigen Leistungen gilt allgemein als erteilt, wenn für die Zuweisung vom Staatsministerium der Finanzen eine Planstelle von Kap. 13 03 Tit. 422 01 zur Bewirtschaftung übertragen wurde.
- 9.2
- Wurde für die Zuweisung des Staatsbediensteten vom Staatsministerium der Finanzen eine Planstelle von Kap. 13 03 Tit. 422 01 zur Bewirtschaftung übertragen, sind die zu zahlenden Bezüge/Bezügebestandteile und sonstigen Leistungen abweichend von Nr. 6.2 bei Kap. 13 03 Tit. 422 01 nachzuweisen. Dies gilt nicht für Bezügebestandteile oder sonstige Leistungen, für die eine Verbuchung auf einem besonderen Titel vorgeschrieben ist; diese sind weiterhin zulasten der bisherigen Haushaltsstelle(n) nachzuweisen.
Abschnitt V
Kindergeld
Kindergeld
- 10.
- Erstattung von Kindergeld
Gezahltes Kindergeld rechnet nicht zu den nach den Abschnitten II bis IV zu erstattenden Bezügen.
Abschnitt VI
Erhebung eines Versorgungszuschlags
Erhebung eines Versorgungszuschlags
- 11.
- Abordnung von Beamten und Richtern zu einem anderen Dienstherrn ohne Versetzungsabsicht
- 11.1
- Bei Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, sind Versorgungszuschläge von 30 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Bezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn anzufordern bzw. zu zahlen. Für die Berechnung gelten die Nrn. 14.2.3, 14.2.4.2 und 14.2.4.3 der BayVV-Versorgung sinngemäß. Die Anforderung bzw. Zahlung der Versorgungszuschläge erfolgt jeweils zeitgleich mit der Anforderung bzw. der Erstattung der Aktivbezüge (Nrn. 6.4 bzw. 8.3). Nr. 6.8 gilt entsprechend.
- 11.2
- Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag dem aufnehmenden Dienstherrn zurückzuzahlen bzw. vom abgebenden Dienstherrn zurückzufordern. Die Zeit der Abordnung wird sodann im Rahmen der Versorgungslastenteilung bei Versetzung dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet.
- 11.3
- Der Versorgungszuschlag ist für Personen, deren Amts-, Dienst-, oder Beschäftigungsverhältnis erstmals nach dem 31. Dezember 2007 begründet wurde, dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ anstelle des monatlichen Pauschalbetrages zuzuführen (analog Art. 16 Abs. 2 BayVersRücklG).
- 12.
- Abordnung von Beamten und Richtern mit dem Ziel der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
Bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung ist grundsätzlich kein Versorgungszuschlag zu erheben bzw. zu zahlen, da die Zeit der Abordnung im Rahmen der Versorgungslastenteilung bei Versetzung grundsätzlich dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet wird. Kommt es entgegen der ursprünglichen Planungen nicht zu einer Versetzung, ist der Versorgungszuschlag nachträglich anzufordern bzw. zu zahlen.
- 13.
- Zuweisung (§ 20 BeamtStG) von Beamten und Richtern
Bei Zuweisungen gelten Nrn. 11.1 und 11.3 sowie Nr. 9.1 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt VII
Beihilfe
Beihilfe
- 14.
- Abordnung von Staatsbediensteten in den Dienst des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
- 14.1
- Wird ein Staatsbediensteter zur Dienstleistung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet, wird – soweit nichts anderes vereinbart wurde – die Beihilfe von der bisher zuständigen Stelle so lange abgerechnet, bis die Abordnung aufgehoben oder der Staatsbedienstete in den Dienst des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt wird.
- 14.2
- Die für den Zeitraum der Abordnung vom Freistaat gezahlte Beihilfe ist mindestens jährlich bzw. mit Beendigung der Abordnung beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern.
- 14.3
- Die Erstattungsbeträge sind grundsätzlich bei einem Titel der Obergruppe 23 des entsprechenden Einzelplans zu vereinnahmen.
- 15.
- Abordnung von Bediensteten des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Freistaates Bayern
- 15.1
- Wird ein Bediensteter von einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet, ist der andere Dienstherr/Arbeitgeber zu ersuchen, die Beihilfe so lange abzurechnen, bis die Abordnung aufgehoben oder der Bedienstete in den Dienst des Freistaates versetzt wird.
- 15.2
- Die für den Zeitraum der Abordnung von einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlte Beihilfe wird dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber auf dessen Anforderung erstattet. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
- 15.3
- Die Erstattungsbeträge sind grundsätzlich bei einem Titel der Obergruppe 63 des entsprechenden Einzelplans zu verausgaben.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen,
Übergangsregelungen
Schlussbestimmungen,
Übergangsregelungen
- 16.
- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die VANBest in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung außer Kraft.
- 17.
- Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen
- 17.1
- Für Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen, die vor dem 1. Januar 2011 ausgesprochen wurden, können die Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter angewandt werden.
Die getroffenen Vereinbarungen bzw. angewiesenen Buchungen dieser Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen sind insbesondere bei einer Verlängerung der Abordnung, Versetzung oder Zuweisung an die neuen Vorschriften anzupassen.
- 17.2
- Für Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. April 2012 ausgesprochen wurden, gilt Nr. 17.1 entsprechend.“
- 14.
- VV zu Art. 52 BayHO (Nutzungen und Sachbezüge) werden wie folgt geändert:
In Halbsatz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(vgl. auch Art. 11 BayBesG)“.
- 15.
- VV zu Art. 54 BayHO (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) werden wie folgt geändert:
In Nr. 1.4 werden in Satz 1 die Worte „gelten im Übrigen die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RL-Bau) – Änderung 1999 – Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 12. Februar 1999 (AllMBl S. 221), zuletzt geändert mit IM-Bekanntmachung vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919)“ durch die Worte „gilt im Übrigen die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen zu Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern – RL-Bau 2011 – vom 25. Mai 2011 (AllMBl S. 309)“ ersetzt.
- 16.
- VV zu Art. 55 BayHO (Öffentliche Ausschreibung, Verträge) werden wie folgt geändert:
- 16.1
- In Nr. 1.3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(z. B. beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 3 oder 4 VOB Teil A bzw. VOL Teil A)“
- 16.2
- In Nr. 2.1.2 wird das Wort „Verdingungsordnung“ durch die Worte „Vergabe- und Vertragsordnung“ ersetzt.
- 16.3
- Nr. 2.1.3 erhält folgende Fassung:
- „2.1.3
- Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge,“
- 16.4
- In Nr. 3 wird das Wort „Verdingungsunterlagen“ durch das Wort „Vergabeunterlagen“ ersetzt.
- 17.
- VV zu Art. 56 BayHO (Vorleistungen) werden wie folgt geändert:
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:
- „7.
- Vorleistungen bedürfen einer besonderen Überwachung und Kennzeichnung. Sie sind deshalb kassentechnisch wie Abschlagszahlungen zu behandeln.“
- 18.
- VV zu Art. 57 BayHO (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes) werden wie folgt geändert:
In Nr. 3.1 wird in Abs. 2 Satz 2 vor dem Wort „Nr.“ das Wort „VV“ eingefügt.
- 19.
- VV zu Art. 58 BayHO (Änderung von Verträgen, Vergleiche) werden wie folgt geändert:
In Nr. 2.3 Satz 2 werden die Worte „30. März 2004 (FMBl S. 80, StAnz Nr. 20)“ durch die Worte „22. Juni 2010 (FMBl S. 158)“ ersetzt.
- 20.
- VV zu Art. 59 BayHO (Veränderung von Ansprüchen) werden wie folgt geändert:
Nr. 6.2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
- „6.2
- Die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Bezüge, Versorgungsbezüge und entsprechender Geldleistungen sowie Entgelte richtet sich ausschließlich nach den dienstrechtlichen Vorschriften.“
- 21.
- VV zu Art. 60 BayHO (Vorschüsse, Verwahrungen) werden wie folgt geändert:
Nach dem Klammerzusatz werden folgende VV angefügt:
„VV zu Art. 60:
- 1.
- Die Festlegung der Buchungsstellen für Vorschüsse und Verwahrungen obliegt den Kassen.
- 2.
- Zu Absatz 1:
- 2.1
- Auszahlungen dürfen keinesfalls als Vorschuss bewirkt werden, um damit eine mangels ausreichender Haushaltsmittel unzureichende Anordnungsbefugnis (VV Nr. 2.2 zu Art. 34) zu umgehen. Abschlagsauszahlungen und Vorleistungen sind nicht als Vorschüsse, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.5.4 zu Art. 70).
- 2.2
- Auszahlungen, die als Vorschuss nachgewiesen werden, können auf Vorschussbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.
- 2.3
- Auszahlungen, die als Vorschuss gebucht wurden, sind baldmöglichst, spätestens jedoch bis zu dem in Art. 60 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt abzuwickeln. Dies gilt nicht für Zahlstellenvorschüsse, Handvorschüsse und Gehaltsvorschüsse. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Vorschüssen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Vorschüssen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.
- 3.
- Zu Absatz 2:
- 3.1
- Teileinzahlungen und Kostenvorschüsse sind nicht als Verwahrungen, sondern sogleich bei der zutreffenden Haushaltsstelle anzuordnen (VV Nr. 4.5.4 zu Art. 70).
- 3.2
- Einzahlungen, die als Verwahrungen nachgewiesen werden, können auf Verwahrbuchungsstellen mit Kassennummern oder Anordnungsstellennummern gebucht werden.
- 3.3
- Einzahlungen, die als Verwahrungen gebucht wurden, sind baldmöglichst aufzuklären. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung sind zu dokumentieren. Für die Abwicklung von Verwahrungen mit Kassennummern ist die jeweilige Kasse zuständig, die Abwicklung von Verwahrungen mit Anordnungsstellennummern liegt im Verantwortungsbereich der anordnenden Dienststelle.
- 3.4
- Kann eine Verwahrbuchung mit einer Personenkontonummer bis zum Ablauf des zweiten auf die letzte Ist-Buchung folgenden Jahres nicht aufgeklärt werden, ist der Verwahrbetrag auf vermischte Einnahmen nachzuweisen. Für Berichtigungen gilt VV Nr. 2.1 Satz 1 zu Art. 35 BayHO. Allgemeine Annahmeanordnung gilt hierfür als erteilt.
Dies gilt nicht für Verwahrungen
- –
- die als Sicherheiten bzw. Hinterlegungen eingezahlt wurden,
- –
- von beschlagnahmten Geldern in Straf- und Bußgeldverfahren,
- –
- von Gefangenengeldern.
Das Staatsministerium der Finanzen kann weitere Ausnahmen zulassen.“
- 22.
- VV zu Art. 64 BayHO (Grundstücke) werden wie folgt geändert:
In Nr. 3.2.1 werden in Satz 1 die Worte „obersten Dienstbehörden“ durch das Wort „Staatsministerien“ und im letzten Satz die Worte „der zuständigen obersten Dienstbehörde“ durch die Worte „des zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.
- 23.
- VV zu Art. 70 BayHO (Zahlungen) werden wie folgt geändert:
- 23.1
- In Nr. 13.1 werden die Worte „Beamte des höheren und gehobenen Dienstes“ durch die Worte „Beamte, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind,“ ersetzt.
- 23.2
- In Nr. 13.3 werden die Worte „Beamten des mittleren Dienstes“ durch die Worte „Beamte, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind,“ ersetzt.
- 23.3
- In Nr. 16.1.1 werden die Worte „die mindestens dem mittleren Dienst angehören“ durch die Worte „die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind“ ersetzt.
II.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (VV-BayHS) vom 16. Oktober 2001 (FMBl S. 342, StAnz Nr. 44), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. November 2009 (FMBl S. 436, StAnz Nr. 49), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I (Allgemeine Vorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern – AV-BayHS) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 3.7 Abs. 1, Nr. 3.7.1 Abs. 2 Aufzählungszeichen 3 und 4 und Nr. 3.7.2 Abs. 6 Aufzählungszeichen 1 wird jeweils das Wort „Nummer“ durch das Wort „Nr.“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 4.1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„Die Untergliederung nach Oberfunktionen bzw. Funktionen beginnt mit der Ziffer ‚1‘ in der zweiten bzw. dritten Stelle. Die Ziffer ‚0‘ ist in der zweiten und dritten Stelle für die Summierung der Oberfunktionen zur Hauptfunktion bzw. der Funktionen zur Oberfunktion vorgesehen.“
- 1.3
- In Nr. 4.3 wird das Wort „Nummer“ durch das Wort „Nr.“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 4.4 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- In Abs. 1 Satz 1 wird im Klammerzusatz nach der Angabe „311“ das Komma und die Angabe „421“ gestrichen.
- 1.4.2
- In Abs. 2 Satz 2 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
„(z. B. 313 Arbeitsschutz)“.
- 1.5
- Nr. 4.5 erhält folgende Fassung:
- „4.5
- Die Zahlungsbeziehungen zu den öffentlichen Unternehmen (vgl. Nr. 3.7.2) werden grundsätzlich bei den sachlich zutreffenden Funktionen nachgewiesen.“
- 2.
- Abschnitt II (Bayerischer Gruppierungsplan – BayGPl) wird wie folgt geändert:
- 2.1
- Die Kurzdarstellung des BayGPl wird wie folgt geändert:
- 2.1.1
- Die Gruppe „019 Sonstige“ wird aufgehoben.
- 2.1.2
- Die Gruppe „058 Sportwettsteuer“ wird aufgehoben.
- 2.2
- Der ausführliche Bayer. Gruppierungsplan (BayGPl) mit Festtiteln, Standarderläuterungen und Zuordnungshinweisen wird wie folgt geändert:
- 2.2.1
- Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Ausführlicher Bayerischer Gruppierungsplan (BayGPl)“.
- 2.2.2
- Die Gruppe „019 Sonstige“ wird aufgehoben.
- 2.2.3
- Die Gruppe „058 Sportwettsteuer“ wird aufgehoben.
- 2.2.4
- In der Gruppe „129 Sonstige“ wird folgender Festtitel angefügt:
„ F e s t t i t e l
129 05
|
Energieeinspeisevergütungen
|
Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht kann der Vermerk ‚Die Umsatzsteuer kann von der Einnahme abgesetzt werden.‘ ausgebracht werden.“
- 2.2.5
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 231 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
- 2.2.6
- Gruppe 421 wird wie folgt geändert:
In der Standarderläuterung zu Festtitel 421 0. werden die Worte „und Wohnungsentschädigung“ gestrichen.
- 2.2.7
- Gruppe 422 wird wie folgt geändert:
- 2.2.7.1
- Die Zuordnungshinweise zu Gruppe 422 erhalten folgende Fassung:
„Bezüge, Zulagen und Zuwendungen für planmäßige Beamte, Richter und beamtete Hilfskräfte (einschließlich der Beamten auf Probe und auf Widerruf sowie einschließlich Dienstanfänger),
Grundgehalt, Strukturzulage, Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen,
Familienzuschlag,
Zulagen gemäß Art. 51 bis 57 BayBesG:
- –
- Stellenzulagen,
- –
- Ausgleichszulagen,
- –
- Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen,
- –
- Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes,
- –
- Zulagen für besondere Erschwernisse,
- –
- besondere Zulagen für Richter,
- –
- Zulagen für Professoren und Juniorprofessoren,
Zuschläge gemäß Art. 58 bis 60 BayBesG:
- –
- Zuschlag bei Altersteilzeit,
- –
- Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit,
- –
- Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit,
Mehrarbeitsvergütung,
Vergütung für Arbeitszeitguthaben (Art. 62 BayBesG),
Leistungsbezüge,
Bezüge für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
jährliche Sonderzahlung,
vermögenswirksame Leistungen,
Zuschüsse zum Grundgehalt,
Aufwandsentschädigungen,
Jubiläumszuwendungen,
Nachversicherung für ausscheidende Beamte,
Schulbeihilfen,
Vergütungen für Nebentätigkeit,
Dienstkleidungszuschüsse, die zusammen mit den Bezügen ausbezahlt werden.“
- 2.2.7.2
- Die Zuordnungshinweise zu Festtitel 422 2. erhalten folgende Fassung:
„Im Haushaltsplan sind die Stellen für Beamte auf Widerruf in einem Stellenplan auszubringen und nach den Besoldungsgruppen der Eingangsämter zu gliedern, in das die Beamten auf Widerruf nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. Sie sind zusätzlich getrennt nach Anwärtern und Dienstanfängern auszubringen. Dabei sind Zugänge und Abgänge zu erläutern. Stellen für Rechtsreferendare sind im Stellenplan auszubringen; Zugänge und Abgänge sind zu erläutern.“
- 2.2.7.3
- In den Zuordnungshinweisen zu Festtitel 422 3. werden die Worte „nach Besoldungsgruppen, zumindest jedoch nach Laufbahngruppen“ gestrichen.
- 2.2.7.4
- Festtitel 422 43 erhält folgende Fassung:
„ F e s t t i t e l
422 43
|
Ausgleichszahlungen gemäß Art. 62 BayBesG“.
|
- 2.2.7.5
- Festtitel 422 45 erhält folgende Fassung:
„ F e s t t i t e l
422 45
|
Leistungsbezüge für Beamte“.
|
- 2.2.8
- Der Zuordnungshinweis zu Gruppe 424 erhält folgende Fassung:
„Zuführungen an das Sondervermögen ‚Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern’ nach dem Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern.“
- 2.2.9
- Gruppe 428 wird wie folgt geändert:
- 2.2.9.1
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 428 wird nach dem Wort „Tarifliche“ ein Komma und das Wort „außer-“ eingefügt.
- 2.2.9.2
- Der Festtitel 428 07 erhält folgende Fassung:
„ F e s t t i t e l
428 07
|
Entgelte der Arbeitnehmer (Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte oder Richter mit Arbeitnehmern [Arbeitnehmer-Budget])
S t a n d a r d e r l ä u t e r u n g :
Entgelte einschließlich Zulagen und Jahressonderzahlung sowie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Umlage zur Zusatzversorgung."
|
- 2.2.9.3
- In Festtitel 428 1. wird vor dem letzten Absatz das Wort „ S t a n d a r d e r l ä u t e r u n g : “ eingefügt.
- 2.2.9.4
- Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte) 428 99 erhält folgende Fassung:
„Festtitel (für Rechenzentren und große DV-Projekte)
428 99
|
Entgelte für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer“.
|
- 2.2.10
- Im Zuordnungshinweis zu Gruppe 429 wird die Angabe „427“ durch die Angabe „428“ ersetzt.
- 2.2.11
- Der Zuordnungshinweis zu Gruppe 434 erhält folgende Fassung:
„Zuführungen an das Sondervermögen ‚Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern’ nach dem Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern.“
- 2.2.12
- Gruppe 443 wird wie folgt geändert:
- 2.2.12.1
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 443 werden die Worte „Ergänzende Fürsorgeleistungen für Beamte nach Art. 97 BayBG (Ballungsraumzulage)“ durch die Worte „Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG“ ersetzt.
- 2.2.12.2
- Festtitel 443 15 erhält folgende Fassung:
„ F e s t t i t e l
443 15
|
Ballungsraumzulage gemäß Art. 94 BayBesG“.
|
- 2.2.13
- In der Gruppe 459 werden die Zuordnungshinweise wie folgt geändert:
- 2.2.13.1
- Im Klammerzusatz wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.
- 2.2.13.2
- Die Worte „an Beamte“ werden gestrichen.
- 2.2.14
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 514 werden im letzten Satz in der Aufzählung die Worte „und Dienstbekleidungszuschüsse“ gestrichen und das Wort „Bekleidungsabfindungen“ durch das Wort „Dienstkleidungszuschüsse“ ersetzt.
- 2.2.15
- In den Zuordnungshinweisen zu Gruppe 519 werden in Abs. 2 Satz 2 die Worte „bis zu 25 000 € im Einzelfall“ durch die Worte „bis zu einschließlich 100 000 € pro Liegenschaft und Jahr“ ersetzt.
- 3.
- Abschnitt III (Funktionenplan – FPl) wird wie folgt geändert:
Der bisherige Funktionenplan (FPl) und der ausführliche Funktionenplan mit Zuordnungshinweisen wird durch die Anlage 3 dieser Bekanntmachung ersetzt.
III.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Haushaltstechnischen Richtlinien des Freistaates Bayern (Haushaltsaufstellungsrichtlinien – HaR) vom 22. Februar 2008 (FMBl S. 75) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nr. 14 wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 14.1.2 Abs. 2 und Nr. 14.1.3 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils das Wort „durchschnittlichen“ durch das Wort „Durchschnittlichen“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 14.3 werden jeweils die Worte „Leistungszulagen und Leistungsprämien“ durch das Wort „Leistungsbezüge“ ersetzt.
- 2.
- Nr. 15 wird wie folgt geändert:
- 2.1
- In Nr. 15.2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
„Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht.“
- 2.2
- Die Nrn. 15.3 und 15.4 erhalten folgende Fassung:
- „15.3
- Stellenplan für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Auf VV Nr. 5.2 zu Art. 17 BayHO wird hingewiesen.
- 15.4
- Stellenplan für abgeordnete Beamte
Auf VV Nr. 5.3 zu Art. 17 BayHO wird hingewiesen.“
- 2.3
- Nr. 15.7 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.4
- In Nr. 15.8.2 Satz 3 werden die Worte „ihrer Laufbahn“ gestrichen.
- 2.5
- Nr. 15.9.5 wird wie folgt geändert:
- 2.5.1
- In Satz 1 werden die Worte „den Durchführungsbestimmungen zum Haushalt“ durch die Worte „Art. 6 Abs. 3 Haushaltsgesetz“ ersetzt.
- 2.5.2
- In Satz 2 wird nach dem Wort „zulässig“ der Klammerzusatz „(zwei Doppelhaushalte)“ eingefügt.
- 3.
- Nr. 16 wird wie folgt geändert:
- 3.1
- In Nr. 16.4.1 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag „25 000 €“ durch den Betrag „100 000 €“ ersetzt.
- 3.2
- In Nr. 16.5 werden nach dem Festtitel „526 4.“ das Komma und der Festtitel „526 66“ gestrichen.
- 4.
- Nr. 19.1.2 Satz 2 Aufzählungszeichen 3 wird wie folgt gefasst:
- „ •
- nur schadstoffarme Kraftfahrzeuge mit möglichst geringem Treibstoffverbrauch sowie einer überdurchschnittlich guten CO2-Effizienzklasse gemäß Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung beschafft werden dürfen, deren Motoren mindestens der Abgasnorm EURO 5 entsprechen.“
- 5.
- Nr. 6 der Anlage 1 (Anleitung über Haushaltsvermerke) erhält folgende Fassung:
- „6.
- Personalausgabenverstärkungsvermerk
Die Zweckbestimmung und der Vermerk bei Titel 461 01 der Sammelkapitel ‚Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. ..‘ soll wie folgt gefasst werden:
Zur Verstärkung der Personalausgaben des Epl.
Der Ansatz dient der Verstärkung der Tit. 421 01 bis 422 49 (ohne der Titel innerhalb von Titelgruppen und ohne der Tit. 422 41 bis 422 43, 422 45) und der Tit. 428 01 bis 428 25 (ohne der Tit. 428 12 – AB-Maßnahmen). Nicht gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben dürfen nur im Rahmen allgemeiner Besoldungs- und Tariferhöhungen verstärkt werden. Aus dem Ansatz darf ferner der Tit. 443 15 (Ballungsraumzulage) verstärkt werden. Rechnungsmäßiger Nachweis bei den einschlägigen Titeln und Kapiteln.“
IV. Inkrafttreten
- 1.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
- 2.
- Abweichend von Nr. 1 treten
- 2.1
- Abschnitt I
- 2.1.1
- Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Dezember 2010,
- 2.1.2
- Nr. 13.4 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und
- 2.2
- Abschnitt II Nr. 3 am 1. Januar 2013 in Kraft. Der neu gefasste Funktionenplan ist erstmalig bei der Aufstellung und beim Vollzug des Haushaltsplans 2013 anzuwenden.
W e i g e r t
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor