Veröffentlichung FMBl. 2013/01 S. 7 vom 28.12.2012

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c37dcdfb7c3d0bc983f3a9108f96858db106a1af6752c0c35b0299271fa924f7

 

Az.: 34 - S 2337 - 007 - 46 792/12
61.03.04.17-F
61.03.04.17-F
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen,
die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern,
den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen
und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 28. Dezember 2012  Az.: 34 - S 2337 - 007 - 46 792/12
Zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR 2011):
1
Allgemeines
1.1
Einkünfte
1Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. 2Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. 13a Abs. 2 BezO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig. 3Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366, BayRS 2022-1-I), geändert durch Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012 (GVBl S. 528), gewährten Entschädigungen sowie die weiteren Entschädigungen, die deren gewählten Stellvertretern nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gewährt werden, sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen; das Gleiche gilt für die diesen Personen nach Art. 55 KWBG gewährte jährliche Sonderzuwendung
1.2
Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
a)
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
b)
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.
2
Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1
Ehrenamtliche Bezirksräte
1Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt 256 € monatlich (3.072 € jährlich) nicht übersteigen. 2Die steuerfreien Beträge nach Satz 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte.
2.2
Bezirkstagspräsident und Bezirkstagspräsidentin
1Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. 53 Abs. 3 KWBG gewährten Entschädigungen sind steuerfrei, soweit sie 768 € monatlich (9.216 € jährlich) nicht übersteigen. 2In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach Satz 1 steuerfreien Teils der Entschädigung ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.
2.3
Gewählter Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin
1Die weitere Entschädigung, die dem gewählten Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für diese Tätigkeit neben der ihm als Bezirksrat nach Art. 14a Abs. 1 BezO zustehenden Entschädigung gewährt wird, ist steuerfrei, soweit sie 256 € monatlich (3.072 € jährlich) nicht übersteigt. 2Nr. 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.
2.4
Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge
1Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 2Dabei kann jedoch der jeweils maßgebliche steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Bezirkstag oder das Amt des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin oder als deren gewählter Stellvertreter während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
2.5
Fahrtkostenerstattung
1Soweit ehrenamtlichen Bezirksräten im Rahmen der Entschädigung nach Art. 14a Abs. 1 BezO die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend. 2Das Gleiche gilt, soweit Bezirkstagspräsidenten und der Bezirkstagspräsidentinnen sowie deren gewählten Stellvertretern im Rahmen der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 3 KWBG oder im Rahmen der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle erstattet werden.
2.6
Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
1Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind oder mehrere Tätigkeiten als kommunaler Wahlbeamter oder als kommunale Wahlbeamtin ausüben, können steuerfreie Entschädigungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.5, nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3) und nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 5) nebeneinander beziehen. 2R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR 2011 ist insoweit nicht anzuwenden.
3
Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
1Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Nr. 2 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinn der Nr. 2 zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. 2Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 3In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden.
4
Schlussbestimmungen
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Juli 2012 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden vom 22. Dezember 1978 (FMBl 1979 S. 20), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (FMBl S. 186), außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor