2030.11-F
Dritte Änderung
der Allgemeinen Regelungen
des Landespersonalausschusses
im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
der Allgemeinen Regelungen
des Landespersonalausschusses
im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
Bekanntmachung
des Bayerischen Landespersonalausschusses
des Bayerischen Landespersonalausschusses
vom 22. Mai 2014 Az.: L 2 - 1002-I/4-71
I.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 9. Dezember 2010 (FMBl 2011 S. 4, StAnz 2011 Nr. 1), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. September 2013 (FMBl S. 306, StAnz Nr. 42), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der bisherige Wortlaut „Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen“ wird die neue Nr. 4.2.1.
- bb)
- Die bisherigen Nrn. 4.2.1 bis 4.2.2 werden Nrn. 4.2.1.1 bis 4.2.1.2.
- cc)
- Es wird folgende neue Nr. 4.2.2 angefügt:
- „4.2.2
- Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
- 4.2.2.1
- Qualifikation, erworben durch Ableistung eines mindestens zwölfmonatigen Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf bzw. auf Probe oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und Bestehen der Qualifikationsprüfung beim Bund oder in einem der Länder der Bundesrepublik Deutschland für eine Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes.
- Für die Anerkennung ist Folgendes Mindestvoraussetzung:
- ●
- ein Brandinspektoren- bzw. Brandoberinspektorenlehrgang von mindestens 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Zug- und Verbandsführer vermittelt (B IV − Lehrgang, Teil 1 und Teil 2) sowie
- ●
- ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Berufsfeuerwehren.
Die Qualifikation ist nicht erworben in diesem Sinne nach einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst und/oder einem gastweisen Bestehen der Qualifikationsprüfung (Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigungsverhältnis; Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis aber Ablegung der Qualifikationsprüfung in einem anderen Bundesland; Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr).“
- b)
- Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
Die Qualifikation ist nicht erworben in diesem Sinne nach einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst und/oder einem gastweisen Bestehen der Qualifikationsprüfung (Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beschäftigungsverhältnis; Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis aber Ablegung der Qualifikationsprüfung in einem anderen Bundesland; Ausbildung bei einer Werkfeuerwehr).“
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2014 in Kraft.
Dr. Schütz-Heckl
Generalsekretärin
Generalsekretärin