2030.8.3-F
Vierte Änderung der Bekanntmachung
zu den Ergänzenden Bestimmungen zum
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
zu den Ergänzenden Bestimmungen zum
Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 10. Februar 2014 Az.: 25 - P 1820 - 0827 - 3 253/14
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) vom 13. August 2009 (FMBl S. 358, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Februar 2012 (FMBl S. 175, StAnz Nr. 10), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift der Bekanntmachung werden nach dem Wort „Finanzen“ ein Komma und die Worte „für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.
- 2.
- Abschnitt 1 Nr. 1.3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Jahr 2014 werden folgende Vergütungen berechnet:
- a)
- eine Organisationspauschale je transplantiertem Organ in Höhe von 15.189 €,
- b)
- bei extrarenalen Organen (z. Zt. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich eine Pauschale für Flugkosten von 7.348 € je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flug durchgeführt wurde
- c)
- je transplantiertem Herz zusätzlich zu den Pauschalen nach den Buchst. a und b eine Pauschale von 43.881 €, wenn ein OCSTM-Einsatz durchgeführt wurde.“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Abschnitt I Nr. 1 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013 in Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor