2030.8.3-F
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen
für Pflegepersonen
Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen
für Pflegepersonen
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 23. Dezember 2013 Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 47 227/13
Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vgl. § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:
Zum 1. Januar 2014 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. Sie steigt in den alten Ländern auf monatlich 2.765 € sowie in den neuen Ländern auf monatlich 2.345 €. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen beträgt unverändert 18,9 v. H.
Ab 1. Januar 2014 sind deshalb für Pflegepersonen folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen |
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich |
Bemessungsgrundlage | Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,9 % | |||
Prozent der Bezugsgröße |
monatlicher Betrag 2014 (€) |
alte Länder | neue Länder | |||
alte Länder | neue Länder | |||||
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) |
28 Std. 21 Std. 14 Std. |
80 60 40 |
2.212,00 1.659,00 1.106,00 |
1.876,00 1.407,00 938,00 |
418,07 313,55 209,03 |
354,56 265,92 177,28 |
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe II) |
21 Std. 14 Std. |
53,3333 35,5555 |
1.474,67 983,11 |
1.250,67 833,78 |
278,71 185,81 |
236,38 157,58 |
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) |
14 Std. | 26,6667 | 737,33 | 625,33 | 139,36 | 118,19 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2013 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,025979461 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,030759667 multipliziert werden. Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße wider.
Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e. V. zur Durchführung der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 9. Januar 2013 (vgl. Anlage zum FMS vom 6. März 2013, Az.: 25 - P 1820 - 0912 - 8 311/13) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Nach Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2014 wie folgt anteilig zu zahlen:
- •
- zu 47,472 v. H. an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
- •
- zu 52,528 v. H. an die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Dr. Bauer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor