Zulassungsverfahren zur
Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz
Ausbildungsqualifizierung für Ämter
ab der dritten Qualifikationsebene
der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 28. November 2014 Az: 26 - P 3320 - 1/3
Das Landesamt für Finanzen führt im Jahr 2015 wieder das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, durch.
Die Ausbildungsqualifizierung richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz − LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), geändert durch § 1 Nr. 134 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286).
- 1.
- Voraussetzungen für die Zulassung (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG):
Zur Ausbildungsqualifizierung kann zugelassen werden, wer
- −
- sich bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,
- −
- in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten hat und
- −
- nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.
- 2.
- Form und Inhalt des Zulassungsverfahrens (§§ 46 und 47 FachV-StF):
Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. In ihm ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben dazu unter Aufsicht folgende Aufgaben zu bearbeiten:
- 1.
- eine Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen,
- 2.
- eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.
Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe zwei Stunden.
- 3.
- Termin (§ 44 FachV-StF):
Das Zulassungsverfahren wird am 11. Mai 2015 an der Landesfinanzschule Bayern in Ansbach durchgeführt.
- 4.
- Anmeldung (§ 45 FachV-StF):
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 31. März 2015 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamtes für Finanzen in Würzburg anmelden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden.
Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal am Zulassungsverfahren teilgenommen hat.
- 5.
- Bewertung, Rangliste, Auswahl (§ 48 FachV-StF):
Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gelten die §§ 27, 29, 30 und 32 FachV-StF entsprechend. Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9 FachV-StF. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grundkenntnisaufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Erörterung einfach, die Grundkenntnisaufgabe zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Aufgrund der Endpunktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Punktzahl der Grundkenntnisaufgabe über den Rang. Im Übrigen erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. Die Rangliste ist bis zur Durchführung des nächsten Zulassungsverfahrens gültig.
Für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend.
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Zulassungsverfahrens werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet.
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor