2034.1.1-F, 2034.3.1-F, 2034.3.2-F
Tarifverträge
für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten
im öffentlichen Dienst der Länder
für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten
im öffentlichen Dienst der Länder
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 14. Juni 2013 Az.: 25 - P 2518 - 001 - 20 851/13
I.
Nachstehend wird Folgendes zum Vollzug bekannt gegeben:
- 1.
- Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 112, StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 50, StAnz 2013 Nr. 4),
- 2.
- Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006 (FMBl 2007 S. 112, 117; StAnz Nr. 49), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 50, 51; StAnz 2013 Nr. 4),
- 3.
- Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 9. März 2013 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011 (FMBl 2012 S. 22, StAnz 2012 Nr. 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 50, 51; StAnz 2013 Nr. 4) und
- 4.
- Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und anderen Tarifverträgen in der Neufassung vom 12. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 43, 45; StAnz 2013 Nr. 4).
Diese Tarifverträge bzw. die Niederschriftserklärungen wurden getrennt, aber inhaltsgleich abgeschlossen/vereinbart mit
- −
- ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft − Bundesvorstand −, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- und
- −
- der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand.
II.
Hinweise zur Durchführung der übrigen Tarifverträge ergehen in einem gesonderten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses Rundschreiben wird nicht veröffentlicht. Die Tarifverträge sind im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de; Rubrik: Personal/Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder/Änderungstarifverträge) bzw. stehen im Internet als Download
zur Verfügung.
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 9. März 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits | ||
und | ||
… | andererseits |
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TVA-L BBiG
Änderung des TVA-L BBiG
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- ”(1)
- Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a) | in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 |
|
im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr |
783,70 Euro, 836,29 Euro, 884,52 Euro, 951,44 Euro, |
b) | ab 1. Januar 2014 |
|
im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr im vierten Ausbildungsjahr |
806,82 Euro, 860,96 Euro, 910,61 Euro, 979,51 Euro." |
- 2.
- § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
”1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt."
- 3.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
Ӥ 19
Übernahme von Auszubildenden
Übernahme von Auszubildenden
"1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 19:
- 1.
- 1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 19 Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
- 2.
- Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 19 möglich."
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- ”Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit"
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- ”(1a) § 19 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter ”, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009," gestrichen.
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter ”, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist," gestrichen.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2012" durch das Datum ”31. Dezember 2014" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter ”, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008" gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 9. März 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 5
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen
(TVA-L Pflege)
vom 9. März 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits | ||
und | ||
… | andererseits |
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TVA-L Pflege
Änderung des TVA-L Pflege
Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
”1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a) | in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 |
|
im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr |
904,03 Euro, 968,14 Euro, 1.071,39 Euro, |
b) | ab 1. Januar 2014 |
|
im ersten Ausbildungsjahr im zweiten Ausbildungsjahr im dritten Ausbildungsjahr |
930,70 Euro, 996,70 Euro, 1.103,00 Euro." |
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- ”1Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 27 Ausbildungstage beträgt."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu angefügt:
- ”(3) 1Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 2 TV-L) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 3.
- Nach § 18 wird folgender § 18a neu eingefügt:
Ӥ 18a
Übernahme von Auszubildenden
Übernahme von Auszubildenden
1Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärungen zu § 18a:
- 1.
- 1Für die Prüfung des dienstlichen bzw. betrieblichen Bedarfs, einer freien und besetzbaren Stelle bzw. eines freien und zu besetzenden Arbeitsplatzes sowie der ausbildungsadäquaten Beschäftigung ist auf die Ausbildungsdienststelle bzw. den Ausbildungsbetrieb abzustellen. 2Steht in der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb keine Stelle bzw. kein Arbeitsplatz im Sinne des § 18a Satz 3 zur Verfügung, wirkt die Ausbildungsdienststelle bzw. der Ausbildungsbetrieb auf eine Übernahme in eine andere Dienststelle bzw. einen anderen Betrieb des Arbeitgebers hin.
- 2.
- Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 18a möglich."
- 4.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- ”Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit"
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- ”(1a) § 18a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter ”, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009," gestrichen.
- d)
- In Absatz 3 werden die Wörter ”, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist," gestrichen.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Datum ”31. Dezember 2012" durch das Datum ”31. Dezember 2014" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter ”, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2008" gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 9. März 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
(TV Prakt-L)
zum Tarifvertrag
über die Regelung der Arbeitsbedingungen
der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder
(TV Prakt-L)
vom 9. März 2013
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits | ||
und | ||
… | andererseits |
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV Prakt-L
Änderung des TV Prakt-L
Der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) vom 9. Dezember 2011, geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 12. Dezember 2012, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1)
- Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- −
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
|
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab 1. Januar 2014 |
1.577,02 Euro, 1.623,54 Euro, |
- −
- der pharmazeutisch-technischen Assistentin/
des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
der Erzieherin/des Erziehers
|
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab 1. Januar 2014 |
1.358,19 Euro, 1.398,26 Euro, |
- −
- der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/
des Masseurs und medizinischen Bademeisters,
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
|
vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 ab 1. Januar 2014 |
1.302,88 Euro, 1.341,31 Euro." |
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter ”, frühestens zum 31. Dezember 2012," gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 wird das Datum ”31. Dezember 2012" durch das Datum ”31. Dezember 2014" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter ”, frühestens zum 31. Dezember 2012," gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 9. März 2013
Änderung der Niederschriftserklärungen zum TV-L und anderen Tarifverträgen;
- 1.
- Abschnitt III (Niederschriftserklärungen zum TVA-L BBiG und zum TVA-L Pflege) wird wie folgt geändert:
- a)
- Den Wörtern ”Zu § 17 TVA-L BBiG /TVA-L Pflege:" wird die Angabe ”1." vorangestellt.
- b)
- Nach Nr. 1 werden folgende Nummern 2 und 3 neu angefügt:
- ”2.
- Zu § 9 Absatz 3 TVA-L Pflege:
- Sollten die darüber hinausgehenden Anforderungen für Wechselschichtdienst (entsprechend § 7 Absatz 1 TV-L) erfüllt sein, ist dies für den Anspruch auf Zusatzurlaub unschädlich.
- ”3.
- Zu § 19 TVA-L BBiG / § 18a TVA-L Pflege:
- Im Hinblick auf das rückwirkende Inkrafttreten der Tarifeinigung 2013 zum 1. Januar 2013 sind sich die Tarifvertragsparteien einig, dass für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis
9. März 2013 beendet haben, in diesem Zeitraum freie und zu besetzende Stellen nur dann für eine unbefristete Beschäftigung im Sinne des § 19 Satz 2 TVA-L BBiG bzw. § 18a Satz 2 TVA-L Pflege in Betracht kommen, wenn diese zum Zeitpunkt der Einigung am 9. März 2013 noch frei und zu besetzen waren."
- 2.
- Abschnitt IV wird unter Beibehaltung der Abschnittsbezeichnung gestrichen.