Veröffentlichung FMBl. 2014/07 S. 91 vom 16.05.2014

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Az.: 22 - P 1150 - 019 - 17 821/14
2030.13-F
2030.13-F
Richtlinien
für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung
der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 16. Mai 2014  Az.: 22 - P 1150 - 019 - 17 821/14
Auf Grund von Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl S. 190, StAnz Nr. 35), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014 (FMBl S. 62, StAnz Nr. 19), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende ergänzende Richtlinien für die Beurteilung sowie Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs:
Inhaltsübersicht
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
1.3
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung
1.4
Benachteiligungsverbot
2.
Periodische Beurteilung
2.1
Beurteilungsturnus
2.1.1
Allgemeiner Beurteilungsstichtag
2.1.2
Beurteilungsgruppen, Beurteilungsjahre
2.2
Beurteilungszeitraum
2.2.1
Mindestbeurteilungszeitraum
2.2.2
Regulärer Beurteilungszeitraum
2.2.3
Beurteilungszeitraum bei Nachholung zurückgestellter Beurteilungen
2.2.4
Beginn des Beurteilungszeitraums
2.3
Zu beurteilender Personenkreis
2.3.1
Grundsatz
2.3.2
Zurückstellungen
2.3.3
Nachholungsfälle
2.3.4
Sonderfall
2.4
Form der periodischen Beurteilung
2.4.1
Muster
2.4.2
Erklärung über Verwendungsbereitschaft
2.5
Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
2.5.1
Besondere Regelungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien
2.5.2
Feststellung der Eignung für Beförderungsämter
2.5.3
Feststellung der Eignung für Dienstposten bzw. Arbeitsbereiche
2.5.4
Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen
2.5.5
Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung
2.6
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
2.6.1
Beurteilungsabgleich
2.6.2
Weiteres Beurteilungsverfahren
3.
Einheitlicher Verwendungsbeginn
3.1
Allgemeiner einheitlicher Verwendungsbeginn
3.2
Einheitlicher Verwendungsbeginn bei nachgeholten Beurteilungen
4.
Aktualisierung periodischer Beurteilungen
4.1
Form und Ausgestaltung
4.2
Verfahren
4.2.1
Zustimmungsvorbehalt
4.2.2
Beurteilungsabgleich
4.2.3
Weiteres Beurteilungsverfahren
4.3
Verwendungsbeginn
5.
Einschätzung während der Probezeit
5.1
Grundsatz
5.2
Einschätzung am Ende der Einweisungszeit in der Steuerverwaltung
5.3
Verfahren
5.3.1
Hinweis bei unterschiedlicher Zuständigkeiten
5.3.2
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
5.3.3
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
6.
Probezeitbeurteilung
6.1
Grundsatz
6.2
Beurteilungszeitraum
6.3
Verfahren
6.3.1
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
6.3.2
Verfahren bei abgekürzter Probezeit
6.3.3
Verfahren bei fehlender Eignung
6.3.4
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
7.
Zwischenbeurteilung
7.1
Form und Inhalt
7.2
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
8.
Beurteilungsbeiträge
9.
Anlassbeurteilung
9.1
Anwendungsbereich
9.2
Beurteilungsstichtag und Beurteilungszeitraum
9.3
Form
9.4
Ausgestaltung
9.5
Verfahren
9.5.1
Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung
9.5.2
Weiteres Beurteilungsverfahren
9.6
Verwendungsbeginn
10.
Leistungsfeststellung
10.1
Beurteilungszeitraum
10.2
Abweichende Beurteilungskriterien
10.3
Form
10.4
Stufenstopp
10.5
Wirksamkeit der Leistungsfeststellung
10.6
Verfahren
11.
Übergangsregelungen
11.1
Anlassbeurteilungen
11.2
Aufstiegseignungen
11.3
Nachholungs- und Zurückstellungsfälle
11.4
Überleitungsfälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG
11.5
Besondere Übergangsregelungen für den Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern sowie der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
12.
Schlussbestimmungen
12.1
Beteiligungen
12.2
Inkrafttreten
12.3
Außerkrafttreten
1.
Allgemeines
1.1
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium), sofern die Beamtinnen und Beamten nicht der obersten Dienstbehörde oder den Regierungen angehören.
1.2
Allgemeine Rechtsgrundlagen
Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 4 des LlbG sowie zu den Abschnitten 3 bis 5 der VV-BeamtR.
1.3
Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung
1Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 2Die Beschäftigten können sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragten oder an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort wenden, die dann die Gleichstellungsbeauftragten informieren (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG). 3Für die Beurteilung schwerbehinderter Menschen wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
1.4
Benachteiligungsverbot
1Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Menschen benachteiligt werden. 2Im Rahmen der Vorlage der Vorübersichten (vgl. Nr. 2.6.1) sind Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Gesamturteile auf Frauen und Männer, auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf schwerbehinderte Menschen ergibt. 3Bei auffälligen Unterschieden ist den Ursachen nachzugehen. 4Die Beurteilungsübersichten sind Bestandteil der Vorübersichten.
2.
Periodische Beurteilung
2.1
Beurteilungsturnus
2.1.1
Allgemeiner Beurteilungsstichtag
1Die Beamtinnen und Beamten werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. 2Beurteilungsstichtag ist grundsätzlich der 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres.
2.1.2
Beurteilungsgruppen, Beurteilungsjahre
2.1.2.1
Allgemein
1Vorbehaltlich gesonderter Regelungen (vgl. Nrn. 2.1.2.2 und 2.1.2.3) werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
1.
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 (Beurteilungsgruppe A),
2.
Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 (Beurteilungsgruppe B),
3.
Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
2Erstes Beurteilungsjahr ist
1.
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2011,
2.
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2012 und
3.
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2013.
3Auf die Übergangsregelungen in Nr. 11.4.3 Satz 1 wird verwiesen. 4Beamtinnen und Beamte, denen gemäß Art. 46 BayBG ein Amt mit leitender Funktion auf Probe übertragen ist, unterliegen in diesem Amt der periodischen Beurteilung.
2.1.2.2
Bereich der Vermessungsverwaltung
1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung werden folgende Beurteilungsgruppen gebildet:
1.
Besoldungsgruppen A 3 bis A 7 (Beurteilungsgruppe A),
2.
Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 mit Amtszulage (Beurteilungsgruppe B),
3.
Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 (Beurteilungsgruppe C).
2Erstes Beurteilungsjahr ist
1.
für die Beurteilungsgruppe A das Jahr 2011,
2.
für die Beurteilungsgruppe B das Jahr 2012 und
3.
für die Beurteilungsgruppe C das Jahr 2013.
2.1.2.3
Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
1Diejenigen Beamtinnen und Beamten, die der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege angehören, bilden eine einheitliche Beurteilungsgruppe, die alle Besoldungsgruppen umfasst. 2Erstes Beurteilungsjahr ist 2012.
2.2
Beurteilungszeitraum
2.2.1
Mindestbeurteilungszeitraum
Einer Beurteilung ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugrunde zu legen (Mindestbeurteilungszeitraum).
2.2.2
Regulärer Beurteilungszeitraum
Der periodischen Beurteilung ist – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – der Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres bis zum 31. Mai des jeweils aktuellen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe zu Grunde zu legen (regulärer Beurteilungszeitraum).
2.2.3
Beurteilungszeitraum bei Nachholung zurückgestellter Beurteilungen
Bei der Nachholung von nach Art. 56 Abs. 2 LlbG zurückgestellten Beurteilungen verlängert sich der reguläre Beurteilungszeitraum ausnahmsweise um die Zeit der Zurückstellung, wenn eine Beurteilung wegen eines zu kurzen Zeitraums (z. B. bei Erkrankung der Beamtin oder des Beamten) zurückgestellt worden ist, und unter Einbeziehung der Zeit der Zurückstellung hinreichende Grundlagen für eine sachgerechte Beurteilung vorliegen.
2.2.4
Beginn des Beurteilungszeitraums
Der Beurteilungszeitraum beginnt
1.
frühestens mit dem Ablauf der Probezeit.
2.
bei beurlaubten oder vom Dienst freigestellten Beamtinnen und Beamten mit dem Tag der Wiederaufnahme des Dienstes, wenn dieser in die Zeit nach dem 1. Dezember des auf Grund des dann innegehabten Amtes maßgebenden Beurteilungsjahr vorangehenden Jahres fällt. 2Dies gilt nicht, wenn in dem durch das Beurteilungsjahr bestimmten regulären Beurteilungszeitraum insgesamt im Umfang von sechs Monaten Dienst geleistet wurde oder in diesem Umfang Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung vorhanden sind, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.
3.
bei Beamtinnen und Beamten, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den eigenen Geschäftsbereich.
4.
bei Beamtinnen und Beamten, die die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37, 16 Abs. 5 Satz 1 LlbG) erfolgreich abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene,
5.
im Übrigen mit dem Ende des der vorangegangenen regulären periodischen Beurteilung zugrunde gelegten Zeitraums, frühestens jedoch mit dem 1. Juni des vorangegangenen Beurteilungsjahres. 2Bei Beamtinnen und Beamten, die aus einer Beurlaubung oder Freistellung zurückkehren, ist der reguläre Beurteilungszeitraum maßgeblich, in dem sie den Dienst wiederaufnehmen.
2.3
Zu beurteilender Personenkreis
2.3.1
Grundsatz
2.3.1.1
.1In die jeweilige aktuelle periodische Beurteilung sind grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten einzubeziehen, die am Beurteilungsstichtag die Probezeit nach Art. 12 LlbG abgeschlossen haben und deren Beurteilung nicht zurückgestellt wird. 2Hinzu kommen die Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung gemäß Nr. 2.3.3 nachzuholen ist.
2.3.1.2
1Es sind alle Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Lebensalter zu beurteilen. 2Beamtinnen und Beamte, die vor dem Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung in den Ruhestand treten oder deren Versetzung in den Ruhestand zum Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist, werden nicht beurteilt. 3Ebenso werden Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) nicht einbezogen, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung beginnt.
2.3.1.3
Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag beurlaubt oder vom Dienst freigestellt sind, unterliegen der periodischen Beurteilung nur, wenn sie im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate Dienst geleistet haben oder wenn die Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG als Dienstzeit gelten.
2.3.2
Zurückstellungen
2.3.2.1
Eine Zurückstellung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG kommt in Betracht, wenn das jeweilige Verfahren für die Beurteilung prägend sein kann, insbesondere, weil Gegenstand des Verfahrens eine eng mit der dienstlichen Leistung zusammenhängende Pflichtverletzung ist.
2.3.2.2
1Bei einer Zurückstellung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kommt es für die Annahme eines sonstigen in der Person liegenden wichtigen Grundes (insbesondere eine längere Krankheit) weder auf ein Verschulden noch auf ein Vertretenmüssen der oder des zu Beurteilenden an. 2Die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai des jeweiligen Beurteilungsjahres der jeweiligen Beurteilungsgruppe befördert worden sind, oder deren letzte periodische Beurteilung in diesem Zeitraum nachgeholt wurde, wird nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG zurückgestellt.
2.3.2.3
Die Entscheidung über die Zurückstellungen nach Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 Satz 1 steht im Ermessen der Beurteilerin bzw. des Beurteilers.
2.3.3
Nachholungsfälle
2.3.3.1
1Die periodische Beurteilung ist nachzuholen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte nach
1.
dem Ablauf der Probezeit (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 1),
2.
der Wiederaufnahme des Dienstes gemäß Nr. 2.2.4 Nr. 2 Satz 1,
3.
der Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 3) bzw.
4.
der erstmaligen Übertragung des Eingangsamtes entsprechend der nächsthöheren Qualifikationsebene im Wege der Ausbildungsqualifizierung (vgl. Nr. 2.2.4 Nr. 4)
sechs Monate Dienst geleistet hat.
2Abweichend von Satz 1 unterbleibt die Nachholung, wenn innerhalb der Sechsmonatsfrist der nächste Beurteilungszeitraum derjenigen Beurteilungsgruppe endet, der das jeweilige Amt, das die Beamtin bzw. der Beamte innehat, im Falle der Ausbildungsqualifizierung das übertragene höhere Amt, zuzuordnen ist.
2.3.3.2
1In den Fällen der Nrn. 2.3.2.1 und 2.3.2.2 ist die periodische Beurteilung nach Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG nachzuholen. 2Im Falle der Nr. 2.3.2.2 Satz 2 wird die periodische Beurteilung unter entsprechender Verlängerung des Beurteilungszeitraums zum 31. Mai des dem Beurteilungsjahr der jeweiligen Beurteilungsgruppe folgenden Kalenderjahres nachgeholt. 3Davon abweichend ist die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, die auf Grund der Nachholung der letzten periodischen Beurteilung im Zurückstellungszeitraum befördert werden, nachzuholen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte nach der Beförderung sechs Monate Dienst geleistet hat.
2.3.3.3
Zeiten der Beurlaubung oder Freistellung nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 LlbG gelten als Dienstzeit im Sinn der Nrn. 2.3.3.1 und 2.3.3.2.
2.3.3.4
1Eine Nachholung kommt zudem in Betracht, wenn diese erforderlich ist, um zu verhindern, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Grund des Zeitpunkts einer erfolgten Beförderung und eines damit verbundenen Wechsels der Beurteilungsgruppe bzw. auf Grund einer erfolgten Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 9 vor Abschluss der Ausbildungsqualifizierung erst nach Erfüllen von Beförderungsvoraussetzungen in die nächste reguläre Beurteilung einbezogen werden und erst dann eine aktuelle periodische Beurteilung in diesem Amt erlangen würde. 2Eine Nachholung entfällt, wenn im Zeitpunkt der Nachholung wegen Ablaufs des aktuellen Beurteilungszeitraums eine neue periodische Beurteilung erfolgt.
2.3.4
Sonderfall
1Die periodische Beurteilung der mit dem Ziel der Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit an ein Finanzgericht abgeordneten oder versetzten Beamtinnen und Beamten wird zurückgestellt. 2Sie ist (nur) nachzuholen, wenn die Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit endgültig nicht zustande kommt. 3Der Beurteilungszeitraum verlängert sich nicht.
2.4
Form der periodischen Beurteilung
2.4.1
Muster
1Die periodischen Beurteilungen sind grundsätzlich nach dem Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Dieses Muster kann für überwiegend hauptamtlich eingesetzte Lehrkräfte an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sowie der Landesfinanzschule in weiteren Punkten unter Beachtung des Abschnitts 3 der VV-BeamtR abgeändert werden, soweit dies erforderlich ist, um ressortspezifischen Regelungen Rechnung zu tragen.
2.4.2
Erklärung über Verwendungsbereitschaft
Von den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten soll eine Erklärung über ihre Verwendungsbereitschaft nach dem Muster der Anlage 1 eingeholt werden.
2.5
Ausgestaltung der periodischen Beurteilung
Auf die Nrn. 6.1, 6.2, 7 und 8 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR wird verwiesen.
2.5.1
Besondere Regelungen hinsichtlich der Beurteilungskriterien
2.5.1.1
Beurteilungskriterium „Führungserfolg“
1Das in Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e LlbG genannte Beurteilungskriterium „Führungserfolg“ ist nur bei Beamtinnen und Beamten zu bewerten, die im Beurteilungszeitraum für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten Führungsaufgaben tatsächlich wahrgenommen haben. 2Im Übrigen wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.2.1.1 der VV-BeamtR verwiesen.
2.5.1.2
Bereich der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
1Für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, wird anstatt dem Merkmal „zielorientiertes Verhandlungsgeschick“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d LlbG) das Kriterium „pädagogischer Erfolg“ beurteilt. 2Ferner wird für die Beamtinnen und Beamten an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, anstatt dem Merkmal „Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c LlbG) das Kriterium „Förderung des aktiven und selbstgesteuerten Lernens der Studierenden“ bzw. für die Beamtinnen und Beamten an der Landesfinanzschule, die überwiegend als hauptamtliche Lehrkräfte eingesetzt sind, das Beurteilungskriterium „Verhalten gegenüber den Auszubildenden und den Seminaristen“ beurteilt.
2.5.1.3
Bereich der Vermessungsverwaltung
1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten und Kostenbewusstsein“ bestimmt. 2Ferner wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Kreativität und Bereitschaft zur Innovation“ sowie in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „Planungsvermögen“ festgelegt.
2.5.1.4
Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Für den Bereich der Immobilien Freistaat Bayern, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Staatlichen Lotterieverwaltung und der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird in Ergänzung zu den unter Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 LlbG genannten Beurteilungskriterien das Merkmal „wirtschaftliches Verhalten“ festgelegt.
2.5.2
Feststellung der Eignung für Beförderungsämter
2.5.2.1
Allgemein
1Es ist anzugeben, für welches Beförderungsamt die Beamtin oder der Beamte in Betracht kommt. 2Die Beförderungseignung kann dabei nur zuerkannt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits auf einem entsprechend bewerteten Dienstposten eingesetzt ist oder ihr bzw. ihm ggf. die Verwendungseignung für einen entsprechend bewerteten Dienstposten (uneingeschränkt) zugesprochen wird. 3Sofern und soweit die Beförderungsvoraussetzungen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt sind, jedoch grundsätzlich die Eignung für ein bestimmtes Amt in Betracht kommt, kann die Eignung unter dem Vorbehalt der Erfüllung der (weiteren) Voraussetzungen zuerkannt werden. 4Ein Bewährungsvorbehalt gilt nicht bei Ämtern in leitender Funktion, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe nach Art. 45 bzw. Art. 46 BayBG zu übertragen sind.
2.5.2.2
Bereich der Steuerverwaltung
1Im Dienstzweig „Allgemeine Verwaltung“ kann die Beförderungseignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 nur vergeben werden, wenn die Beamtin bzw. der Beamte im Beurteilungszeitraum dauerhaft mit der Sachgebietsleitung betraut war und zugleich die Führungseignung für die Tätigkeit als Sachgebietsleiterin bzw. Sachgebietsleiter zuerkannt wird. 2Die Feststellung der Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte sich bereits in der Leitung eines Finanzamts oder einer vergleichbaren Führungsfunktion bewährt hat.
2.5.3
Feststellung der Eignung für Dienstposten bzw. Arbeitsbereiche
2.5.3.1
Allgemein
Es ist zu vermerken, für welche Dienstposten die Beamtin bzw. der Beamte, ggf. unter dem Vorbehalt der Bewährung, in Betracht kommt.
2.5.3.2
Bereich der Steuerverwaltung
1Es ist zu vermerken, für welche Arbeitsbereiche die Beamtin bzw. der Beamte in Betracht kommt. 2Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist insoweit entsprechend anzupassen. 3Die möglichen Arbeitsbereiche ergeben sich aus dem Personalentwicklungskonzept bzw. den Leitlinien Personalentwicklung. 4Soweit erforderlich, insbesondere, wenn innerhalb eines Arbeitsbereichs (ohne Berücksichtigung der Bündelungsbewertung) Dienstposten unterschiedlicher Wertigkeit bestehen, kann auch eine auf konkrete Dienstposten bezogene Eignungsfeststellung erfolgen.
2.5.4
Feststellung der Eignung für Führungsfunktionen
2.5.4.1
Voraussetzung der Eignungsvergabe
1Für Führungsfunktionen kommen nur besonders geeignete, leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in Betracht. 2Beamtinnen und Beamten, die noch keine Führungsfunktionen ausüben, kann eine entsprechende Eignung grundsätzlich erst bei einem Gesamturteil von elf oder mehr Punkten zuerkannt werden.
2.5.4.2
Ergänzende Erläuterungen
1Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist eine differenzierte Aussage darüber zu treffen, für welche konkrete Funktion mit Führungsaufgaben – ggf. unter dem Vorbehalt z. B. erforderlicher Fortbildungen – eine Beamtin bzw. ein Beamter in Betracht kommt (vgl. Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 der VV-BeamtR). 2Bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 13 soll zudem möglichst frühzeitig konkret dargelegt werden, ob die Beamtin bzw. der Beamte für die nächste Führungsebene – ggf. ebenfalls nur unter dem Vorbehalt erforderlicher Qualifizierungen – geeignet ist. 3Führungsebenen in diesem Sinn sind in der Regel die in Geschäftsordnungen und Geschäftsverteilungsplänen ausgewiesenen Gliederungsebenen der jeweiligen Behörden. 4Weiteres ergibt sich aus Personalentwicklungskonzepten bzw. anderen Richt- bzw. Leitlinien.
2.5.4.3
Bereich der Vermessungsverwaltung
1Für den Bereich der Vermessungsverwaltung gilt für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 11 abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zehn Punkten. 2Nr. 2.5.4.2 Satz 2 findet erst bei Ämtern ab der Besoldungsgruppe A 14 Anwendung.
2.5.4.4
Bereich des Landesamts für Finanzen
1Für den Bereich des Landesamts für Finanzen gilt abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zwölf oder mehr Punkten. 2Weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Eignung für Führungsfunktionen ist ein Punktwert von zwölf und mehr Punkten im Einzelmerkmal „Führungspotential“ (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e LlbG).
2.5.4.5
Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts
1Für den Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterieverwaltung und des Bayerischen Hauptmünzamts gilt abweichend von Nr. 2.5.4.1 Satz 2 ein Mindestgesamturteil von zehn Punkten.
2.5.4.6
Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege sind Führungsfunktionen im Sinn Nr. 2.5.4.2 Satz 3 die Leitungen der Fachbereiche und deren Stellvertretung, die Leitung der Zentralverwaltung sowie die Verwaltungsleitungen.
2.5.5
Feststellung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. modulare Qualifizierung
Das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR ist ggf. anzupassen, sofern die Feststellung für bestimmte fachliche Schwerpunkte erfolgen soll.
2.6
Vorbereitung und Durchführung der periodischen Beurteilung
Soweit im Einzelfall vom Staatsministerium nichts anderes angeordnet wird, ist die periodische Beurteilung nach folgendem Verfahren durchzuführen:
2.6.1
Beurteilungsabgleich
2.6.1.1
Vorübersichten und Abstimmung
1Zur Vorbereitung erstellen die beurteilenden Dienstvorgesetzten bis zum 20. Juni des jeweiligen Beurteilungsjahres namentliche Vorübersichten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigten periodischen Beurteilungen. 2Die Vorübersichten werden auf der Ebene der Mittel- oder Zentralbehörden bzw. Hauptverwaltungen durch statistische Auswertungen ergänzt, die auch die Verteilung der Punktwerte auf Frauen und Männer sowie auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf schwerbehinderte Menschen ausweisen, und den vorgesetzten Dienstbehörden vorgelegt. 3Bei Zurückstellungen ist an Stelle des Gesamturteils bzw. der Feststellung von Eignungsmerkmalen der Grund der Zurückstellung zu vermerken. 4Anhand dieser Unterlagen wirken die vorgesetzten Dienstbehörden in geeigneter Weise auf einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab hin (Beurteilungsabgleich).
2.6.1.2
Vorübersichten und Abstimmung bei zurückgestellten bzw. nachgeholten Beurteilungen
1Entsprechend Nr. 2.6.1.1 erstellte Vorübersichten der nach Nr. 2.3.2.2 Satz 2 zurückgestellten Beurteilungen sind bis zum 20. Juni des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahrs vorzulegen. 2Beurteilungen, die nach Nr. 2.3.3 nachgeholt werden, sind (unmittelbar) nach Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen; bei Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt die Abstimmung unter Beteiligung des Staatsministeriums. 3Abweichend von Satz 1 sind die Vorübersichten der zurückgestellten Beurteilungen in den Bereichen des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern, der Staatlichen Lotterieverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts sowie der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen formlos mit den jeweils vorgesetzten Dienstbehörden abzustimmen.
2.6.1.3
Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung
1Der Beurteilungsabgleich bei der jeweiligen Beurteilungsgruppe wird federführend vom Landesamt für Steuern durchgeführt. 2In der Steuerverwaltung wird von den beurteilenden Dienstvorgesetzten zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs grundsätzlich bereits vor der Vorlage der Beurteilungsvorübersichten an das Landesamt für Steuern auf Gruppenebene je ein Gremium gebildet, in dem auf der Grundlage statistischer Punkteverteilungsübersichten nach Nr. 2.6.1.1 der Beurteilungsabgleich vorbereitet wird. 3Das Landesamt für Steuern und das Staatsministerium können an den Gremiumsbesprechungen teilnehmen. 4Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 werden vom Landesamt für Steuern gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter, an denen die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, erstellt und abgeglichen. 5Die Vorübersichten der Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 werden in den Finanzamtsgruppen erstellt und anschließend vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern unter Beteiligung des Staatsministeriums abgeglichen. 6Für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 werden die Vorübersichten vom Landesamt für Steuern, den beurteilenden Amtsleiterinnen und Amtsleitern (soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehören) unter Beteiligung des Staatsministeriums gemeinsam erstellt und abgeglichen. 7Die Vorübersichten der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Steuern zu erstellenden Beurteilungen werden vom Landesamt für Steuern vorbereitet und abschließend, in Kenntnis des den Finanzamtsbeurteilungen zugrunde gelegten Maßstabs, mit dem Staatsministerium abgeglichen. 8In diesen Abgleich sind auch die Beurteilungsvorübersichten der Leiterin oder des Leiters der Landesfinanzschule einzubeziehen. 9Bei nachgeholten Beurteilungen (vgl. Nr. 2.6.1.2) findet der Beurteilungsabgleich durch das Landesamt für Steuern, ab Besoldungsgruppe A 14 unter Beteiligung des Staatsministeriums statt.
2.6.1.4
Beurteilungsabgleich am Landesamt für Finanzen und bei der Immobilien Freistaat Bayern
1Der Beurteilungsabgleich beim Landesamt für Finanzen und der Immobilien Freistaat Bayern erfolgt durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten. 2Es bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums zu den vorbereitenden Übersichten.
2.6.1.5
Beurteilungsabgleich in der Vermessungsverwaltung
1Die Beurteilungen werden gemäß Nrn. 2.6.1.1 und 2.6.1.2 in Beurteilungskommissionen abgeglichen. 2Die Kommission für die Beurteilungsgruppen A und B umfasst:
1.
die Leiterin oder den Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG; künftig: Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) als Vorsitzende bzw. als Vorsitzender,
2.
die Leitungen der Regionalabteilungen am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
3.
die Leitung des IT-Dienstleistungszentrums am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
4.
die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
3Der Kommission für die Beurteilungsgruppe C gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung VII (Digitalisierung, Breitband und Vermessung) im Staatsministerium als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2.
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Vermessungsverwaltung zuständigen Personalreferats im Staatsministerium,
3.
die Präsidentin oder der Präsident des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
4.
die Leiterin oder der Leiter der Abteilung 1 des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
5.
die oder der für das jeweilige Personal zuständige Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter im Staatsministerium.
4Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan. 5Die Leitung des IT-Dienstleistungszentrums ist nur Mitglied der Beurteilungskommission, wenn Beamte und Beamtinnen des IT-Dienstleistungszentrums der jeweiligen Beurteilungsgruppe beurteilt werden.
2.6.1.6
Beurteilungsabgleich bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
1Die Beurteilungen der Besoldungsgruppen ab A 9 werden gemäß Nrn. 2.6.1.1 und 2.6.1.2 in einer beim Staatsministerium eingerichteten Beurteilungskommission abgeglichen. 2Dieser Kommission gehören an:
1.
die Leiterin oder der Leiter des für die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zuständigen Personalreferats im Staatsministerium als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
2.
die Personalsachbearbeiterin oder der Personalsachbearbeiter im Staatsministerium,
3.
die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege,
4.
die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege und der Zentralverwaltung.
3Die Vertretung in den Kommissionen bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan.
2.6.1.7
Beurteilungsabgleich bei der Staatlichen Lotterieverwaltung, dem Bayerischen Hauptmünzamt und der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Die Vorübersichten sind von der jeweiligen Dienststelle vorzubereiten und dem Staatsministerium zum Abgleich vorzulegen.
2.6.2
Weiteres Beurteilungsverfahren
2.6.2.1
Erstellung und Stellungnahme der bzw. des Vorgesetzen
1Die einzelnen Beurteilungen sind unverzüglich nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zu erstellen. 2Sie sind mit einer Stellungnahme der oder des unmittelbaren Vorgesetzten zu versehen (Abschnitt 3 Nr. 11.4 der VV-BeamtR). 3Wer unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach der jeweiligen Organisationsstruktur. 4Eine Stellungnahme entfällt, wenn die bzw. der beurteilende Dienstvorgesetzte zugleich unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. 5In sinngemäßer Anwendung können die Beurteilungen ggf. auch mit einer Stellungnahme der Dienststellenleiterin bzw. des Dienststellenleiters versehen werden, wenn sie bzw. er weder beurteilende Dienstvorgesetzte bzw. beurteilender Dienstvorgesetzter noch unmittelbare Vorgesetzte bzw. unmittelbarer Vorgesetzter ist. 6Bei Beschäftigten des Finanzamts München sind neben den unmittelbaren Vorgesetzten immer auch die jeweilige Abteilungsleiterin bzw. der jeweilige Abteilungsleiter einzubeziehen. 7Der Beurteilungsvordruck der Anlage 3 der VV-BeamtR ist hier um die Stellungnahme der Abteilungsleiterin bzw. des Abteilungsleiters entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.4 der VV-BeamtR zu ergänzen.
2.6.2.2
Eröffnung, Vorlage, Überprüfung
1Periodische Beurteilungen in der Steuerverwaltung sind spätestens bis zum 31. Oktober – in den Fällen der Nr. 3.1 Satz 2 zum 30. September – des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen. 2In den anderen Bereichen sind die periodischen Beurteilungen spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungsjahres zu eröffnen.3Nachgeholte periodische Beurteilungen sowie periodische Beurteilungen bei Beamtinnen und Beamten im Eingangsamt sind sofort zu eröffnen. 4Nach Eröffnung sind die Beurteilungen den vorgesetzten Dienstbehörden vorzulegen. 5Ist die vorgesetzte Dienstbehörde das Staatsministerium, findet eine förmliche Überprüfung nur in Einwendungsfällen statt, sofern den Einwendungen nicht abgeholfen wurde, sowie bei Abweichung vom Ergebnis des Beurteilungsabgleichs. 6Die Vorlagepflicht an das Staatsministerium beschränkt sich auf diese Fälle. 7Einwendungen, denen die beurteilenden Dienstvorgesetzten nicht abhelfen können, sind zusammen mit den Beurteilungen und einer Stellungnahme der bzw. des beurteilenden Dienstvorgesetzten der vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 8Vor der Weitergabe der Beurteilungen ist deshalb eine Überlegungsfrist von zwei Wochen abzuwarten. 9Spätere Einwendungen sind mit der Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 10Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayBG und das allgemeine Weisungsrecht des Staatsministeriums bleiben unberührt.
2.6.2.3
Abdrucke für vorgesetzte Dienstbehörden
1Den unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden sind Abdrucke aller Beurteilungen bis zum 1. Oktober – in den Fällen der Nr. 3.1 Satz 2 zum 1. September – des jeweiligen Beurteilungsjahres bzw. zurückgestellte und nachgeholte Beurteilungen unverzüglich nach Eröffnung vorzulegen. 2Etwas anderes gilt dann, wenn das Staatsministerium unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde ist. 3Dem Staatsministerium sind nur Abdrucke der Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten, welche in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder welche die modulare Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben, vorzulegen.
3.
Einheitlicher Verwendungsbeginn
3.1
Allgemeiner einheitlicher Verwendungsbeginn
1Periodische Beurteilungen werden grundsätzlich mit Beginn des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres einheitlich verwandt. 2In der Steuerverwaltung werden Beurteilungen der Besoldungsgruppen A 3 mit A 5 und A 14 mit A 16 bereits ab dem 1. Oktober des jeweiligen Beurteilungsjahres einheitlich verwandt.
3.2
Einheitlicher Verwendungsbeginn bei nachgeholten Beurteilungen
1Werden periodische Beurteilungen zum allgemeinen Beurteilungsstichtag (vgl. Nr. 2.1.1) nachgeholt, ist Nr. 3.1 entsprechend anzuwenden. 2Erfolgt eine Nachholung zu anderen Beurteilungsstichtagen ist die nachgeholte periodische Beurteilung ab ihrer Eröffnung – bzw. nach Abschluss der Überprüfung mit der Genehmigung – frühestens jedoch zum allgemeinen einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Nr. 3.1) verwendbar. 3Abweichend davon können die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten im jeweiligen Eingangsamt bzw. aus sonstigen Gründen (ohne vorhergehende Zurückstellung) nachgeholte Beurteilungen grundsätzlich nicht erst mit Beginn des dem jeweiligen Beurteilungsjahr folgenden Kalenderjahres, sondern bereits ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendet werden.
4.
Aktualisierung periodischer Beurteilungen
4.1
Form und Ausgestaltung
Auf die Nrn. 2.4 und 2.5 wird verwiesen.
4.2
Verfahren
4.2.1
Zustimmungsvorbehalt
Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen bedarf der Zustimmung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörden; ab der Besoldungsgruppe A 12 der Zustimmung des Staatsministeriums.
4.2.2
Beurteilungsabgleich
1Es wird auf die Nrn. 2.6.1.4 bis 2.1.6.7 verwiesen. 2Abweichend von Nr. 2.1.6.3 erfolgt der Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung in einem Gremium bestehend aus
1.
der zuständigen Beurteilerin bzw. dem zuständigen Beurteiler,
2.
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Finanzamtsgruppen,
3.
je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des Landesamts für Steuern;
4.
sowie ab der Besoldungsgruppe A 12 unter Beteiligung des Staatsministeriums.
4.2.3
Weiteres Beurteilungsverfahren
1Es wird auf die Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.2.3 verwiesen. 2Abweichend von Nr. 2.6.2.2 Satz 1 sind aktualisierte periodische Beurteilungen sofort zu eröffnen.
4.3
Verwendungsbeginn
Aktualisierte periodische Beurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendbar; frühestens jedoch zum allgemeinen einheitlichen Verwendungsbeginn (vgl. Nr. 3.1).
5.
Einschätzung während der Probezeit
5.1
Grundsatz
1Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 5 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.1 der VV-BeamtR verwiesen.
5.2
Einschätzung am Ende der Einweisungszeit in der Steuerverwaltung
In der Steuerverwaltung wird abweichend von Nr. 5.1 Satz 1 bei Beschäftigten, die in der vierten Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 LlbG) eingestiegen sind, am Ende der Einweisungszeit eine Einschätzung in Form der Stellungnahme der Amtsleiterin bzw. des Amtsleiters gemäß § 28 Abs. 3 StBAPO erstellt.
5.3
Verfahren
5.3.1
Hinweis bei unterschiedlicher Zuständigkeiten
Sind für die Einschätzung nach Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 bzw. des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, bedarf es eines frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang auf Grund der bisher gezeigten Leistungen eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt.
5.3.2
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
1Die Einschätzungen sind zu eröffnen. 2Alle Einschätzungen unterliegen der Überprüfung der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde. 3Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Einschätzung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen sie Einwendungen erhoben worden sind. 4Im Einwendungsfall sind die Einschätzungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 5Vor der Weitergabe der Einschätzungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. 6Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 7Die Einschätzung wird mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit Eröffnung verwendbar. 8Die Nrn. 2.6.2.1 und 2.6.2.3 finden entsprechende Anwendung.
5.3.3
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die Einschätzung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Die Einschätzung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.
6.
Probezeitbeurteilung
6.1
Grundsatz
1Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.2 der VV-BeamtR verwiesen.
6.2
Beurteilungszeitraum
1Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit. 2Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen.
6.3
Verfahren
6.3.1
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
1Probezeitbeurteilungen sind zu eröffnen und nach Eröffnung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. 2Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Probezeitbeurteilung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben worden sind. 3Im Einwendungsfall sind die Probezeitbeurteilungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 4Vor der Weitergabe der Probezeitbeurteilungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. 5Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 6Die Probezeitbeurteilung ist mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit ihrer Eröffnung, verwendbar. 7Die Nrn. 2.6.2.1 und 2.6.2.3 finden entsprechende Anwendung.
6.3.2
Verfahren bei abgekürzter Probezeit
1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin oder der Beamte mit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, wenn sie bzw. er hierfür geeignet ist. 2Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht, so bedarf es bei unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Erstellung der Probezeitbeurteilung einerseits und des Vollzugs des Art. 36 bzw. des Art. 53 LlbG andererseits eines möglichst frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt. 3Es ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beamtin oder der Beamte ggf. zeitgerecht mit Ablauf der (ggf.) verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. 4Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden. 5Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf ist eine weitere Überprüfung nur erforderlich, wenn gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben werden, denen nicht abgeholfen werden kann.
6.3.3
Verfahren bei fehlender Eignung
1Die Beamtin bzw. der Beamte soll grundsätzlich die Probezeit voll ausschöpfen können. 2Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen; ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde bedarf es keiner Vorlage. 3Steht dies bereits in der ersten Hälfte der regelmäßigen Probezeit zweifelsfrei fest, bedarf es keiner vorhergehenden Einschätzung. 4Auf Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.
6.3.4
Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern
1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die Probezeitbeurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG). 2Die Probezeitbeurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.
7.
Zwischenbeurteilung
7.1
Form und Inhalt
1Für eine Zwischenbeurteilung ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. 2Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 der VV-BeamtR wird verwiesen. 3Die Zwischenbeurteilung ist mit einem Gesamturteil nach Abschnitt 3 Nr. 7 der VV-BeamtR abzuschließen (vgl. Abschnitt 3 Nr. 10.3.1 Satz 3 der VV-BeamtR).
7.2
Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit
1Die Zwischenbeurteilung ist unmittelbar nach einem Behördenwechsel, der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst anzufertigen und zu eröffnen. 2Sie kann ab dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit ihrer Eröffnung, verwendet werden. 3Nr. 2.6.2 findet entsprechende Anwendung.
8.
Beurteilungsbeiträge
1Soweit keine Zwischenbeurteilung vorgesehen ist, sind in den Fällen des Wechsels der Beurteilungszuständigkeit zur Vermeidung von Beurteilungslücken über eine Dienstzeit von mindestens sechs Monaten an anderen Dienstbehörden als der am Beurteilungsstichtag zuständigen Behörde nach Möglichkeit zeitnah Beurteilungsbeiträge von den anderen Dienstbehörden einzuholen. 2Diese sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 3Nach Berücksichtigung sind die Beurteilungsbeiträge zu den Handakten der Beurteilerin bzw. des Beurteilers zu nehmen.
9.
Anlassbeurteilung
9.1
Anwendungsbereich
1Anlassbeurteilungen sind in folgenden Fällen zu erstellen:
1.
bei Auswahlverfahren für die Vergabe von Stellen als Richterin bzw. Richter an einem Finanzgericht (BesGr R2).
2.
sofern bei einer Ausschreibung ein Bewerberkreis angesprochen wird, der aufgrund unterschiedlicher Orientierungsschnitte nicht vergleichbare periodische Beurteilungen aufweist und tatsächlich Bewerbungen vorliegen, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Orientierungsschnitte erstellt wurden.
3.
sofern sich im Rahmen einer Ausschreibung Beamtinnen oder Beamte bewerben, die gemäß Art. 56 Abs. 3 Satz 1 LlbG nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegen.
2In den genannten Fällen ist stets für alle Bewerberinnen bzw. Bewerber eine Anlassbeurteilung erforderlich. 3Dabei ist bei jeder Ausschreibung eine erneute Anlassbeurteilung zu erstellen.
9.2
Beurteilungsstichtag und Beurteilungszeitraum
1Der Beurteilungszeitraum umfasst bei allen in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren. 2Er endet mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung (Beurteilungsstichtag).
9.3
Form
1Werden Anlassbeurteilungen erstellt, so ist das Muster der Anlage 3 der VV-BeamtR zu verwenden. 2Die Beurteilung ist als Anlassbeurteilung zu kennzeichnen. 3Der Anlass ist anzugeben.
9.4
Ausgestaltung
1Die Vergabe von Eignungen für die Ausbildungsqualifizierung und/oder modulare Qualifizierung ist nicht möglich (vgl. Art. 58 Abs. 5 LlbG). 2Leistungsfeststellungen werden nicht mit einer Anlassbeurteilung verbunden. 3Im Übrigen finden Nr. 2.4 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 2.5.1 entsprechende Anwendung.
9.5
Verfahren
9.5.1
Beurteilungsabgleich in der Steuerverwaltung
1Der Beurteilungsabgleich erfolgt durch alle zuständigen Beurteilerinnen bzw. zuständigen Beurteiler und das Landesamt für Steuern. 2Im Fall der Nr. 9.1 Satz 1 Nr. 1 nehmen am Beurteilungsabgleich auch die Präsidentin bzw. der Präsident des Finanzgerichts sowie das Staatsministerium teil. 3Soweit im Fall der Nr. 9.1 Satz 1 Nr. 2 Beurteilungen der Besoldungsgruppe A 14 und höher betroffen sind, nimmt am Beurteilungsabgleich auch das Staatsministerium teil. 4Im Fall der Nr. 9.1 Satz 1 Nr. 3 nimmt am Beurteilungsabgleich auch das Staatsministerium teil.
9.5.2
Weiteres Beurteilungsverfahren
1Es wird auf die Nrn. 2.6.2.2 und 2.6.2.3 verwiesen. 2Abweichend von Nr. 2.6.2.2 Satz 1 sind Anlassbeurteilungen sofort zu eröffnen.
9.6
Verwendungsbeginn
Anlassbeurteilungen sind ab ihrer Eröffnung bzw. nach Abschluss ihrer Überprüfung mit der Genehmigung oder nach ihrer entsprechenden sonstigen verfahrensmäßigen Freigabe verwendbar.
10.
Leistungsfeststellung
Ergänzend zu Abschnitt 5 der VV-BeamtR wird Folgendes bestimmt:
10.1
Beurteilungszeitraum
1Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. 2Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
10.2
Abweichende Beurteilungskriterien
Soweit in den Nrn. 2.5.1.2 bis 2.5.1.4 von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG).
10.3
Form
Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 der ergänzenden Beurteilungsrichtlinien.
10.4
Stufenstopp
In den Fällen des Stufenstopps erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung.
10.5
Wirksamkeit der Leistungsfeststellung
1Die Leistungsfeststellung wird gemäß Abschnitt 5 Nr. 7 der VV-BeamtR zu Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie eröffnet wurde. 2Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfeststellung Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens ist. 3Im Falle einer Änderung der Leistungsfeststellung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und erneuter Eröffnung (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 bzw. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG) wirkt diese ab dem Zeitpunkt der erneuten Eröffnung. 4Anderes gilt dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden; hier wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.
10.6
Verfahren
Ein Abgleich bezüglich der Leistungsfeststellungen erfolgt formlos.
11.
Übergangsregelungen
11.1
Anlassbeurteilungen
Bis zum 31. Dezember 2016 sind bei Ausschreibungen im Bereich der Steuerverwaltung, die auch Bewerber der Besoldungsgruppe A 12 ansprechen, keine Anlassbeurteilungen nach Nr. 9.1 Satz 1 Nr. 2 zu erstellen.
11.2
Aufstiegseignungen
1Aufstiegseignungen nach § 41 Abs. 1 bis 4 sowie § 45 der Laufbahnverordnung (LbV) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (bisheriger Regelaufstieg) gelten bis zur nächsten periodischen Beurteilung fort. 2Aufstiegseignungen nach den § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie dem entsprechender Aufstiegseignungen nach sonstigen Vorschriften (z. B. § 15 LbVPol in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) können, vorbehaltlich abweichender Regelungen in Verordnungen auf der Grundlage des Art. 67 Satz 1 Nr. 4 LlbG oder der Konzepte nach Art. 20 Abs. 3 LlbG, die Teilnahme an der modularen Qualifizierung eröffnen.
11.3
Nachholungs- und Zurückstellungsfälle
1Für Nachholungs- und Zurückstellungsfälle nach dem 1. Januar 2011 ist ausschließlich das neue Beurteilungsrecht anzuwenden. 2Aufstiegseignungen nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht der Laufbahnverordnung für die bayerischen Beamtinnen und Beamten (LbV) können nicht mehr vergeben werden. 3Es gilt insoweit Art. 58 Abs. 5 LlbG.
11.4
Überleitungsfälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG
1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2010 ein Amt der Besoldungsgruppen A 2, A 3, A 4 bzw. A 5 innehatten und mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes jeweils in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3, A 4, A 5 oder A 6 übergeleitet wurden (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 BayBesG in Verbindung mit Anlage 11 Abschnitt 1), werden für die Anwendung der ergänzenden Richtlinien hinsichtlich des Beurteilungszeitraums so behandelt, als wenn sie schon seit der letzten periodischen Beurteilung oder dem allgemeinen Dienstzeitbeginn (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 LlbG) in der Besoldungsgruppe gewesen wären, in die sie kraft Gesetzes am 1. Januar 2011 übergeleitet wurden. 2Die in der letzten periodischen Beurteilung vor dem 1. Januar 2011 ausgesprochene Beförderungseignung gilt als Eignung für das nach Überleitung am 1. Januar 2011 nächsthöhere Amt.
11.5
Besondere Übergangsregelungen für den Bereich des Landesamts für Finanzen, der Immobilien Freistaat Bayern sowie der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
1Für die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 bisher einfacher Dienst gilt abweichend von Nr. 2.1.2.1 Satz 2 Nr. 1 als erstes Beurteilungsjahr 2014. 2Maßgeblicher Beurteilungszeitraum hierfür ist die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014. 3Die Verwendbarkeit der periodischen Beurteilung 2010 für die Beschäftigten, die am 31. Mai 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 bis A 6 bisher einfacher Dienst innehatten, wird bis 31. Dezember 2014 verlängert. 4Entsprechendes gilt für die Nachholungsfälle, sofern die Nachholung bis zum 31. Dezember 2011 erfolgte. 5Gleichermaßen sind die noch nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2010 festgestellten Aufstiegseignungen verwendbar (vgl. auch Art. 70 Abs. 4 LlbG sowie weitere Regelungen dazu).
12.
Schlussbestimmungen
12.1
Beteiligungen
Bei der Konzeption dieser Richtlinien sind beteiligt worden:
1.
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium gemäß Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 11 BayPVG,
2.
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
3.
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.
12.2
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Mai 2014 in Kraft.
12.3
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 14. Mai 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2010 (FMBl S. 298) außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor

Anlagen